Kapital nach § 266 Abs. 3 A. I. HGB erfasst und ist, abgesehen von Kapitalmaßnahmen, unveränderlich, selbst wenn das gezeichnete Kapital effektiv nicht mehr vorhanden sein sollte.[9]
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Das Grundkapital muss gem. § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG in der Satzung festgesetzt werden. Fehlt eine solche Bestimmung und wird die AG – entgegen §§ 38 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG – dennoch eingetragen, kann auf Feststellung der Nichtigkeit der AG nach § 275 Abs. 1 S. 1 AktG geklagt werden.
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 2. Zerlegung des Grundkapitals in Aktien
2. Zerlegung des Grundkapitals in Aktien
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Gemäß § 1 Abs. 2 AktG ist das Grundkapital der AG in Aktien zerlegt. Die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien hat zur Folge, dass jede Aktie einen Bruchteil des Grundkapitals repräsentiert. Bis 1998 hatte dies in der Weise zu geschehen, dass jede Aktie auf einen bestimmen Nennbetrag zu lauten hatte (sog. Nennbetragsaktien). Die Summe der einzelnen Nennbeträge ergab das Grundkapital.
2.1 Gesetzliche Zulassung von Stückaktien
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Schon seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts ist verschiedentlich, üblicherweise im Rahmen der Diskussionen um Aktienrechtsreformen, über die Einführung nennwertloser Aktien diskutiert worden.[10] Gleichwohl konnte sich der Gesetzgeber zunächst nicht zur Schaffung dieser Aktienform durchringen. Zu groß sei die Gefahr, dass hierdurch das Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung gefährdet werde und Unsicherheiten bei den Aktionären heraufbeschwört würden. Erst im Rahmen der Euroeinführung im deutschen Gesellschaftsrecht 1998 schuf der Gesetzgeber auch nennwertlose Aktien, die fortan als Stückaktien bezeichnet wurden.[11] Auf diese Weise ermöglichte der Gesetzgeber den AG eine Umstellung auf Eurobeträge, ohne dass hierfür erhebliche Kapitalmaßnahmen erforderlich wurden.[12]
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Damit sind nunmehr sowohl Nennbetragsaktien als auch Stückaktien zulässig, wobei letzterenfalls jede Aktie in gleicher Weise am Grundkapital beteiligt ist. Bei Nennbetrags- und Stückaktien handelt es sich um verschiedene Aktienformen. Weder bei Nennbetrags- noch bei Stückaktien darf der Nennbetrag oder der Anteil, den die jeweilige Aktie am Grundkapital ausmacht, den Betrag von 1 EUR unterschreiten (§ 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 AktG). Nach wie vor unzulässig – und überdies wegen Problemen im Rahmen von Kapitalerhöhungen auch nicht zweckmäßig – sind sog. Quotenaktien,[13] d.h. Aktien, die auf eine bestimmte Beteiligungsquote lauten.
2.2 Freies Wahlrecht zwischen Nennbetrags- und Stückaktien
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Die Satzung muss festlegen, ob die Aktien auf einen bestimmten Nennbetrag lauten oder als Stückaktien ausgestaltet sind. Die Gründer haben bei der Gründung der AG das Wahlrecht, ob exklusiv entweder Nennbetrags- oder Stückaktien ausgegeben werden sollen. Ein Nebeneinander von Nennbetrags- und Stückaktien ist indessen gem. § 8 Abs. 1 AktG unzulässig. Anders als Stückaktien müssen Nennbetragsaktien, wie § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG klarstellt, nicht den gleichen Anteil am Grundkapital repräsentieren. Es ist also zulässig, Aktien mit unterschiedlichen Nennbeträgen auszugeben.
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Die Entscheidung, ob eine AG Nennbetrags- oder Stückaktien ausgibt, wird regelmäßig zugunsten der Stückaktie ausfallen. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass durch den auf der Aktie auszuweisenden Nennbetrag[14] eher Verwirrung als Klarheit geschaffen wird. Vielfach wird dem Nennbetrag einer Aktie ein besonderer Erklärungswert beigemessen, der diesem aber von vorne herein nicht zukommt. Im Gegenteil: Der Nennwert eignet sich weder zur Wertbestimmung noch zur Ermittlung eines Kurs-/Dividendenverhältnisses und ist daher irreführend. Für den Einsatz von Nennbetragsaktien spricht daher allenfalls der Umstand, dass – im Gegensatz zur Stückaktie – diese auf unterschiedliche Nennbeträge lauten können, ohne dass hiermit allerdings ein echter Vorteil verbunden wäre.
2.3 Nachträgliche Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien
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Auch unabhängig von einer etwaigen Euroumstellung ist es möglich, nachträglich von Nennbetrags- auf Stückaktien umzustellen. Hierfür müssen zunächst – soweit Aktien mit unterschiedlichen Nennbeträgen ausgegeben wurden – sämtliche Nennbeträge vereinheitlicht werden, denn Stückaktien, die unterschiedliche Anteile am Grundkapital repräsentieren, sind unzulässig.[15] In einem zweiten Schritt können die Nennbetragsaktien durch eine schlichte Satzungsänderung (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG) in Stückaktien umgewandelt werden.[16]
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Mit Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG) werden die ausgegebenen Nennbetragsaktien unrichtig.[17] Die Gesellschaft kann die Aktionäre daher auffordern, die unrichtigen Aktienurkunden bei ihr zum Zwecke des Umtauschs oder der Berichtigung einzureichen. Kommen die Aktionäre dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, kann die Gesellschaft die Nennbetragsaktien nach § 73 Abs. 1 S. 1 AktG für kraftlos erklären. Zwingend ist ein solches Vorgehen indes nicht. Die Gesellschaft kann von der Kraftloserklärung der Aktien zumindest solange absehen, wie nicht die Gefahr der Irreführung besteht.[18]
2.4 Zeichnung über pari
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Werden Aktien, wie vielfach zu beobachten, zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag oder zu einem höheren Betrag als den durch die Stückaktie vermittelten Anteil am Grundkapital ausgegeben, ist der Mehrbetrag, das sog. Agio, nicht dem Grundkapital zuzuordnen und bilanziell als Kapitalrücklage (§§ 266 Abs. 3 A. II., 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) zu erfassen. Ob und in welcher Höhe ein Agio verlangt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Namentlich bei der Kapitalerhöhung bei börsennotierten Gesellschaften wird sich der Ausgabebetrag am Aktienkurs und nicht am anteiligen Grundkapital bzw. am Nennbetrag orientieren. Auch im Übrigen kann die Vereinbarung eines Agios schon bei der Gründung zweckmäßig sein. Würden bei der Gründung Aktien zum geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) ausgegeben, bliebe nur noch wenig Spielraum für die Einwerbung neuen Kapitals durch weitere Kapitalerhöhungen, wenn der Unternehmenswert hinter dem Grundkapital zurückbleibt. In diesem Fall könnten auch die durch die Kapitalerhöhung geschaffenen, neuen Aktien ebenfalls nur zum geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, obwohl der innere Wert der Aktie geringer wäre. Auf der anderen Seite ist das Agio sofort in voller Höhe durch den Aktionär zu entrichten, während der geringste Ausgabebetrag nur zu einem Viertel einzuzahlen ist (§ 36a Abs. 1 AktG).[19] Ist von vorne herein also bloß die Teileinzahlung vorgesehen, bleibt dieser Vorteil des Aktionärs auf den geringsten Ausgabebetrag beschränkt.
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 3. Aktienarten
3.1 Eingeschränkte Wahlfreiheit zwischen Inhaber- und Namensaktien
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Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AktG lauten Aktien (grundsätzlich)