sein.[53] Die Aktie ist dann endgültig zur Inhaberaktie geworden und entsprechend zu behandeln.[54] Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Satzung auch die Ausgabe von Inhaberaktien generell zulässt.[55] Im Fall des gutgläubig lastenfreien Erwerbs bleibt der ursprüngliche Zeichner auch nach Übertragung zur Einlageleistung verpflichtet;[56] ergänzend haften zudem Vorstand und Aufsichtsrat gem. §§ 93 Abs. 3 Nr. 4, 116 AktG für den der AG entstehenden Schaden.[57] Zudem stellt der Verstoß gegen § 10 Abs. 2 S. 1 AktG eine Ordnungswidrigkeit nach § 405 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar.
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Auch für die Nebenleistungs-AG nach § 55 AktG, bei der an die Inhaberschaft einer Aktie die Verpflichtung zur Erbringung von Nebenleistungen geknüpft ist, sind Namensaktien zwingend vorgesehen. Dies folgt aus § 55 AktG, der für die Nebenleistungs-AG eine Vinkulierung vorschreibt, welche wiederum nur bei Namensaktien möglich ist (§ 68 AktG).[58] Der Grund für den Zwang zur Namensaktie bei der Nebenleistungs-AG liegt seinerseits in dem Bedürfnis der AG, ihre Schuldner schnell und effektiv identifizieren zu können. Werden im Fall der Nebenleistungs-AG fälschlicherweise Inhaberaktien ausgegeben, werden wegen des Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 S. 1 AktG die Nebenpflichten nicht wirksam begründet.[59] Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen § 55 Abs. 1 S. 2 AktG.[60] Der gutgläubige Erwerber einer solchen Aktie erwirbt lastenfreies Eigentum an der Aktie, mithin ist er nicht zur Erbringung der Nebenleistungen verpflichtet. Liegt ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 S. 3 AktG vor, enthält eine Nebenleistungsaktie mithin unvollständige oder unrichtige Angaben über die Nebenleistungspflicht, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Nebenleistungspflicht zur Folge, so dass der erste Inhaber der Aktie in vollem Umfang zur Erbringung der vereinbarten Nebenleistung verpflichtet ist.[61] Erwirbt ein gutgläubiger Dritter diese Aktie, geht die Verpflichtung nur in dem verbrieften Umfang auf ihn über,[62] da er auf die Einhaltung der zwingenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 3 AktG vertrauen darf.[63] In diesem Fall ist auch der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr zur Erbringung der Nebenleistungen verpflichtet, denn eine Trennung von Nebenleistungspflicht und Mitgliedschaft ist nicht möglich.[64]
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Daneben müssen gem. § 101 Abs. 2 S. 2 AktG auch Aktien, die ein Entsendungsrecht für Mitglieder des Aufsichtsrats begründen, als (vinkulierte) Namensaktien ausgestaltet sein.[65] Das sog. Inhaberentsendungsrecht wird den Inhabern dieser Aktien durch die Satzung eingeräumt und bildet mit der vinkulierten Namensaktie eine Einheit,[66] so dass das Entsendungsrecht immer dem jeweiligen Inhaber der Aktie zusteht.[67] Durch Übertragung der Aktie auf einen neuen Inhaber erhält der neue Inhaber das Entsendungsrecht.[68]
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Schließlich sind Steuerberatungsgesellschaften (§ 50 Abs. 5 S. 1, 2 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 28 Abs. 5 S. 1, 2 WPO) und Investmentaktiengesellschaften (§ 109 Abs. 2 S. 3 KAGB) gehalten, ebenfalls nur (mit Ausnahme der Investmentaktiengesellschaften: vinkulierte) Namensaktien auszugeben.[69] Ähnliches gilt für Aktien von börsennotierten Luftfahrtunternehmen (§ 2 Abs. 1 LuftNaSiG) und gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen.[70]
3.3 Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien sowie von Namens- in Inhaberaktien
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Bei der Umwandlung einer Aktienart in eine andere ist danach zu unterscheiden, auf wessen Wunsch hin diese Umwandlung erfolgen soll.
