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      Auch eine Eingliederung, die ebenfalls eine Beteiligungsquote von wenigstens 95 % erfordert, führt zum Ausscheiden der Minderheitsaktionäre aus der AG; im Gegensatz zum Squeeze out erhalten die Minderheitsaktionäre regelmäßig Aktien der Gesellschaft, die die Eingliederung betreibt (vgl. § 320b Abs. 1 S. 2 AktG).

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      2. Kapitel GrundlagenVI. Beendigung der Mitgliedschaft › 2. Missbrauch und Verfassungsmäßigkeit des Zwangsausschlusses

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      Soweit Aktionäre gegen ihren Willen aus der AG ausgeschlossen werden, stellt sich die Frage, inwieweit ein solcher Zwangsausschluss überhaupt zulässig ist. Denn immerhin steht der Aktienbesitz unter der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der sich – jedenfalls auf den ersten Blick – nur schwer mit einem „Zwangsverkauf“ in Einklang bringen lässt. Diesbezüglich ist zu differenzieren.

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      Der (aktien- und übernahmerechtliche) Squeeze out ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Dies allein führt indessen nicht zur Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen, da auch Gesetze ihrerseits verfassungswidrig sein können. Dementsprechend ist das Argument der Verfassungswidrigkeit bei Klagen gegen solche Maßnahmen standardmäßig vorgebracht worden.

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      Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Squeeze out entspr., so dass ein Missbrauch dieses Rechtsinstituts kaum denkbar ist.

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      Schwieriger zu beantworten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sog. übertragende Auflösung unwirksam ist. Im Gegensatz zum Squeeze out und zur Eingliederung handelt es sich nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut. Es wird vielmehr die Auflösung mit der Veräußerung des Vermögens bzw. wesentlicher Vermögensteile verknüpft.

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