Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der in § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG genannten Stellen (Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 S. 1 DepotG[20], Zentralverwahrer nach der Zentralverwahrer-VO[21] oder sonstiger ausländischer Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 S. 1 DepotG erfüllt) hinterlegt wird (§ 10 Abs. 1 S. 2 AktG).[22] Die Unterteilung in Namens- und Inhaberaktien begründet lediglich verschiedene Aktienarten und nicht, wie die Unterscheidung zwischen Stück- und Nennbetragsaktien, verschiedene Aktienformen.[23] Da es sich um die gleiche Aktienform handelt, können Namens- und Inhaberaktien (letztere nur, sofern die vorgenannten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 2 AktG vorliegen, wobei etwa eine Börsennotierung nur für eine Aktienart bereits ausreichend ist[24]) von einer AG ausgegeben werden,[25] selbst wenn dies im Normalfall nicht zweckmäßig sein dürfte.[26] Gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG muss die Satzung bestimmen, welche Aktienart die AG ausgibt. Entscheidet sich die AG für die Ausgabe beider Aktienarten, reicht diese abstrakte Angabe aus. Es muss in der Satzung nicht spezifiziert werden, wie viele Inhaber- und wie viele Namensaktien ausgegeben wurden.

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