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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Maß hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten könnte eine unmittelbare Sanktionierung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (vgl. Rn. 27) nach sich ziehen. Problematisch erscheint in solchen Fällen jedoch die vage Formulierung der Verarbeitungsgrundsätze. Die Verhängung einer ausschließlich auf Art. 5 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO gestützten Geldbuße dürfte mit dem Bestimmtheitsgrundsatz kaum in Einklang zu bringen sein.13 Auch in Anbetracht des enorm hohen Bußgeldrahmens scheint es schwierig, allein auf Grundlage eines Verstoßes gegen Verarbeitungsprinzipien Sanktionen zu verhängen. Allerdings wurde eines der bisher höchsten in Deutschland verhängten Bußgelder gerade wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 DSGVO verhängt. Im Oktober 2019 erließ die Berliner Datenschutzbeauftragte unter Berufung auf Verstöße gegen Art. 5 und 25 DSGVO ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Mio. EUR gegen ein Unternehmen, dessen Archivsystem keine Möglichkeit vorsah, personenbezogene Daten zu löschen.14 Zwar wurde das Bußgeld erstinstanzlich aufgehoben, allerdings lediglich aufgrund der im Bescheid nicht hinreichend dargelegten Zurechnung des Datenschutzverstoßes zu einem Organmitglied des Unternehmens nach §§ 30, 130 OWiG.15

       II. Verarbeitungsgrundsätze (Abs. 1)

      1. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (lit. a)

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      Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

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      Ausgehend vom engeren Begriffsverständnis (vgl. oben Rn. 10) wird der Grundsatz der Rechtmäßigkeit insbesondere durch die folgenden Normen konkretisiert:

       – Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO legt die grundsätzlichen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung fest. Eine Verarbeitung ist demgemäß rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat (lit. a; siehe Art. 6 Rn. 24ff.) oder die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags (lit. b; siehe Art. 6 Rn. 54ff.), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt (lit. c; siehe Art. 6 Rn. 73ff.), zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person (lit. d; siehe Art. 6 Rn. 90ff.), für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (lit. e; siehe Art. 6 Rn. 93ff.) oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (lit. f; siehe Art. 6 Rn. 105ff.).

       – Sofern der Verantwortliche die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf eine Einwilligung der betroffenen Person stützt, enthält Art. 7 DSGVO Bedingungen hierfür und Art. 8 DSGVO regelt den Sonderfall der Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft.

       – Die Art. 9 und 10 DSGVO enthalten besondere Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.

       – Werden personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, müssen darüber hinaus die besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Art. 44ff. DSGVO erfüllt werden. Eine solche Drittlandsübermittlung ist gerechtfertigt, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt (Art. 45 DSGVO), geeignete Garantien – wie beispielsweise verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder Standarddatenschutzklauseln – vorgesehen sind (Art. 46 DSGVO) oder ein Ausnahmetatbestand des Art. 49 DSGVO einschlägig ist. Insbesondere beim Einsatz von Standarddatenschutzklauseln wird dabei künftig auch die EuGH-Entscheidung „Schrems II“ zu berücksichtigen sein.22

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