3 AktG nichtig, wenn die nach § 193 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG zu machenden Angaben fehlen.[478] Die Norm dient dem öffentlichen Interesse und soll einen Missbrauch der bedingten Kapitalerhöhung verhindern.[479] Ebenso nichtig sind Kapitalerhöhungsbeschlüsse, bei denen eine Anweisung an den Vorstand, Bezugsrechte auszugeben, nicht vorhanden ist.[480] Die Nichtigkeit kann jedoch in beiden vorgenannten Fällen nach § 242 Abs. 2 AktG geheilt werden. Verstöße gegen § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG führen nach überwiegender Ansicht lediglich zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses.[481]
2.3 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
200
Die bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ist in § 194 AktG geregelt, der im Wesentlichen den Regelungen zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei der regulären Kapitalerhöhung (§ 183 AktG) entspricht.[482] Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass bei der bedingten Kapitalerhöhung bestimmte Sacheinlagen von den sonst geltenden Anforderungen ausgenommen werden (vgl. §§ 194 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 AktG).
201
Bei der bedingten Kapitalerhöhung entsteht zunächst grds. die Pflicht zur Erbringung einer Bareinlage.[483] Werden aber die in § 194 AktG niedergelegten Voraussetzungen eingehalten, so kann statt der eigentlich geschuldeten Bareinlage eine Sacheinlage als Leistung an Erfüllung statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB erbracht werden.[484] Ist jedoch der Einbringungsvertrag unwirksam oder wird bei der Erbringung der Sacheinlage gegen § 194 AktG verstoßen, besteht auch nach Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung (§ 200 AktG) noch die Pflicht zur Erbringung der Bareinlage.[485]
202
Die Absicht, eine bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen durchzuführen, ist bei Einberufung der entsprechenden HV unter Angabe des Gegenstandes der Sacheinlage, der Person des Einlegers und des Nennbetrages bzw. der Stückzahl (bei Stückaktien) der auszugebenden Aktien bekanntzumachen (§ 194 Abs. 1 S. 3 AktG).[486] Der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst muss den Gegenstand der Einlage, die Person des Sacheinlegers und den Nennbetrag oder die Zahl der auszugebenden Aktien enthalten. Hinsichtlich der Person des Sacheinlegers reicht es nach allgemeiner Ansicht aus, wenn in dem Beschluss Merkmale benannt werden, die ihn bestimmbar machen, sodass eine namentliche Nennung nicht erforderlich ist.[487] Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Wert der Sacheinlage in dem Kapitalerhöhungsbeschluss bereits festgesetzt wird.[488] Ausreichend ist die Angabe nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG.[489]
203
Für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens verweist § 194 Abs. 2 AktG unter Modifikation der maßgeblichen Zeitpunkte auf § 27 Abs. 3 und 4 AktG.[490] Sowohl für die Ermittlung des Werts der verdeckten Sacheinlage als auch für die Anrechnung auf die Bareinlagepflicht ist demnach der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien maßgeblich.
204
Wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat auch bei der Schaffung bedingten Kapitals eine Prüfung der Sacheinlage durch einen oder mehrere Prüfer zu erfolgen, § 194 Abs. 4 AktG.[491] Jedoch ist gem. § 194 Abs. 5 AktG auch bei der bedingten Kapitalerhöhung die Durchführung einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG möglich.[492]
2.4 Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
205
Nach § 195 Abs. 1 AktG ist der Hauptversammlungsbeschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wegen der Besonderheiten der bedingten Kapitalerhöhung, welche sich im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung schrittweise vollzieht, kann die Anmeldung des Beschlusses zur Schaffung bedingten Kapitals nicht zusammen mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgen. Die Anmeldung wird durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl[493] und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgenommen. Zudem haben die Anmeldenden aufgrund der Verweisung in § 195 Abs. 1 S. 2 AktG die Versicherung nach § 184 Abs. 1 S. 3 AktG abzugeben, wenn eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden soll und das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses zuvor nach § 183a Abs. 2 bekannt gemacht wurde.
206
Der Anmeldung sind gem. § 195 Abs. 2 AktG die dort bezeichneten Unterlagen beizufügen. Weiterhin ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlungsbeschlüsse (bedingte Kapitalerhöhung und ggf. Sonderbeschlüsse) beizufügen.[494] § 195 Abs. 2 Nr. 1 AktG verlangt bei Sacheinlagen zusätzlich die Beifügung der über die Sacheinlagen abgeschlossenen Einbringungsverträge und den Prüfbericht nach § 194 Abs. 4 AktG oder im Falle einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung die in § 37a Abs. 3 AktG bezeichneten Anlagen. Sofern diese Verträge bei der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch nicht vollständig vorliegen, können sie auch bei der Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien nach § 201 AktG beigefügt werden.[495] Das Registergericht kann gem. § 195 Abs. 3 S. 1 AktG die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Für die vereinfachte Sachkapitalerhöhung gilt § 38 Abs. 3 AktG entsprechend.
2.5 Bezugsrecht
2.5.1 Bestehen des Bezugsrechts
207
Im Unterschied zur regulären Kapitalerhöhung besteht bei der bedingten Kapitalerhöhung kein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre. Wer bezugsberechtigt ist, wird im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt, wobei eine genaue, namentliche Bezeichnung der Berechtigten nicht erfolgen muss. Eine Begrenzung auf einen bestimmbaren Personenkreis ist ausreichend. Hat der Beschluss lediglich einen Personenkreis benannt, so erfolgt die Konkretisierung der Bezugsberechtigten durch den Vorstand der AG. Der Hauptversammlungsbeschluss kann den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigen. Hierbei handelt es sich nicht bereits um einen generellen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, welcher einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte, da Vorstand und Aufsichtsrat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen.[496]
208
Die Bezugsrechte werden rechtsgeschäftlich durch eine Vereinbarung zwischen der AG und dem zukünftigen Aktionär begründet.[497] Die Gesellschaft wird bei Vertragsabschluss durch den Vorstand vertreten, der hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Bezugsberechtigten an die Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses gebunden ist. Nach § 197 S. 2 AktG entsteht das Bezugsrecht bei der bedingten Kapitalerhöhung nicht vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister. Vor der Eintragung abgeschlossene Verträge stehen folglich unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung, vor Beschlussfassung abgeschlossene Verträge stehen unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Beschlussfassung.[498]
209
Bis zur Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister kann dieser mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden.[499] Nach der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister sind entgegenstehende Hauptversammlungsbeschlüsse hingegen nichtig (§ 192 Abs. 4 AktG). Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, welche eine Aufhebung des eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Gegenstand haben oder bei welchen der Erhöhungsbetrag herabgesetzt wird. Möglich sind hingegen Beschlüsse, welche den Wert des Umtausch- und Bezugsrechts mindern, selbst wenn dieses dadurch faktisch beseitigt wird.[500] Zum Schutz der Bezugsberechtigten werden in die Anleihebedingungen jedoch häufig Regelungen aufgenommen, die eine derartige Verwässerung verhindern sollen.[501] Fehlen Regelungen zum Schutz vor Verwässerung, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen, damit der wirtschaftliche Wert der bisher eingeräumten Rechte erhalten bleibt.[502]