Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Eintragung) über 95 % der Aktien der Zielgesellschaft gehören.[69]

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      Zudem kann eine Eintragung nur dann erfolgen, wenn keine durch eine Anfechtungsklage bewirkte Registersperre vorliegt, so dass in aller Regel die Monatsfrist vor der Anmeldung abzuwarten ist.

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      Soweit eine Anfechtungsklage erhoben wurde, kann – wie auch im Umwandlungsrecht – ein erfolgreich durchgeführtes Freigabeverfahren die Registersperre überwinden.

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      2. Kapitel GrundlagenVI. Beendigung der Mitgliedschaft › 4. Besonderheiten des übernahmerechtlichen Squeeze out

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      Anders als der aktienrechtliche Squeeze out unterscheidet der übernahmerechtliche Squeeze out zwischen stimmberechtigten und stimmrechtslosen Aktien. § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG lässt zunächst lediglich den Squeeze out von stimmberechtigten Aktien zu – vorausgesetzt, dem Hauptaktionär gehören mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals. Nur dann, wenn ihm zusätzlich 95 % des gesamten Grundkapitals gehören, kann er auch die Übertragung der stimmrechtslosen Aktien beantragen (§ 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG).

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      Auch die Art der Abfindung unterscheidet sich vom aktienrechtlichen Squeeze out, denn diese hat zunächst der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Alternativ ist allerdings immer auch eine Gegenleistung in Geld anzubieten (§ 39a Abs. 3 S. 2 WpÜG).

      2. Kapitel GrundlagenVI. Beendigung der Mitgliedschaft › 5. Anfechtung von Squeeze out-Beschlüssen

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      Ist der Squeeze out im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen worden, stellt sich die Frage, wie sich eine etwa erfolgreiche Anfechtungsklage