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DSGVO - BDSG - TTDSG


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_ece3ab49-0839-575b-95ed-ac0d3407a61f">764. Freiwilligkeit (Abs. 4)88a) Allgemeine Anforderungen an die Freiwilligkeit88b) Kopplungsverbot94III. Sondersituationen1051. Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis1052. Einwilligung durch Kinder1163. Doping1214. Zweckbindung und -änderung1375. Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten141IV. Rechtsfolgen149

       I. Allgemeines

       1. Bedeutung der Norm

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      Art. 7 lit. a DSRl hatte die Mitgliedstaaten zu einer gesetzlichen Regelung verpflichtet, die vorsieht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen darf, wenn die betroffene Person ohne jeden Zweifel darin ihre Einwilligung gibt. Art. 2 lit. h DSRl definierte die „Einwilligung der betroffenen Person“ als „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“. § 4a BDSG a.F. als zentraler Norm der Wirksamkeitsanforderungen setzte diese Anforderungen an Einwilligungen in nationales Recht um.

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      Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 TTDSG dürfen teilnehmerbezogene Verkehrsdaten und die zielnummernbezogene Verwendung von Verkehrsdaten nur nach Einwilligung gemäß DSGVO verarbeitet werden.16