Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


Скачать книгу

sein.[53] Die Aktie ist dann endgültig zur Inhaberaktie geworden und entsprechend zu behandeln.[54] Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Satzung auch die Ausgabe von Inhaberaktien generell zulässt.[55] Im Fall des gutgläubig lastenfreien Erwerbs bleibt der ursprüngliche Zeichner auch nach Übertragung zur Einlageleistung verpflichtet;[56] ergänzend haften zudem Vorstand und Aufsichtsrat gem. §§ 93 Abs. 3 Nr. 4, 116 AktG für den der AG entstehenden Schaden.[57] Zudem stellt der Verstoß gegen § 10 Abs. 2 S. 1 AktG eine Ordnungswidrigkeit nach § 405 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar.

      60

      61

      62

      63

      Bei der Umwandlung einer Aktienart in eine andere ist danach zu unterscheiden, auf wessen Wunsch hin diese Umwandlung erfolgen soll.

      3.3.1 Umwandlungsanspruch des Aktionärs

      64

      3.3.2 Umwandlung durch Änderung der Satzung

      65

      66

      67

      68