ist damit ein reines Gläubigerrecht, d.h. ein schuldrechtlicher Anspruch des einzelnen Aktionärs gegen die AG auf Abschluss eines förmlichen Zeichnungsvertrages gem. § 185 AktG über neue Aktien gemäß den Bedingungen des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Obwohl der Anspruch aus dem allgemeinen Mitgliedschaftsrecht hervorgeht, kann er als selbstständiges Recht auch selbstständig übertragen und vererbt[194] und ebenso gepfändet und verpfändet werden.[195] Der Aktionär kann auf den konkreten Bezugsanspruch daher auch der Gesellschaft gegenüber verzichten.[196] Die Satzung der AG kann die Übertragbarkeit des Bezugsanspruchs nicht ausschließen, sondern höchstens gem. § 68 Abs. 2 AktG beschränken.[197]
83
Die Übertragung des Bezugsanspruchs erfolgt gem. §§ 413, 398 ff. BGB.[198] Zumeist wird die AG aber bei der Ausübung des Bezugsrechts verlangen, dass der Bezugsberechtigte ihr seinen Gewinnanteilsschein als Legitimationspapier vorlegt. In diesem Fall ist der Gewinnanteilsschein als echtes Wertpapier anzusehen[199], weshalb dann die sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff., 935 Abs. 2 BGB zu beachten sind.[200]
84
Handelt es sich bei den bisher ausgegebenen Aktien um vinkulierte Namensaktien und sollen auch die neu auszugebenden Aktien vinkulierte Namensaktien sein, bedarf die Übertragung der Bezugsansprüche gem. § 68 Abs. 2 AktG der Zustimmung der AG.[201] Zweck der Vinkulierung ist es, der AG die Möglichkeit zu geben, den zukünftigen Aktionärskreis begrenzt halten zu können. Zwingend ist dies nicht. Die AG hat auch die Möglichkeit, bei der Ausgabe neuer vinkulierter Namensaktien auf diese Mitentscheidung zu verzichten. Dann muss jedoch im Kapitalerhöhungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Bezugsrechte keine Vinkulierung besteht.[202] Für den Fall, dass die bisher ausgegebenen Aktien vinkuliert waren, dies für die neuen Aktien jedoch nicht gelten soll, muss auch dies im Kapitalerhöhungsbeschluss klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Die Übertragbarkeit der Bezugsrechte für die neuen Aktien bestimmt sich dann nach den auf die neuen Aktien anwendbaren Regelungen, sodass die Übertragbarkeit nicht der Zustimmung der AG bedarf.[203] Im umgekehrten Fall, d.h. bei bisher bestehenden nicht vinkulierten Aktien und der geplanten Ausgabe von vinkulierten Aktien, erfasst die Vinkulierung im Zweifel auch das Bezugsrecht.[204] Insoweit findet wiederum die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AktG Anwendung, und die AG muss bei einer Übertragung des Bezugsanspruchs auf Dritte zustimmen.[205]
85
Die Möglichkeit der freien Übertragbarkeit des Bezugsanspruchs ermöglicht einen Handel mit Bezugsrechten am Kapitalmarkt. Für den Fall, dass ein Aktionär – aus welchen Gründen auch immer – von einer Ausübung seiner Bezugsrechte absieht, besteht für ihn die Möglichkeit, für die Verwässerung seiner bisherigen Aktien durch den Verkauf seiner Bezugsansprüche insoweit eine finanzielle Kompensation zu erhalten. Er kann auch nur einen Teil seiner Bezugsansprüche veräußern, um mit den dann vorhandenen finanziellen Mitteln die übrigen Bezugsrechte auszuüben.[206] Bei zum Börsenhandel zugelassenen Altaktien können auch die Bezugsansprüche während der Dauer der Bezugsfrist an der Börse gehandelt werden. Zu Beginn der Bezugsfrist wird das Bezugsrecht rechnerisch von der Aktie getrennt. Beim Kurs der bisher bestehenden Aktie entsteht dann ein Bezugsrechtsabschlag.[207] Der Wert des an der Börse gehandelten Bezugsrechts kann von verschiedenen Faktoren abhängig sein. Dazu zählen u.a. der Emissionspreis der neuen Aktien, der Kurs der alten Aktien und das Bezugsverhältnis, welches aus dem Verhältnis des Kapitalerhöhungsbetrages zur Höhe des bisherigen Gesellschaftskapitals ermittelt wird.[208] Daneben hängt der Wert des gehandelten Bezugsrechts weiterhin von den Faktoren ab, welche den Wert der Aktie der Gesellschaft an der Börse bestimmen. Dazu zählen die generelle Lage des Unternehmens und die Erwartung der Börse an die Gesellschaft sowie die allgemeine Stimmung an den Aktienmärkten. Gleiches gilt für die erwartete Rendite des neuen Kapitals, die Kosten der Aktienausgabe und steuerliche Faktoren.[209]