3.3.1 Umwandlungsanspruch des Aktionärs
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Nach Aufhebung des § 24 AktG a.F. durch die Aktienrechtsnovelle 2016 ist die satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs für Aktionäre auf Umwandlung ihrer Aktien in eine andere Aktienart nicht mehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass von dieser Möglichkeit in der Praxis kaum Gebrauch gemacht worden sei.[71] Mit der Einschränkung für die Ausgabe von Inhaberaktien durch die Neuregelung des § 10 Abs. 1 S. 2 AktG wäre ein Umwandlungsverlangen eines Aktionärs auch nicht mehr ohne weiteres erfüllbar.[72] Bei börsennotierten Gesellschaften würde die Umwandlung der Aktien einzelner Aktionäre zudem einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen.[73] Satzungsmäßige Umwandlungsansprüche für Aktionäre können daher nach dem Willen des Gesetzgebers seit Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 auch generell nicht mehr begründet werden.[74] Bereits bestehende Satzungsbestimmungen i.S.d. § 24 AktG a.F. bleiben jedoch wirksam (§ 26h Abs. 2 EGAktG) und können unbefristet beibehalten werden.[75]
3.3.2 Umwandlung durch Änderung der Satzung
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Möglich und wohl auch der häufigere Fall ist es aber, dass die Umwandlung von einer in eine andere Aktienart auf Initiative der AG erfolgt.[76] Der erste Schritt zur Umwandlung von einer in eine andere Aktienart ist die Änderung der nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG erforderlichen Satzungsbestimmung. Daneben bedarf es keiner gesonderten Zustimmung aller betroffenen Aktionäre, denn der Aktionär hat kein Sonderrecht (§ 35 BGB) auf Beibehaltung seiner bisherigen Aktienart.[77] In einem zweiten Schritt sind die Aktien umzutauschen,[78] wobei die Aktionäre aufgrund des satzungsändernden Beschlusses zum Umtausch verpflichtet sind.[79] Kommen die Aktionäre dieser Pflicht nicht nach, kann die AG die nicht umgetauschten und damit unrichtig gewordenen Aktien für kraftlos erklären.[80] Die Kosten der Umwandlung trägt die AG.[81]
3.4 Schaffung vinkulierter Namensaktien
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Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AktG kann die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden (vinkulierte Namensaktien).[82] Es ist auch möglich, dies nur für einen bestimmten Teil der Aktien vorzusehen. Das Gesetz sieht Fälle der notwendigen Vinkulierung beispielsweise in § 55 AktG (Verpflichtung der Aktionäre zu wiederkehrenden Leistungen) und § 101 Abs. 2 S. 2 AktG (Recht zur Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern) vor. Darüber hinaus werden vinkulierte Namensaktien häufig bei Familiengesellschaften zur Kontrolle des Aktionärskreises vorgesehen oder dienen dem Erhalt der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der AG, mithin dem Schutz vor feindlicher Übernahme.[83]
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Die Vinkulierung ist in der Satzung zu regeln und kann durch die Gründer bereits in der Ursprungssatzung der Gesellschaft für alle auszugebenden Namensaktien vorgesehen werden. Eine solche in der Ursprungssatzung vorgesehene Vinkulierung erfasst nicht nur die ursprünglich, sondern auch die nachträglich im Wege einer Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf.[84] Sind hingegen nur ein Teil der ursprünglich ausgegebenen Aktien vinkuliert, bedarf der Kapitalerhöhungsbeschluss einer genauen Festlegung, welche der jungen Aktien nunmehr mit einer Vinkulierung versehen werden sollen. Zudem haben die Inhaber nicht vinkulierter Aktien auch grds. ein Bezugsrecht auf junge nicht vinkulierte Aktien. Sollen auch sie vinkulierte Aktien erhalten, bedarf es ihrer Zustimmung.[85]
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Ebenso ist die nachträgliche Einführung vinkulierter Namensaktien oder die Verschärfung der Vinkulierung möglich. Diese erfordert einen satzungsändernden Beschluss, der der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre bedarf.[86] Denn durch die Vinkulierung wird das einmal geschaffene Recht der Aktionäre eingeschränkt, ihre Aktien frei übertragen zu dürfen. Eine einfache, nicht der Zustimmung sämtlicher Aktionäre bedürfende Satzungsänderung liegt hingegen vor, wenn nur die interne Zuständigkeit für die Zustimmung zur Aktienübertragung geändert wird. So handelt es sich um eine einfache Satzungsänderung, wenn künftig