Im Überblick stellen sich die Schritte der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie folgt dar:
– | Beschluss der HV unter Zugrundelegung einer testierten Bilanz; |
– | Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister unter Beifügung der Bilanz, welche nicht älter als 8 Monate sein darf; |
– | Wirksamwerden der Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister; |
– | Entstehung der neuen Mitgliedschaftsrechte; |
– | Ausgabe der neuen Aktien, bei teileingezahlten Aktien Änderung der Nennbeträge auf den Aktienurkunden. |
4.2 Kapitalerhöhungsbeschluss
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Gem. § 207 Abs. 1 AktG kann eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur von der HV der Gesellschaft beschlossen werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wie bei jeder Kapitalerhöhung aus der Tatsache, dass diese eine Satzungsänderung darstellt.[635] Der Vorstand kann nicht ermächtigt werden, die weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen.[636]
4.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss mindestens den genauen Betrag beziffern, um den das Grundkapital der Gesellschaft erhöht werden soll. Unzulässig ist daher die Angabe eines Höchstbetrages.[637] Soweit die Gesellschaft Stückaktien ausgegeben hat, sind weitere Angaben zur Stückelung der Aktien lediglich klarstellender Natur, da sich die Zahl der neuen auszugebenden Aktien nach §§ 207 Abs. 2 S. 1, 182 Abs. 1 S. 5 AktG in demselben Verhältnis wie das erhöhte Grundkapital erhöht. Bei Nennbetragsaktien sind die Nennbeträge der neu auszugebenden Aktien festzulegen, es sei denn, dies ist bereits in der Satzung geregelt.[638]
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Um die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, ist es zweckmäßig, durch eine getrennte Beschlussfassung vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch ein umwandlungsfähiges Ausgangskapital der Gesellschaft herzustellen.[639]
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Mitzuteilen ist darüber hinaus, welche Bilanz dem Kapitalerhöhungsbeschluss zu Grunde gelegt wird, sowie ferner die Angabe, dass die Erhöhung des Grundkapitals durch die Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen erfolgen soll. Die konkrete Rücklage, welche umgewandelt werden soll, ist dabei genau zu bezeichnen.[640] Aufgrund der unterschiedlich strengen gesetzlichen Bindungen der verschiedenen Rücklagen darf die Entscheidung über die Auswahl der entsprechenden Rücklage nicht dem Vorstand der Gesellschaft überlassen werden.[641]
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Zu den fakultativen Angaben des Kapitalerhöhungsbeschlusses zählen Angaben zur Gewinnberechtigung und zur Anpassung der Satzung. Letzteres wird häufig gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Aufsichtsrat delegiert.[642] Hinsichtlich der Gewinnberechtigung kann der Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmen, dass die neuen Aktien am Gewinn des letzten Geschäftsjahres teilnehmen, dass vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln abgelaufen ist, § 217 Abs. 2 S. 1 AktG.
4.2.2 Mehrheitserfordernisse
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Gem. §§ 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 182 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG ist für den Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht eine höhere oder niedrigere Kapitalmehrheit vor. Soweit in der Satzung der Gesellschaft besondere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorgesehen sind, welche sich allgemein auf Kapitalerhöhungen der Gesellschaft beziehen, gelten diese auch für Beschlüsse zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln.[643]
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Nicht erforderlich ist hingegen die Fassung von Sonderbeschlüssen,[644] weil eine Veränderung der verschiedenen Aktiengattungen untereinander durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht eintreten kann.[645]
4.2.3 Mängel der Beschlussfassung
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nichtig, wenn er dem Mindestinhalt nicht genügt oder ihm keine Bilanz zu Grunde gelegt wurde.[646] Daneben ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig, wenn neue Aktien den Aktionären nicht im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zugeteilt werden (§ 212 S. 1 AktG). Wie jeder Kapitalerhöhungsbeschluss kann er darüber hinaus nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar oder nichtig sein (§§ 241 ff., 255 AktG).
4.3 Bilanzanforderungen
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Nach § 209 Abs. 1 AktG kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
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Bei der dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegten Bilanz müssen folglich vier Voraussetzungen eingehalten werden:
– | Die letzte Jahresbilanz muss zunächst gem. §§ 316 ff. HGB geprüft worden sein. Kleine Aktiengesellschaften, deren Bilanz nicht prüfungspflichtig ist (§ 267 Abs. 1 HGB) sowie Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB, können ihre Bilanz dem Kapitalerhöhungsbeschluss nur zugrunde legen, wenn sie diese haben prüfen lassen. Die Prüfung kann auch nach der Feststellung der Bilanz erfolgen.[647] |
– | Die Bilanz muss weiterhin mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein. |
– | Sie muss durch Vorstand und Aufsichtsrat oder HV gem. §§ 172, 173 AktG festgestellt sein. Im Fall der nachträglichen Änderung der Jahresbilanz ist diese erneut festzustellen und im Umfang der Änderung erneut zu prüfen.[648] |
– | Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Maßgeblich sind der Tag, auf den die Bilanz aufgestellt wurde, und der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Handelsregister.[649] |
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Anstelle der Jahresbilanz kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 209 Abs. 2 S. 1 AktG auch eine Zwischenbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die letzte Jahresbilanz z.B. wegen der Überschreitung der Acht-Monats-Frist nicht mehr verwendet werden kann. Der Stichtag der Zwischenbilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 209 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Zwischenbilanz muss inhaltlich den gleichen Anforderungen entsprechen wie die Jahresbilanz.[650]
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Nach § 241 Nr. 3 AktG ist der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nichtig, wenn die zu Grunde