Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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muss hingegen gelten, wenn sich ein strategischer Investor an der Gesellschaft beteiligen möchte. In diesem Fall kann ein Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt sein.

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      1.7.6.3 Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss

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      129

      1.7.6.4 Abwicklung bei zulässigem Bezugsrechtsausschluss

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      1.8.1 Grundfragen

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      132

      133

      1.8.2 Zeichnungsvertrag

      1.8.2.1 Zeichnungsschein

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      Der Inhalt des Zeichnungsscheins wird von § 185 Abs. 1 S. 1 AktG hinsichtlich der individuellen Angaben und von § 185 Abs. 1 S. 3 AktG hinsichtlich der allgemeinen Angaben bestimmt.

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      Der Zeichnungsschein muss folgende individuelle Angaben enthalten (§ 185 Abs. 1 S. 1 AktG):

die Person des Zeichners;
die Anzahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der gezeichneten Aktien pro Stück und insgesamt sowie bei mehreren Gattungen die Gattung der gezeichneten Aktien.

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      Darüber hinaus muss der Zeichnungsschein gem. § 185 Abs. 1 S. 3 AktG folgende allgemeine Angaben enthalten:

den Tag, an dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist;
den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen, sowie den Umfang von Nebenverpflichtungen;
die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals;
den Zeitpunkt, zu dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen ist.

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