Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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(Austausch-)Vertrag.[371] Die Regelungen der §§ 320 ff. BGB, welche für Leistungsstörungen gegenseitiger Verträge gelten, finden daher auf den Zeichnungsvertrag, wenn überhaupt, nur teilweise Anwendung.[372] § 320 BGB kann bereits deshalb keine Anwendung finden, weil die beiderseitigen Leistungen nicht Zug-um-Zug zu gewähren sind. Die Mitgliedschaftsrechte entstehen erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, welche wiederum von der Einzahlung der Mindesteinlage abhängig ist (§ 36a i.V.m. § 188 Abs. 2 S. 1 AktG). Erst nach der Eintragung werden die neuen Aktien ausgegeben.

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      1.9.1 Einlagen

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      Im Anschluss an die Zeichnung der neuen Aktien durch den Zeichner ist dieser zur Erbringung der Bar- bzw. Sacheinlage verpflichtet.

      1.9.1.1 Bareinlagen

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