auf die Aktie aufzudrucken ist, lassen sich Stückaktien auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche identifizieren, wenn kein Nennbetrag aufgedruckt ist.[194] Soweit verschiedene Aktiengattungen ausgegeben werden, muss die jeweilige Gattung ebenfalls auf der Aktie vermerkt sein.[195] Üblich und ausreichend ist insoweit eine Bezugsnahme auf diejenigen Satzungsbestimmungen, die die gattungsbegründenden Merkmale festlegen.
109
Streitig ist, inwieweit auf die Aktienurkunden Seriennummern o.Ä. aufgebracht sein müssen. Mit der h.M.[196] und wegen der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der entsprechenden Aktienform[197] ist dringend zur Aufnahme einer solchen Seriennummer zu raten.[198]
110
Werden sowohl Inhaber- als auch Namensaktien ausgegeben, muss die Aktienurkunde ebenfalls erkennen lassen, um welche Aktienart es sich handelt.[199] Sollten die Namensaktien[200] nur zum Teil eingezahlt sein, ist auf der Aktie auch anzugeben, wie hoch die Teileinzahlung ist (§ 10 Abs. 2 S. 2 AktG),[201] damit ein etwaiger Erwerber sofort erkennen kann, dass ihn die Pflicht zur Einzahlung trifft.[202] Soweit mit der Mitgliedschaft Nebenverpflichtungen verbunden sind (§ 55 Abs. 1 S. 3 AktG), ist auch der Umfang der Leistungen gem. § 55 Abs. 1 S. 3 AktG anzugeben.[203]
111
Sollen die Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zugelassen werden, sind die gemeinsamen Grundsätze der deutschen Wertpapierbörse für den Druck von Wertpapieren[204] zu beachten.
5.3 Mängel
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Da es sich bei der Aktienurkunde lediglich um ein deklaratorisches Wertpapier handelt, wirken sich Mängel der Aktienurkunde nicht auf das Mitgliedschaftsrecht an sich aus. Allerdings führen Mängel der Urkunden grundsätzlich zu deren Unwirksamkeit, so dass mit der Ausgabe einer solchen unwirksamen Aktie der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft[205] nicht erfüllt wird.[206] Eine Ausnahme von der Unwirksamkeitsanordnung gilt indessen für den Fall, dass auf teileingezahlten Namensaktien die noch zu entrichtende Einlage nicht benannt ist.[207] Neben dem Umstand, dass durch nichtige Urkunden der Verbriefungsanspruch nicht erfüllt wird, führt eine Übertragung des Eigentums an der (unwirksamen) Aktie nach §§ 929 ff. BGB auch keinen Übergang des Mitgliedschaftsrechts herbei. In dieser Konstellation wird man allerdings vielfach durch Auslegung der auf Eigentumsübergang gerichteten Willenserklärungen zu einer (auch bei unwirksamen Aktienurkunden möglichen) Abtretung des Mitgliedschaftsrechts gelangen.
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 6. Aktienregister
6.1 Allgemeines
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Das Aktienregister (früher Aktienbuch) soll es der Gesellschaft ermöglichen, stets Kenntnis darüber zu haben, wer – im Falle von Namensaktien, Zwischenscheinen oder noch nicht in einer Sammelurkunde hinterlegten Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 3 AktG) – ihr gegenüber Mitgliedschaftsrechte ausüben kann oder von wem Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen sind. Diesem Zweck entsprechend ordnet § 67 Abs. 1 AktG ausdrücklich an, dass Namensaktien unter Angabe bestimmter Aktionärsdaten in das Aktienregister einzutragen sind. Gleichwohl entfaltet diese Eintragung keine konstitutive Wirkung, da die im Aktienregister aufgeführten Personen nicht auch materiell-rechtlich Aktionäre der AG sein müssen, was sich bereits aus dem für eine Änderung des Aktienregisters erforderlichen Mitteilungserfordernis des § 67 Abs. 3 AktG ergibt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft allein der Registerinhalt maßgeblich ist (§ 67 Abs. 2 AktG), wirkt sich gegenüber der AG eine mögliche Abweichung der tatsächlichen Rechtslage vom Registerinhalt nicht aus.[208] § 67 AktG, insbesondere die Vermutungsregelung des § 67 Abs. 2 AktG, greift nur dann ein, wenn es sich um ein echtes Aktienregister i.S.d. § 67 AktG handelt. Das ist der Fall bei Daten über Namensaktien oder Zwischenscheine (§ 67 Abs. 7 AktG). Aufzeichnungen über Inhaberaktien, selbst wenn diese als Aktienregister bezeichnet sein sollten, nehmen grundsätzlich nicht an den Rechtsfolgen des § 67 AktG teil;[209] nur solange die für die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Sammelurkunde noch nicht erfolgt ist, gilt § 67 AktG ausnahmsweise auch für Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 AktG).
