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DSGVO - BDSG - TTDSG


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– eigentlich „fertige“ – Werk zu berichtigen und jedem Käufer die berichtigte Version zur Verfügung zu stellen. Zwar kann das Recht aus Art. 16 DSGVO gem. Art. 85 Abs. 1 sowie 89 Abs. 2 DSGVO zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken bzw. zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken durch mitgliedstaatliche Regelungen beschränkt werden; von dieser Öffnungsklausel ist im deutschen Recht jedoch nur bedingt Gebrauch gemacht worden.78

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      Im Regelfall dürfte sich ein mehrstufiges Verfahren unter Einbeziehung aller Fachbereiche eines Unternehmens anbieten:

       – Identifizierung der für das Unternehmen geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten,86

       – Identifizierung der für das Unternehmen relevanten und sich aus dem Geschäft des Unternehmens ergebenden „Aufbewahrungsbedürfnisse“,

       – Identifizierung der im Unternehmen verarbeiteten Datenarten,

       – Zuweisung von konkreten Aufbewahrungs- und Löschfristen zu den konkreten Datenarten,

       – Identifizierung von Ausnahmen von den Löschfristen (beispielsweise kürzere Aufbewahrung im Falle des Widerrufs von Einwilligungen oder Ausübung von Löschrechten bzw. längere Aufbewahrung, wenn die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Löschansprüchen erforderlich sind),

       – organisatorische und technische Sicherstellung der (vollständigen) Löschung,

       – Dokumentation der Löschprozesse/ggf. konkreter Löschungen.

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       – Gem. Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. b DSGVO ist der Verantwortliche zur Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen verpflichtet,94 die insbesondere solche Maßnahmen mit einschließen, welche die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen.95

       – Nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Pflicht des Auftragsverarbeiters zur Gewährleistung, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, enthalten (siehe Art. 28 Rn. 46).

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