Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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nach deutschem Recht eine einfach zu handhabende Möglichkeit, einmal ausgegebene Spartenaktien wieder abzuschaffen.[119]

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      Zudem wird die Spartenbindung einer Tracking-Stock-Aktie durch § 58 AktG begrenzt. Es ist also auch bei entsprechendem Erfolg der Sparte, an der die jeweilige Aktiengattung wirtschaftlich beteiligt sein soll, nicht möglich, mehr Gewinn auszuschütten, als die gesamte AG erwirtschaftet hat – selbst wenn die jeweilige Sparte im Gegensatz zu den übrigen Sparten einen höheren Gewinn erwirtschaftet. Soweit eine solche Beteiligung an einer einzelnen Sparte wirtschaftlich gewünscht wird, sollte erwogen werden, die betreffende Sparte zur Neugründung auszugliedern (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG). Nach der Ausgliederung könnten dann Teile der Aktien an der neuen Gesellschaft, ggf. auch nur Vorzugsaktien, gesondert veräußert werden.

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      Neben der durchaus verbreiteten Gattung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht i.S.d. §§ 139 ff. AktG finden sich in der Praxis namentlich Gattungen von Aktien, deren Inhaber bei der Verteilung des Liquidationserlöses bevorzugt oder benachteiligt werden (§ 271 Abs. 2 AktG) oder deren Inhaber bei der Gewinnverteilung bevorzugt behandelt werden, ohne dass ihr Stimmrecht ausgeschlossen wäre. Weniger verbreitet, aber gleichwohl rechtlich zulässig, sind diejenigen Aktiengattungen, die ihre Inhaber zur Erbringung bestimmter Zusatzleistungen verpflichten (§ 55 AktG).

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      Nach Gründung der Gesellschaft können weitere Aktiengattungen geschaffen werden. Dies ist einmal in der Weise möglich, dass bei Kapitalerhöhungen junge Aktien eine neue, eigene Gattung begründen, oder aber in der Weise, dass bestehende Aktien derart umgestaltet werden, dass diese nunmehr einer anderen Aktiengattung zugeordnet werden.

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      4.5.1 Motive für die Schaffung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

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