Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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der Gesellschaft und dem Vorleistenden abzuschließen.[403] – Die Voreinzahlung ist im Kapitalerhöhungsbeschluss und in der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung offen zu legen.[404]

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      1.9.1.2 Sacheinlagen

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      1.9.2 Anmeldung

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      Bei Sacheinlagen muss die Anmeldung die Aussage enthalten, dass der Wert der Sacheinlage dem geringsten Ausgabebetrag bzw. einem etwaigen höheren Mehrbetrag entspricht (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 3 AktG). Weiterhin muss angegeben werden, ob die Sacheinlage vollständig erbracht wurde (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 1 AktG). Ist dies nicht der Fall, ist anzugeben, wann die Sacheinlage erbracht werden soll (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 2 AktG).

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      Außerdem sind der Anmeldung die in § 188 Abs. 3 AktG aufgeführten Anlagen beizufügen.

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      1.9.3 Eintragung und Bekanntmachung

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      1.9.4 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

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      Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ist das Grundkapital erhöht (§ 189 AktG). Die Eintragung in das Handelsregister hat konstitutive Wirkung, d.h. sie ist rechtsbegründender Akt.

      1.9.5 Ausgabe der neuen Aktien

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      1.9.6 Fehlerhafte Kapitalerhöhungen

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