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DSGVO - BDSG - TTDSG


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dem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Nutzer vom Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen gemäß der DSGVO informiert wurde und er eingewilligt hat.17

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      Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 TTDSG dürfen Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen, der die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Nutzer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, nur nach ausdrücklicher, gesonderter und schriftlicher Einwilligung des Nutzers gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen verarbeitet werden.

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      Die Bedeutung der Vorschrift liegt in der Konkretisierung der Anforderungen an eine Einwilligung als eines nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO vom Verordnungsgeber vorgesehenen Erlaubnistatbestands. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO, der Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 DSGVO und den ErwG 32f. und 42f. entsteht eine konkretere Vorstellung davon, unter welchen Umständen die DSGVO eine Einwilligung einer natürlichen Person in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die ohne Einwilligung unzulässig wäre, als rechtlich wirksam ansieht.19

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      Anders als unter der DSRl überlässt die DSGVO es nicht mehr den Mitgliedstaaten, die Anforderungen an die Einwilligung auszugestalten, sondern harmonisiert die Anforderungen verbindlich für alle Mitgliedstaaten in der DSGVO. Gegenüber etwaigen (noch) bestehenden inhaltlichen und formalen Vorschriften in den Mitgliedstaaten beansprucht die DSGVO hier einen Anwendungsvorrang.

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      Die nähere Ausgestaltung der Anforderungen und Bedingungen der Einwilligungen beschränken die betroffenen einwilligungsbereiten Personen nicht in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet, dass personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist auch als Grundrecht in der deutschen Verfassung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG verankert. Die Formulierung der Anforderungen und Bedingungen für eine Einwilligung schränkt die Möglichkeit zur Einwilligung nicht ein, sondern sichert sie, indem die betroffenen Personen in die Lage versetzt werden, die Einwilligung auf der Grundlage hinreichender Transparenz über den Zweck der Datenverarbeitung und die Folgen der Einwilligung ohne Druck und in Kenntnis der Bedeutung der Einwilligung zu erklären. Ohne Einverständnis bleibt die Datenverarbeitung aufgrund des Prinzips des Verbots der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt unzulässig. Durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung durch die sich auf die Einwilligungsmöglichkeit beziehenden Vorschriften – wie die des Art. 7 DSGVO – wird das Grundrecht gewahrt und gestärkt (siehe Art. 6 Rn. 25).

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      Die Einwilligungserklärung kann unter Gesichtspunkten, die bei einer Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des gesetzlichen Erlaubnistatbestands nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO von einem objektiven Dritten berücksichtigt würden, den Interessen der betroffenen Person zuwiderlaufen. Dabei soll es bei einer Einwilligung aber gerade nicht ankommen. Es ist allein die subjektive Einschätzung und der zu respektierende Wille eines jeden Einzelnen, die Freiheit zu haben, selbst in eine persönlichkeitsgefährdende Anlage von Dossiers über sich einwilligen zu dürfen.

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      Diese weitgehende Freiheit gebietet es aber, dass dem Verantwortlichen, der eine Einwilligung einholt, Pflichten auferlegt und Bedingungen vorgegeben werden, damit der Akt der freien und aufgeklärten Selbstbestimmung zum Schutz der betroffenen Person garantiert ist. Essentialia dafür sind die Freiwilligkeit der Entscheidung, die Transparenz über alle entscheidungsrelevanten Informationen zum Zweck der Verarbeitung seiner Daten, die Ausdrücklichkeit der Erklärungshandlung und das Wissen über die Widerruflichkeit der Einwilligung. Diese mit Art. 7 DSGVO im Verbund mit den Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO sowie den ErwG 32f. und 42f. festzuschreiben, ist Zweck der Norm.