Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


Скачать книгу

Dienstleistung der Bank gewährt wird.[252] Dies folgt aus § 186 Abs. 5 AktG, welcher nur der technischen Vereinfachung dient. Wäre die Marge der Bank unangemessen hoch, so würde das mittelbare Bezugsrecht hauptsächlich deren wirtschaftlichen Interessen und nicht mehr denen der AG dienen. Konsequenterweise müsste ein solches Vorgehen als faktischer Bezugsrechtsausschluss angesehen und müssten die Vorschriften der §§ 186 Abs. 3 und 4 AktG angewendet werden.[253] Liegt der von den Aktionären zu zahlende Bezugspreis über dem tatsächlichen Wert der Beteiligung und verpflichtet sich die Bank, den Emissionserlös, welcher über ein angemessenes Entgelt hinausgeht, an die AG wieder zurückzuführen, so ist dieses Verfahren zulässig und der zurückgeführte Erlös wie ein sonstiges Aufgeld in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).[254]

      104

      105

      106

      

      107

      108

      

      1.7.6 Bezugsrechtsausschluss

      109

      Nach § 186 Abs. 1 S. 1 AktG muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Dies ist der gesetzliche Regelfall, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG abgewichen werden darf. Der Ausschluss des Bezugsrechts stellt einen besonders schweren Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs dar. Die formellen und materiellen Anforderungen eines Bezugsrechtsausschlusses sind daher hoch.

      1.7.6.1 Formelle Voraussetzungen

      110

      111

      112

      113

      Zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses hat der Vorstand der HV einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts zugänglich zu machen (§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG). Weiterhin ist der geplante Ausgabebetrag anzugeben und in dem Bericht zu begründen.

      114