Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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      3.3.4 Besonderheiten bei Sacheinlagen

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      Soweit die HV der Gesellschaft insoweit keine Festsetzungen getroffen hat, sind der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand der Sacheinlage erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der für die Sacheinlage zu gewährenden Aktien, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen (§ 205 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen (§ 205 Abs. 2 S. 2 AktG).

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      Die restlichen Absätze des § 205 AktG enthalten Regelungen zur Werthaltigkeitsprüfung des Gegenstands der Sacheinlage. § 205 Abs. 5 AktG erklärt die Vorschriften aus dem Gründungsrecht bezüglich Sacheinlagen für anwendbar und erfasst auch die Regelung zur vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG. Das Verfahren zur Anmeldung der Durchführung der vereinfachten Sachkapitalerhöhung wird noch durch die Bestimmungen des § 205 Abs. 6 AktG ergänzt, der auf § 184 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 AktG verweist. Gem. § 205 Abs. 7 AktG hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung richtet sich die gerichtliche Prüfung dagegen nach § 38 Abs. 3 AktG.

      3.3.5 Zustimmung des Aufsichtsrats

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