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DSGVO - BDSG - TTDSG


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werden. Bezugnehmend auf die englische Sprachfassung55 ist davon auszugehen, dass der Zweck hinreichend konkret bestimmt sein muss,56 sodass zu allgemeine Angaben wie beispielsweise „für Marketing-Zwecke“ dem notwendigen Detaillierungsgrad nicht entsprechen dürften.57 Das Erfordernis einer konkreten Zweckfestlegung und deren Mitteilung gegenüber der betroffenen Person sind nicht zuletzt auch ein Ausdruck der Transparenz der Datenverarbeitung.58 Der konkret erforderliche Detaillierungsgrad ist einzelfallabhängig;59 wesentliche Faktoren sind etwa:60

       – die Anzahl der betroffenen Personen,

       – der von der Verarbeitung betroffene geografische Bereich oder

       – das im gegebenen Verarbeitungskontext übliche Maß.

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      Der Datenminimierungsgrundsatz steht prinzipiell der gängigen Praxis entgegen, Daten nicht nur in einem Hauptsystem, sondern darüber hinaus auch in diversen Nebenakten oder „Schattendatenbanken“ vorzuhalten, also Systemen, auf denen Kopien von Datensätzen jenseits zentral gesteuerter Backup-Routinen gespeichert sind (wie bspw. lokale Kopien, Excel-Datenbanken oder, soweit sie gem. Art. 2 DSGVO dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, auch Papierakten). Ob und inwieweit die Datenspeicherung in solchen Schattendatenbanken zulässig ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und in erster Linie davon abhängig, ob eine doppelte Aktenführung – etwa zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Personalverwaltung – erforderlich ist und mithin gerechtfertigt werden kann. Grundsätzlich ist die Verwendung von Nebenakten und Schattendatenbanken zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sollte damit sparsam verfahren werden, da sich sämtliche die Hauptakte betreffende organisatorische Pflichten (beispielsweise Lösch-, Berichtigungs- und Auskunftspflichten sowie die Pflicht zur Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen) auch auf etwaige Nebenakten erstrecken.68

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      Der Verarbeitungsgrundsatz der Richtigkeit erfordert, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 1 DSGVO. Überdies sind gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 2 DSGVO angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

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