Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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ist damit ein reines Gläubigerrecht, d.h. ein schuldrechtlicher Anspruch des einzelnen Aktionärs gegen die AG auf Abschluss eines förmlichen Zeichnungsvertrages gem. § 185 AktG über neue Aktien gemäß den Bedingungen des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Obwohl der Anspruch aus dem allgemeinen Mitgliedschaftsrecht hervorgeht, kann er als selbstständiges Recht auch selbstständig übertragen und vererbt[194] und ebenso gepfändet und verpfändet werden.[195] Der Aktionär kann auf den konkreten Bezugsanspruch daher auch der Gesellschaft gegenüber verzichten.[196] Die Satzung der AG kann die Übertragbarkeit des Bezugsanspruchs nicht ausschließen, sondern höchstens gem. § 68 Abs. 2 AktG beschränken.[197]

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      1.7.2.3 Bezugsberechtigte

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      1.7.3 Ausübung des Bezugsrechts

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