Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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nur nach § 67 Abs. 3 erfolgen, selbst wenn die Gesellschaft von der Fehlerhaftigkeit des Aktienregisters Kenntnis haben sollte.[247]

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      2. Kapitel GrundlagenIII. Grundkapital und Aktie › 7. Aktienrechtliche Nebenpapiere

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      Neben Aktien sieht das AktG verschiedene Nebenpapiere vor, die in bestimmten Konstellationen von der AG ausgegeben werden können bzw. auszugeben sind. Im Einzelnen handelt es sich um Zwischenscheine, Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine.

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      Zwischenscheine oder auch (nach alter Gesetzesterminologie) Interimsscheine sind gem. § 8 Abs. 6 AktG Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden. Die Gesellschaft kann so dem Aktionär seine Mitgliedschaft schon vor Ausgabe der eigentlichen Aktien verbriefen. Zwischenscheine haben daher nur vorläufigen Charakter.

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      Auch Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und – bei einer Kapitalerhöhung – erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden (§§ 41 Abs. 4, 191 AktG). Die vorherige Ausgabe von Zwischenscheinen stellt ebenso wie die Ausgabe unter dem Mindestausgabebetrag eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 405 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).

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      Gegen Rückgabe des Zwischenscheins an die Gesellschaft kann der Aktionär bei Ausgabe der Aktien die verbriefte Anzahl von Aktien verlangen. Im Aufgebotsverfahren kann ein abhanden gekommener oder verlorener Zwischenschein für kraftlos erklärt werden. Ist der Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, kann der Berechtigte nach § 74 AktG Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.

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      Der Gewinnanteilsschein (Dividendenschein oder Coupon) soll die Legitimation des Aktionärs zum Erhalt der Dividende erleichtern. Gewinnanteilsscheine werden üblicherweise fortlaufend nummeriert und dem Aktionär als sog. Bogen, der normalerweise zehn oder zwanzig Dividendenscheine enthält, ausgehändigt. Da der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht, verbriefen die Gewinnanteilsscheine zunächst keine (aufschiebend bedingten) schuldrechtlichen Ansprüche.

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      Der Gewinnanteilsschein ist ein Inhaberpapier, da er – soweit der schuldrechtliche Anspruch auf Dividendenauszahlung begründet wurde – den selbstständig übertragbaren Dividendenanspruch verbrieft. Er stellt eine Inhaberschuldverschreibung i.S.d. § 793 BGB dar. Die Übertragung richtet sich damit nach den allgemein für Inhaberpapiere geltenden Vorschriften der §§ 929 ff. BGB, und über § 935 Abs. 2 BGB ist auch bei Abhandenkommen des Papiers gutgläubiger Erwerb möglich.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zu den Grundsätzen der Unterkapitalisierung vgl. oben Rn.