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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Rechtmäßigkeit9b) Verarbeitung nach Treu und Glauben13c) Transparenz162. Zweckbindung (lit. b)22a) Grundsatz: Erhebung für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke23b) Ausnahme: Weiterverarbeitung in mit diesen Zwecken vereinbarer Weise263. Datenminimierung (lit. c)274. Richtigkeit (lit. d)305. Speicherbegrenzung (lit. e)336. Integrität und Vertraulichkeit (lit. f)38III. Rechenschaftspflicht (Abs. 2)401. Inhalt und Umfang412. Maßnahmen zur Umsetzung47

       I. Allgemeines

       1. Zweck der Vorschrift

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      Nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze des Abs. 1 nachweisen können. Gelingt dieser Nachweis nicht, droht ebenfalls eine Geldbuße nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO.

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       – Die Art. 6 bis 10 DSGVO (materielle Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung) sowie die Art. 44ff. DSGVO (Datenübermittlung in Drittländer) enthalten spezielle Regelungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

       – Der Transparenzgrundsatz wird durch die Art. 13, 14, 15 DSGVO (Informationspflicht des Verantwortlichen/Auskunftsrecht der betroffenen Person) näher ausgestaltet.

       – Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) ist – jedenfalls auch – eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Datenminimierung.

       – Der Richtigkeitsgrundsatz wird durch Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) ausgeformt.

       – Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit bildet die Grundlage für die Regelungen in Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. b, 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO (technische und organisatorische Maßnahmen).

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