Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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angewiesen ist, zurückzustehen haben.

      1.7.1 Allgemeines

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      Beim Abschluss eines Zeichnungsvertrags erlischt das Bezugsrecht durch Erfüllung gem. § 362 BGB. Weitere Erlöschensgründe sind der Verfall des Bezugsrechts nach Ablauf der Bezugsfrist oder ein Verzichtsvertrag zwischen dem Bezugsberechtigten und der AG.

      1.7.2 Gesetzliches Bezugsrecht

      1.7.2.1 Inhalt und Umfang

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      1.7.2.2 Rechtsnatur und Übertragbarkeit

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