Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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können.

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      Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an (§ 201 Abs. 1 AktG).

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      Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, welche das Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen (§ 201 Abs. 2 S. 1 AktG). Das Verzeichnis hat die auf jeden Aktionär entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben (§ 201 Abs. 2 S. 2 AktG).

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      Nach § 201 Abs. 3 AktG hat der Vorstand in der Anmeldung zu erklären, dass die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zweckes und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt. Eine unrichtige Erklärung ist strafbar (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG).

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      Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung wird die bisherige Satzung unrichtig. In der Praxis wird der Aufsichtsrat gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG regelmäßig zur Neufassung der Satzung ermächtigt.

      5. Kapitel KapitalmaßnahmenII. Erhöhung des Grundkapitals › 3. Genehmigtes Kapital

3. Genehmigtes Kapital

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      Im Überblick stellen sich die Phasen der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital wie folgt dar:

Beschlussfassung der HV, Ermächtigung des Vorstands;
Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung (Ermächtigung) in das Handelsregister;
Vorstandsbeschluss über die Ausgabe der neuen Aktien;
Zustimmung des Aufsichtsrats zur Aktienausgabe;
Zeichnung der neuen Aktien;
Leistung der Mindesteinlage;
Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister;
Eintragung der Durchführung im Handelsregister, Wirksamkeit der Kapitalerhöhung;
Ausgabe der neuen Aktien an die neuen Aktionäre;
Berichtigung der Satzung.

      3.2.1 Ermächtigung

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