Der Hauptaktionär muss gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG verlangen, dass die Aktien der übrigen Aktionäre auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung übergehen. Weitere Regelungen zu dem „Verlangen“ des Hauptaktionärs sind in den §§ 327a ff. AktG nicht enthalten. Mit dem „Verlangen“ i.S.d. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ist nicht das Verlangen zur Einberufung der HV zu verwechseln, denn letzteres erfordert gerade keine Beteiligungsquote von mehr als 95 %, sondern wäre schon unter erheblich weniger strengen Voraussetzungen zulässig (§ 122 AktG). Dementsprechend bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut lediglich einer formlosen, an die Gesellschaft (Vorstand, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG)[37] gerichteten Willenserklärung des Hauptaktionärs mit dem Inhalt, dass die Aktien der übrigen Aktionäre an den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung übertragen werden sollen. Gleichwohl hat sich in der Praxis ein deutlich formaleres Vorgehen bewährt:
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Üblicherweise wird das Verlangen auf den Übergang der restlichen Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung mit dem Verlangen auf Einberufung einer HV bzw. Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen HV kombiniert. Zudem ist es empfehlenswert, in dem Verlangen zugleich die Beteiligungsquote des Hauptaktionärs darzulegen und einen Zeitplan für die weiteren vom Hauptaktionär vorzunehmenden Schritte aufzustellen. Dementsprechend sollte sich das Übertragungsverlangen dazu verhalten, wann der Hauptaktionär die Barabfindung festlegen (§ 327b Abs. 1 S. 1 AktG), wann er die Bankerklärung vorlegen (§ 327b Abs. 3 AktG) und wann er seinen schriftlichen Bericht (§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG) erstatten wird. Mit diesen Informationen kann die Gesellschaft dann das weitere Vorgehen festlegen.
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Das Gesetz geht davon aus, dass das Verlangen des Hauptaktionärs den ersten Schritt des Squeeze out-Verfahrens darstellt. Dies dürfte auch in der Praxis der Regelfall sein. Daneben wird auch eine andere Reihenfolge für möglich gehalten. So kann das Squeeze out-Verfahren auch ohne das Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG begonnen und bis zur Hauptversammlung durchgeführt werden. Dies soll namentlich dann zweckmäßig sein, wenn der (spätere) Hauptaktionär noch nicht über die notwendige Mindestbeteiligungsquote verfügt. In diesem Fall stellt sich allerdings die Frage, ob ein Auskunftsanspruch nach § 327b Abs. 1 S. 2 AktG des (späteren) Hauptaktionärs gegenüber der Gesellschaft bereits besteht.[38] Da diese Auskünfte in aller Regel für den schriftlichen Bericht nach § 327c Abs. 2 S. 1 AktG notwendig sind, sollte zu diesem Zeitpunkt schon die Mindestbeteiligungsquote vorliegen. Dies gilt umso mehr, als eine nicht nach § 327b Abs. 1 S. 2 AktG privilegierte Auskunftserteilung einen vollumfänglichen Auskunftsanspruch der restlichen Aktionäre nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG begründet. Verletzt die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG, kann dies zur Anfechtbarkeit des Squeeze out-Beschlusses führen.[39]
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Wird ein Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG gestellt, ist dies üblicherweise für die Zielgesellschaft (und ggf. auch für den Hauptaktionär) eine ad hoc veröffentlichungspflichtige Tatsache nach § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG.[40]
3.3 Schriftlicher Bericht des Hauptaktionärs
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§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG verpflichtet den Hauptaktionär dazu, der HV gegenüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss die Voraussetzungen des Squeeze out darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen. Der Bericht braucht diese Umstände lediglich zu behaupten; ein Beleg – etwa durch umfangreiche Anlagenkonvolute – ist entbehrlich. Soweit der Bericht allerdings sachlich unzutreffend sein sollte, kann dies zur Anfechtbarkeit des Squeeze out-Beschlusses führen. Der Bericht darf auf solche Tatsachen verzichten, die geeignet sind, der Zielgesellschaft oder dem Hauptaktionär einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§§ 327c Abs. 2 S. 4, 293a Abs. 2 AktG), wobei in diesem Fall der Bericht nach §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293a Abs. 2 S. 2 AktG diejenigen Gründe angeben muss, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind.[41]
