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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Grundrechtecharta Eingang in den Beurteilungsprozess finden.34 Konkret hat dies etwa zur Folge, dass der Betroffene im Falle seiner Einwilligung über das Vorliegen etwaiger weiterer Erlaubnistatbestände informiert werden muss.35 Andernfalls könnte bei ihm der Eindruck entstehen, dass die Verarbeitung aufgrund der freien Widerruflichkeit der Einwilligung seiner alleinigen Entscheidungsgewalt unterstünde, obwohl sie in Wirklichkeit durch einen anderen Erlaubnistatbestand legitimiert werden könnte (siehe auch Art. 6 Rn. 39ff.).36

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       – die Identität des Verantwortlichen,

       – die Zwecke der Verarbeitung,

       – einen Hinweis auf das Recht der Betroffenen, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

       – die Information über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie eine Aufklärung, wie diesbezügliche Rechte geltend gemacht werden können.

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       – Gemäß Art. 13 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche, der personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhebt, dieser zum Zeitpunkt der Erhebung eine Reihe von Informationen zur Verfügung stellen (siehe Art. 13 Rn. 7ff.). Nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 DSGVO ist der Verantwortliche insbesondere auch zur Bereitstellung solcher Informationen verpflichtet, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten (siehe Art. 13 Rn. 17ff.). Dies umfasst beispielsweise die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden (lit. a), oder das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (lit. d).

       – Gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 DSGVO trifft den Verantwortlichen eine entsprechende Verpflichtung auch dann, wenn er die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt.

       – Als Spiegelbild zu den Informationspflichten des Verantwortlichen ist auch das Auskunftsrecht der betroffenen Person gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO eine Ausprägung des Transparenzgrundsatzes.

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      Die individuelle Informierung jeder betroffenen Person im Zusammenhang mit der konkreten Datenerhebung (bspw. durch Zurverfügungstellung von Formblättern im konkreten Fall) ist unter Compliance-Gesichtspunkten zwar der sicherste Weg, jedoch erweist sich eine solche Vorgehensweise häufig als unpraktisch. Eine – in der Praxis vermehrt vorkommende – Sammlung aller Datenschutzinformationen in der Webseitendatenschutzerklärung kann sich aus Sicht des Verantwortlichen zwar als praktisch erweisen, genügt den Transparenzanforderungen der DSGVO jedoch ggf. nicht, da die betroffenen Personen in diesem Fall nicht proaktiv über die Datenerhebung informiert werden. Ein praxisnaher Kompromiss könnte darin bestehen, dass insbesondere bei umfang- oder risikoreichen Verarbeitungsvorgängen eine konkrete Information an die betroffenen Personen erfolgt, wohingegen im Übrigen an geeigneter Stelle – beispielsweise in einem Telefonat oder in der Fußzeile einer E-Mail – ein Hinweis auf die allgemeinere Darstellung in einer Webseitendatenschutzerklärung erfolgt.

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      Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b Hs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

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