Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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die vorhergehenden Angaben nicht vollständig sind oder die außer der zeitlichen Beschränkung der Eintragung Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig (§ 185 Abs. 2 AktG).

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      1.8.2.2 Abschluss des Zeichnungsvertrages

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      1.8.3 Mängel der Zeichnung

      1.8.3.1 Mängel des Zeichnungsvertrages

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      1.8.3.2 Inhaltsmängel

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      Soweit die in § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 AktG geregelten, zum notwendigen Inhalt des Zeichnungsscheins gehörenden Angaben fehlen, ist der Zeichnungsschein nichtig. Dies gilt sowohl für unvollständige als auch für völlig fehlende Angaben. Der Zeichnungsschein ist weiterhin nichtig, wenn er nicht der Schriftform des § 185 Abs. 1 S. 1 AktG entspricht oder weitere Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthält (§ 185 Abs. 2 AktG).

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      1.8.3.3 Fehlender oder unwirksamer Kapitalerhöhungsbeschluss

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      1.8.3.4 Leistungsstörungen

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