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Durch das NaStraG[210] wurden die Vorschriften über das Aktienregister (§ 67 AktG) grundlegend umgestaltet und das Aktienbuch in Aktienregister umbenannt, so dass nun auch sprachlich zum Ausdruck kommt, dass das Aktienregister nicht zwangsläufig in Buchform geführt werden muss.[211] Diese sprachliche Anpassung vollzieht eine tatsächlich geübte Praxis nach, denn auch vor der Umbenennung bildeten elektronisch geführte Datenbanken jedenfalls bei Publikumsgesellschaften den Regelfall. Durch das Risikobegrenzungsgesetz[212] wurden die Vorschriften über das Aktienregister ergänzt, um die Transparenz des Aktienregisters zu erhöhen und faktisch noch besser zu gewährleisten, dass die AG die Identität ihrer Aktionäre kennt.
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Das Aktienregister zählt zu den „sonst erforderlichen Aufzeichnungen“ i.S.d. § 239 HGB,[213] so dass gem. § 239 Abs. 3 HGB insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass Veränderungen derart vorgenommen werden, dass der jeweils frühere Inhalt noch feststellbar ist, was im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Vormänner nach § 65 AktG besonders bedeutsam ist.
6.2 Einrichtung des Aktienregisters
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Zur Einrichtung und Führung des Aktienregisters ist die AG dann verpflichtet, wenn sie Namensaktien oder Zwischenscheine (§ 67 Abs. 7 AktG) begeben hat oder die für die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Sammelurkunde noch nicht erfolgt ist. Es kommt nach § 67 Abs. 1 S. 1 AktG ausdrücklich nicht darauf an, ob die Namensaktien, Zwischenscheine oder Inhaberaktien verbrieft wurden. Intern ist der Vorstand hierfür zuständig, der sich freilich üblicherweise dritter Personen bedient, um diese Pflichten zu erfüllen. Die Verantwortlichkeit des Vorstands für das Aktienregister bleibt hiervon jedoch unberührt.[214] Wegen der besonderen Bedeutung des Aktienregisters ist nicht der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl, sondern der Gesamtvorstand zuständig.[215]
6.3 Inhalt des Aktienregisters
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Den Inhalt des Aktienregisters legt § 67 Abs. 1 AktG fest. Danach sind Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Anschrift sowie der Stückzahl oder Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags einzutragen. Sind juristische Personen Aktionäre, ist die Angabe der Firma bzw. des Namens und des Sitzes mit ergänzenden, die Erreichbarkeit sicherstellenden Angaben erforderlich und genügend. Die gesetzlichen Vertreter sind nicht zusätzlich einzutragen.[216] Seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes sind die Aktionäre verpflichtet, die für das Aktienregister relevanten Daten mitzuteilen (§ 67 Abs. 1 S. 2 AktG). Außerdem trifft seitdem jeden eingetragenen Aktionär die Pflicht, der AG auf deren Verlangen mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er eingetragen ist, tatsächlich gehören, und ggf. die für das Aktienregister relevanten Daten zu dem wahren Inhaber zur Verfügung zu stellen (§ 67 Abs. 4 S. 2 AktG); dieser Auskunftsanspruch setzt sich über die gesamte Verwahrkette fort (§ 67 Abs. 4 S. 3 AktG). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, durch entspr. Regelungen in der Satzung die grds. zulässige Eintragung