Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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macht und die AG zugleich auffordert, ihm ein Zeichnungsangebot zu machen und ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zuzusenden.[228] Die Bezugserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Zeichnungserklärung. Der Aktionär erklärt mit der Bezugserklärung lediglich, dass er einen Zeichnungsvertrag abschließen möchte.[229] Eine Verpflichtung, die Aktien tatsächlich auch zu zeichnen, entsteht dadurch noch nicht.[230] Zeichnet der Aktionär jedoch trotz erfolgter Bezugserklärung die Aktien nicht, so kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen.[231]

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      1.7.4 Bekanntmachung

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      1.7.5 Mittelbares Bezugsrecht

      1.7.5.1 Allgemeines

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      Beim mittelbaren Bezugsrecht werden die bei einer Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien den bisherigen Aktionären nicht von der Gesellschaft direkt, sondern zumeist von einer Bank oder einem Bankenkonsortium zum Bezug angeboten. Diese Vorgehensweise entsprach schon lange der in der Praxis vorherrschenden Methode zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, was der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 186 Abs. 5 AktG, welcher das mittelbare Bezugsrecht regelt, berücksichtigt hat.

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      1.7.5.2 Voraussetzungen und Durchführung

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