1.7.2.3 Bezugsberechtigte
86
Das gesetzliche Bezugsrecht des § 186 Abs. 1 AktG ist untrennbar mit den mitgliedschaftlichen Rechten des Aktionärs verbunden. Es steht demnach jedem Aktionär der Gesellschaft im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses zu.[210] Dabei ist es unerheblich, ob verschiedene Aktiengattungen bestehen. Bezugsberechtigt sind Aktionäre aller Aktiengattungen, auch wenn die neuen Aktien nur einer der bisher bereits bestehenden Aktiengattungen angehören.[211] Auch Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gehören zu den Bezugsberechtigten, weil diese gem. § 140 AktG mit Ausnahme des Stimmrechts alle aus der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte haben.[212] Das Bezugsrecht der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien kann nicht durch die Satzung der AG ausgeschlossen werden.[213]
87
Sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung verschiedene Gattungen neuer Aktien geschaffen werden und sollen Aktionäre, die bisher nur Aktien einer bestimmten Gattung hatten, nur ein Bezugsrecht für neue Aktien dieser Gattung erhalten, so bedarf es hierzu gem. § 186 Abs. 3 und 4 AktG einer besonderen Regelung im Beschluss der HV.[214]
88
Da der AG an eigenen Aktien gem. § 71b AktG keine Rechte zustehen, kann sie insoweit auch kein Bezugsrecht aufgrund eigener Aktien haben. Gleiches gilt gem. §§ 71d S. 1, 4, 71b AktG für Aktien, die einem Dritten für Rechnung der Gesellschaft gehören. Es ist daher in den vorgenannten Fällen nicht möglich, das Bezugsrecht auf Dritte zu übertragen.[215] Stattdessen stehen die auf diese Aktien entfallenden Bezugsrechte den übrigen Aktionären entsprechend ihrer Beteiligung verhältnismäßig zu.[216]
89
Bei abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen darf die Untergesellschaft ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Obergesellschaft nicht ausüben, da es die Aktien der Obergesellschaft nicht zeichnen darf (§ 56 Abs. 2 AktG). Es besteht für die abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, trotz des Zeichnungsverbotes den Bezugsanspruch an Dritte zu veräußern[217] und damit den Wert des Bezugsrechts zu reduzieren.
90
Der Nießbrauch an einer Aktie erstreckt sich nicht auf das Bezugsrecht.[218] Wird das Bezugsrecht ausgeübt, muss der Aktionär aber dem Nießbraucher auf dessen Verlangen auch an den neuen Aktien einen Nießbrauch mit einer Quote bestellen, die dem Verhältnis zwischen dem Wert der neuen Aktien und dem Wert des Bezugsrechts entspricht.[219] Wird der Bezugsrechtsanspruch veräußert, so ist der Nießbrauch am Veräußerungserlös zu bestellen.[220]
91
Für das Pfandrecht an Aktien gelten die gleichen Grundsätze wie für den Nießbrauch, d.h. das Pfandrecht gibt dem Pfandgläubiger keine Berechtigung zur Ausübung oder Verwertung des Bezugsrechts. Bei Ausübung des Bezugsrechts ist jedoch auch an den neuen Aktien gemäß vorgenannten Grundsätzen ein neues Pfandrecht zu bestellen.[221]
92
Anders verhält es sich beim Sicherungseigentum, bei dem der Sicherungseigentümer zugleich auch Bezugsberechtigter ist. Soweit keine abweichenden Sicherungsabreden bestehen, ist der Sicherungseigentümer zur Ausübung des Bezugsrechts befugt[222] und sogar verpflichtet,[223] soweit ihm der Sicherungsgeber die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Die neuen Aktien werden dann Treugut.[224] Für den Fall, dass der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber nicht die für die Ausübung des Bezugsrechts erforderlichen Mittel erhält, hat er ein Wahlrecht, d.h. er kann von einer Ausübung des Bezugsrechts absehen oder zu dessen Ausübung eigene Mittel einsetzen. In letzterem Fall ist der Veräußerungserlös für die neuen Aktien bzw. der Wert der neuen Aktien abzüglich der eingesetzten Mittel mit der gesicherten Forderung zu verrechnen.[225]
1.7.3 Ausübung des Bezugsrechts
93
Gem. § 186 Abs. 1 S. 1 AktG ist zur Ausübung des Bezugsrechts durch den Aktionär eine Bezugserklärung erforderlich.[226] Bei der Bezugserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige,