Die Bedingungen der Aktienausgabe sind im Einzelnen in § 204 AktG geregelt. Nach § 204 Abs. 1 AktG entscheidet der Vorstand der AG über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, soweit die Ermächtigung durch die HV keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand ist damit bei der Festlegung der Bedingungen der Aktienausgabe zunächst an die Vorgaben der HV gebunden und hat diese zwingend zu befolgen.[579] Weitgehende Vorgaben durch die HV sind jedoch in der Praxis selten, da dies dem Zweck der Schaffung des genehmigten Kapitals, dem Vorstand ein flexibles Handlungsinstrument zu verschaffen, widerspräche. Wenn überhaupt, so legt die HV üblicherweise die Stückelung, die Gattung oder die Art der neuen Aktien[580], Mindest- oder Höchstbeträge für den Ausgabekurs[581] oder einen Zweck für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals (z.B. Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen[582]) fest.
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Soweit von der HV keine Bedingungen für die Aktienausgabe und keine Inhalte der Aktienrechte festgesetzt werden, ist der Vorstand im Rahmen seines auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens frei bei deren Bestimmung. Der Vorstand kann insbesondere die Aktienart, d.h. Inhaber- oder Namensaktien, den Ausgabekurs, die Fälligkeit der Einlageleistung und die Aktiengattung festlegen, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Ausgabe von Stammaktien mit Stimmrecht oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien treffen.[583] Weiterhin kann er bei wirksamem Ausschluss des Bezugsrechts über die Auswahl der Zeichner entscheiden, da diese im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung beim genehmigten Kapital im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses regelmäßig noch nicht feststehen.[584]
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Außerdem fällt in die Kompetenz des Vorstands – soweit die HV keine Regelung getroffen hat – die Festlegung über den Zeitpunkt der Gewinnberechtigung der neuen Aktien.[585] Zulässig, wenngleich nicht unumstritten, ist dabei die Bestimmung durch den Vorstand, dass die Aktien rückwirkend dividendenberechtigt für das abgelaufene Geschäftsjahr sind, jedenfalls solange das Bezugsrecht der Altaktionäre nicht ausgeschlossen ist.[586]
3.3.4 Besonderheiten bei Sacheinlagen
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Nach § 205 AktG kann beim genehmigten Kapital die Ausgabe von Aktien auch gegen Sacheinlagen erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn bereits der Ermächtigungsbeschluss der HV diese Möglichkeit vorsieht bzw. wenn die Entscheidung über die Ausgabe gegen Sacheinlagen auf den Vorstand delegiert wurde. Die Ermächtigung durch die HV kann dabei allgemein gehalten sein. Nicht erforderlich ist die Konkretisierung im Hinblick auf eine bestimmte Zweckbindung oder den potentiellen Einleger.[587] Hingegen kann der Ermächtigungsbeschluss durchaus Beschränkungen für den Vorstand enthalten, etwa die Festlegung eines Höchstbetrages an Aktien, welcher nur gegen Sacheinlagen ausgegeben werden darf.[588] Soweit im Rahmen der Vorschriften über das genehmigte Kapital keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Sacheinlagegegenstands, der Einbringungsverträge und der Werthaftung des Sacheinlegers.[589]
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Soweit die HV der Gesellschaft insoweit keine Festsetzungen getroffen hat, sind der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand der Sacheinlage erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der für die Sacheinlage zu gewährenden Aktien, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen (§ 205 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen (§ 205 Abs. 2 S. 2 AktG).