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Zu den in dem schriftlichen Bericht darzulegenden Voraussetzungen des Squeeze out zählt die Darstellung der Beteiligungsquote des Hauptaktionärs,[42] wobei nicht darzustellen ist, wann und wie der Hauptaktionär die Beteiligung erworben hat. Daneben ist anzugeben, wann das Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG gestellt wurde. Schließlich empfiehlt es sich, auch das Verfahren des Squeeze out und dessen Rechtsfolgen kurz darzustellen, um möglichen Fragen der Minderheitsaktionäre vorzubeugen. Dagegen ist es nicht ratsam, die Gründe für den Squeeze out in den schriftlichen Bericht aufzunehmen.[43] Denn diese würden auch im Rahmen eines etwaigen Freigabeverfahrens zugrunde gelegt, so dass sich der Hauptaktionär insoweit unnötig festlegen würde.[44]
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Kern des schriftlichen Berichts ist die Erläuterung der Angemessenheit der Barabfindung.[45] Üblicherweise wird dieser Berichtsteil durch einen vom Hauptaktionär beauftragten Wirtschaftsprüfer erstellt, der nicht mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen i.S.d. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG identisch sein darf. Notwendig ist die Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer allerdings nicht.
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Der Bericht muss nach § 327c Abs. 3 Nr. 3 AktG schon zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die HV einberufen wird.
3.4 Festlegung der Barabfindung
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Der Hauptaktionär legt die Barabfindung nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG fest und teilt dies der Zielgesellschaft mit. Die Zielgesellschaft wiederum muss die Barabfindung gem. § 327c Abs. 1 Nr. 2 AktG in der Tagesordnung zur HV angeben. Die Ermittlung der Barabfindung erfolgt entspr. der Barabfindungsermittlung beim Unternehmensvertrag (§ 305 AktG), so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.[46]
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Der maßgebliche Zeitpunkt der Angemessenheit ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung der HV über den Squeeze out, so dass die angemessene Barabfindung im Prinzip für die Zukunft festzulegen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften kommt es jedoch auf den Tag der tatsächlichen[47] Bekanntmachung des geplanten Squeeze out an, weil für die Angemessenheit als Untergrenze[48] grds. der Börsenkurs im Sinne des nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses in einem dreimonatigen Zeitraum vor der Bekanntmachung der Maßnahme maßgeblich ist.[49] Ggf. ist eine Hochrechnung auf den Beschlusszeitpunkt entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Börsenwertentwicklung vorzunehmen, wenn zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Tag der HV ein längerer Zeitraum liegt und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.[50]
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Für die Festlegung der Barabfindung ist der Hauptaktionär in aller Regel auf Informationen der Zielgesellschaft angewiesen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch Aufnahme einer entsprechenden Auskunftspflicht in § 327b Abs. 1 S. 2 AktG Rechnung getragen. Etwaige Auskünfte, die aufgrund dieser Auskunftspflicht erteilt werden, sind privilegierte Informationen, die keinen Auskunftsanspruch der übrigen Aktionäre nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG auslösen, da sie dem Hauptaktionär nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär erteilt werden.[51] Umgekehrt ist der Hauptaktionär zur Verschwiegenheit verpflichtet.[52] Dies gilt indessen nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 327b Abs. 1 S. 2 AktG zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung auch tatsächlich vorliegen. Erteilt der Vorstand demgegenüber Auskünfte im Hinblick darauf, dass künftig die Hauptaktionärseigenschaft