Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Kapital nach § 266 Abs. 3 A. I. HGB erfasst und ist, abgesehen von Kapitalmaßnahmen, unveränderlich, selbst wenn das gezeichnete Kapital effektiv nicht mehr vorhanden sein sollte.[9]

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      Das Grundkapital muss gem. § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG in der Satzung festgesetzt werden. Fehlt eine solche Bestimmung und wird die AG – entgegen §§ 38 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG – dennoch eingetragen, kann auf Feststellung der Nichtigkeit der AG nach § 275 Abs. 1 S. 1 AktG geklagt werden.

      2. Kapitel GrundlagenIII. Grundkapital und Aktie › 2. Zerlegung des Grundkapitals in Aktien

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      Gemäß § 1 Abs. 2 AktG ist das Grundkapital der AG in Aktien zerlegt. Die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien hat zur Folge, dass jede Aktie einen Bruchteil des Grundkapitals repräsentiert. Bis 1998 hatte dies in der Weise zu geschehen, dass jede Aktie auf einen bestimmen Nennbetrag zu lauten hatte (sog. Nennbetragsaktien). Die Summe der einzelnen Nennbeträge ergab das Grundkapital.

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      Die Satzung muss festlegen, ob die Aktien auf einen bestimmten Nennbetrag lauten oder als Stückaktien ausgestaltet sind. Die Gründer haben bei der Gründung der AG das Wahlrecht, ob exklusiv entweder Nennbetrags- oder Stückaktien ausgegeben werden sollen. Ein Nebeneinander von Nennbetrags- und Stückaktien ist indessen gem. § 8 Abs. 1 AktG unzulässig. Anders als Stückaktien müssen Nennbetragsaktien, wie § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG klarstellt, nicht den gleichen Anteil am Grundkapital repräsentieren. Es ist also zulässig, Aktien mit unterschiedlichen Nennbeträgen auszugeben.

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      2. Kapitel GrundlagenIII. Grundkapital und Aktie › 3. Aktienarten

3. Aktienarten

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