264
Werden durch den Vorstand Aktien gegen Sacheinlagen ohne die erforderliche Ermächtigung durch die HV ausgegeben, so sind die hierüber getroffenen Vereinbarungen zwar wirksam.[590] Dies gilt speziell gegenüber Dritten. Der Registerrichter muss jedoch die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ablehnen.[591] Trägt er diese dennoch ein, sind die ausgegebenen Aktien wirksam, die Zeichner aber zur Leistung einer Bareinlage verpflichtet.[592] Wird dennoch eine Sacheinlage geleistet, gilt § 27 Abs. 3 AktG entsprechend.[593] Ein Fehlen oder Unrichtigkeiten der Festsetzungen nach § 205 Abs. 2 S. 1 AktG führen dazu, dass die Abrede zur Erbringung einer Sacheinlage unwirksam ist.[594] Wird die Durchführung der Kapitalerhöhung trotzdem durch das Registergericht eingetragen, ist die Kapitalerhöhung wirksam.[595] Die Zeichner der neuen Aktien sind allerdings zur Erbringung einer Bareinlage verpflichtet.[596] Leisten sie aber eine Sacheinlage, findet wiederum die Anrechnungslösung des § 27 Abs. 3 AktG entsprechende Anwendung.[597]
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Nach § 205 Abs. 3 AktG gelten für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens § 27 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend. Für die verdeckte Sacheinlage[598] bedeutet dies nach erfolgter Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung die Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die fortbestehende Einlageschuld, während bei einem Hin- und Herzahlen[599] die Einlageschuld nur erlischt, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
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Für die Sachkapitalerhöhung durch die Einbringung von Arbeitnehmerforderungen aus Gewinnbeteiligungen sieht § 205 Abs. 5 AktG Erleichterungen vor. Insbesondere kommen die strengen Erfordernisse über die Festsetzung der Einzelheiten über Sacheinlagen nicht zur Anwendung. Auch in diesem Fall muss jedoch eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen vorliegen.[600]
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Die restlichen Absätze des § 205 AktG enthalten Regelungen zur Werthaltigkeitsprüfung des Gegenstands der Sacheinlage. § 205 Abs. 5 AktG erklärt die Vorschriften aus dem Gründungsrecht bezüglich Sacheinlagen für anwendbar und erfasst auch die Regelung zur vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG. Das Verfahren zur Anmeldung der Durchführung der vereinfachten Sachkapitalerhöhung wird noch durch die Bestimmungen des § 205 Abs. 6 AktG ergänzt, der auf § 184 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 AktG verweist. Gem. § 205 Abs. 7 AktG hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung richtet sich die gerichtliche Prüfung dagegen nach § 38 Abs. 3 AktG.
3.3.5 Zustimmung des Aufsichtsrats
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§ 202 Abs. 3 S. 2 AktG bestimmt, dass neue Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden sollen. Darüber hinaus bedarf auch die Entscheidung des Vorstands über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe gem. § 204 Abs. 1 S. 2 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Beide Zustimmungen sind gedanklich zu unterscheiden.[601] In der Praxis werden sie gleichwohl meistens zusammen in einem einheitlichen Aufsichtsratsbeschluss erteilt, der sich jedoch jeweils auf einen konkreten Kapitalerhöhungsbeschluss des Vorstands beziehen muss. „Vorratsbeschlüsse“ des Aufsichtsrats, mit denen die Zustimmung zu mehreren zukünftigen Kapitalerhöhungsbeschlüssen des Vorstands erteilt wird, sind nicht zulässig.[602] Die Erteilung der Zustimmung kann bereits vor dem Vorstandsbeschluss (vorherige Einwilligung) oder danach (nachträgliche Genehmigung) erfolgen.[603] Der Aufsichtsrat kann die Entscheidungen auch einem Ausschuss übertragen.[604] Der Aufsichtsratsbeschluss ist Wirksamkeitserfordernis, soweit die Zustimmung zum Aktieninhalt und den Bedingungen der Aktienausgabe betroffen ist,[605] nicht jedoch im Hinblick auf die Ausgabe der Aktien, da § 202 Abs. 3 S. 2 AktG nur als Sollvorschrift formuliert ist.[606]
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Wird nach § 203 Abs. 2 AktG durch den Vorstand aufgrund der Ermächtigung durch die HV das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, so ist auch hierzu die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich (§ 204 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch