Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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der Bilanz nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, aber anfechtbar.[652] Wird die Acht-Monats-Frist nicht eingehalten, so darf das Registergericht die Kapitalerhöhung nicht eintragen. Bei gleichwohl erfolgter Eintragung ist die Kapitalerhöhung jedoch wirksam.[653]

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      Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats melden den Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 210 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung sind die Ausfertigung der Niederschrift über die die Kapitalerhöhung beschließende HV sowie die dem Beschluss zugrunde gelegte Bilanz und die neue Satzungsfassung der Gesellschaft beizufügen.

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      Nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG haben die Anmeldenden dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 2 AktG).

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