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DSGVO - BDSG - TTDSG


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stützen zu können. Das ist etwa der Fall, wenn der Zweck der Datenverarbeitung, für den die Einwilligung eingeholt wurde, und damit auch die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung entfällt.99 Sie kann allerdings vom Einwilligenden befristet werden. Sie kann zudem ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.

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      Wer die negativen Folgen der Verarbeitung seiner Daten zu spät erkennt oder sich aus anderen Gründen eines anderen besinnt, muss die Folgen der einst erteilten Einwilligung beseitigen und die Einwilligung für die Zukunft widerrufen können. Das Recht der freien Widerrufbarkeit der Einwilligung wird der betroffenen Person mit Art. 7 Abs. 3 DSGVO nun ausdrücklich eingeräumt.

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      Die Widerrufbarkeit gewährleistet, dass der Einzelne nicht unwiederbringlich seines Selbstbestimmungsrechts beraubt wird, sondern ihm ein „Weg zurück“ offensteht. Dieser actus contrarius zur Einwilligung war auch vor der DSGVO bereits allgemein anerkannt und nicht nur bei elektronischen Einwilligungserklärungen seit der BDSG-Novelle von 2009 mit dem neu eingefügten § 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG a.F. möglich.

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      Absatz 3 Satz 2 macht klar, dass von dem Widerruf die nach Erteilung der Einwilligung erfolgte Datenverarbeitung rechtmäßig war. Der Widerruf wirkt ex nunc. Die aufgrund einer Einwilligung erhobenen und gespeicherten Daten sind, wenn nicht ausnahmsweise auch eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt (dazu Art. 6 Rn. 47), ohne unangemessene Verzögerung zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO; ErwG 65 Satz 1). Wurden die Daten an Dritte übermittelt, sind diese über den Widerruf und die Löschungspflicht zu informieren.

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      Bezog sich die Einwilligung auf verschiedene Phasen der Datenverarbeitung, so kann die Einwilligung auch in Bezug auf eine bestimmte Phase widerrufen werden. Hat die betroffene Person der Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken und in die individuelle Ansprache über verschiedene Kommunikationswege (E-Mail, SMS, Telefon) pauschal eingewilligt, so kann er der Verwendung der Daten für die werbliche Ansprache durch Telefonanrufe widersprechen, sodass die Einwilligung in die Ansprache über andere Kommunikationswege zulässig bleibt. Den Umfang des Widerrufs bestimmt also der Widerrufende selbst.100

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      Eine Ausnahme von der Löschungspflicht kann es nur geben, wenn die Daten – einschließlich Fotos und Filme (Videos) – nicht in zumutbarer Weise entfernt werden können. Das war der Fall bei einem Widerruf der Einwilligung eines Beschäftigten, in einem Werbefilm seines Arbeitgebers mitzuwirken und mit einem Gabelstapler im Hintergrund vorbeizufahren. Sein nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolgter Widerruf verletzt die Gebote von Treu und Glauben und die in Vertragsverhältnissen zu berücksichtigenden entgegenstehenden Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme). Die mit erheblichen Produktionskosten hergestellten Filmaufnahmen müssten gelöscht werden, wenn dem Widerruf stattgegeben werden müsste. Der Widerruf der Einwilligung kann in solchen seltenen Sondersituationen nicht dazu führen, dass der Film nicht mehr öffentlich gezeigt werden darf.102

      In solchen Fällen sollte ähnlich wie beim Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO der Widerruf ausgeschlossen sein, wenn „zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung“ vorliegen und nachgewiesen werden können. Erforderlich wäre in derartigen Sondersituationen folglich eine Interessenabwägung, die in besonderen Fällen auch dazu führen kann, dass ein Widerruf der Einwilligung nicht zu einer Löschung der Daten führt. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der Verarbeitung aus der Sicht der betroffenen Person keine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte mit sich bringt und andererseits für die Verantwortlichen die Löschung unverhältnismäßig wäre.103

      Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO ist der Betroffene vor Abgabe seiner Willenserklärung darüber zu informieren („in Kenntnis zu setzen“), dass er das Recht hat, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Aus der Formulierung in Satz 3, wonach die betroffene Person „hiervon“ in Kenntnis zu setzen ist, muss geschlossen werden, dass sich diese Verpflichtung zur Information des Betroffenen sowohl auf Satz 1 als auch Satz 2 erstreckt, die betroffene Person also nicht nur auf das Widerrufsrecht, sondern auch auf die Rechtsfolge des Widerrufs hinzuweisen ist, dass die Datenverarbeitung bis zur Erklärung des Widerrufs rechtmäßig bleibt. Dafür spricht auch, dass der Verantwortliche gem. Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person dieser Person Informationen darüber zur Verfügung zu stellen hat, dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Diese Verpflichtung trifft den Verantwortlichen nach Art. 14 Abs. 2 lit. d DSGVO auch dann, wenn die Daten bei einem Dritten erhoben werden. So, wie auch die mit Erklärungen zu anderen Sachverhalten verknüpfte vorformulierte Einwilligungserklärung die Transparenzanforderungen des Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu beachten hat, sind gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO auch „alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 ..., in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“.

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      Zu der Form, in der der Hinweis zu geben ist, äußert sich Absatz 3 nicht. Um Rechenschaft ablegen zu können, dass der Hinweis erteilt wurde, sollte sie in Textform erfolgen. Das bedeutet, dass diese Hinweise nicht nur in gedruckter Form, sondern auch mit einer E-Mail oder über eine speicherbare Information auf der Webseite des Verantwortlichen gegeben werden können. Das ist auch in § 26 Abs. 2 Satz 4 BDSG ausdrücklich im Wortlaut für die Einwilligung von Beschäftigten vorgesehen, die vom Arbeitgeber über den Zweck der Datenverarbeitung und das Widerrufsrecht in Textform aufzuklären sind.

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       4. Freiwilligkeit (Abs. 4)