Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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unwirksam.[534] Das Registergericht darf den Ermächtigungsbeschluss dann nicht eintragen und wird per Zwischenverfügung auf das Fehlen des Sonderbeschlusses hinweisen.[535] Der Ermächtigungsbeschluss wird, wenn der Sonderbeschluss nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefasst wird, endgültig unwirksam.[536] Erfolgt die Eintragung eines Ermächtigungsbeschlusses trotz Fehlen eines notwendigen Sonderbeschlusses, kann der Sonderbeschluss immer noch nachgeholt werden.[537] Geschieht dies nicht, tritt die endgültige Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein (§ 242 Abs. 2 AktG).[538]

      3.2.2 Inhalt und Schranken der Ermächtigung

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      Bei der Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien ist darüber hinaus die Regelung des § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.

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      Gem. § 205 Abs. 1 AktG kann genehmigtes Kapital auch gegen Einbringung von Sacheinlagen geschaffen werden. Die Ermächtigung muss diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, wobei die Ermächtigung allgemein gehalten sein kann. Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person von der die Gesellschaft den Sacheinlagegegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien, sind, soweit sie nicht in die Ermächtigung aufgenommen worden sind, gem. § 205 Abs. 2 S. 1 AktG vom Vorstand festzusetzen. Diese Festsetzung soll gem. § 205 Abs. 2 S. 2 AktG nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats getroffen werden.

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      3.2.3 Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

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