Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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nicht möglich ist, einen Auskunftsanspruch der Minderheitsaktionäre nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG in der HV vollumfänglich zu erfüllen, sollte unbedingt versucht werden, die Auskünfte erst dann einzuholen, wenn der Mehrheitsaktionär auch tatsächlich Hauptaktionär ist.

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      Diese Erklärung des Kreditinstituts muss sich auf die gesamte vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung beziehen, braucht sich nicht auf Zinsen zu erstrecken und darf nicht befristet sein.

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      Die Einberufung der Squeeze out-HV folgt im Wesentlichen den allgemeinen Regelungen, so dass nach § 121 Abs. 3 S. 2 AktG mit der Einberufung auch die Tagesordnung bekannt zu machen ist. Als Tagesordnungspunkt muss der Squeeze out-Beschluss angekündigt werden, wobei gem. § 327c Abs. 1 AktG in diesem Rahmen der Hauptaktionär zu individualisieren und die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung anzugeben ist.

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      Problematisch sind die Fälle, in denen sich der Wert der Aktien zwischen Einberufung und Durchführung der HV reduziert. Eine Reduktion der Barabfindung kann anfechtungsfest nicht mehr erreicht werden. Hier bleibt dem Hauptaktionär nur die Möglichkeit, sein Verlangen zurückzuziehen und das Verfahren erneut einzuleiten oder aber den überhöhten Abfindungsbetrag hinzunehmen.

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      Die HV, die über den Squeeze out beschließt, ist wie jede andere HV durchzuführen. Lediglich folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:

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