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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Art.-29-Datenschutzgruppe formuliert zwar Skepsis, dass es in Beschäftigungsverhältnissen eine Einwilligung ohne Zwang gibt, hat die Freiwilligkeit aber auch nicht ausgeschlossen, sondern darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber sich in bestimmten Fällen auf eine Einwilligung seiner Beschäftigten stützen können muss und diese auch wirksam ist, wenn nachweislich aus der Verweigerung der Einwilligung oder aus dem Widerruf der Einwilligung kein Nachteil entsteht. In ihrem WP 259 sieht sie durchaus Situationen, in denen eine Einwilligungslösung im Beschäftigungsverhältnis denkbar ist.136

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      Zu entscheiden ist, ob es für eine beabsichtigte Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber, für die nach einer Prüfung festgestellt wurde, dass sie sich nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis stützen kann, noch die von der DSGVO eröffnete Einwilligungslösung gibt. „Unzulässig“ würde die Datenverarbeitung, wenn auch eine wirksame Einwilligung nicht eingeholt werden kann. Ob eine Einwilligungslösung ausscheidet, ist also erst im Einzelfall zu prüfen.

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      Es bedarf also auch im Arbeitsverhältnis konkreter Anhaltspunkte, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall eine Einwilligung nicht frei, nach der DSGVO nicht „ohne Zwang“, erteilte und die Einwilligung damit unwirksam ist.

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      Grundsätzlich können also auch Beschäftigte über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten selbst bestimmen und dem Arbeitgeber aufgrund einer Einwilligung die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erlauben. Dies widerspricht nicht per se der Bedingung, dass die Einwilligungserklärung freiwillig erfolgen muss. ErwG 155 erhellt dementsprechend, dass auch der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch Beschäftigte unter speziellen Bedingungen in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten in nationalen Gesetzen oder in Kollektivvereinbarungen „spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext (vorsehen dürfen), und zwar insbesondere Vorschriften über die Bedingungen, unter denen personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext auf der Grundlage der Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, ...“.

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      Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG hat die Einwilligung in Schriftform (gemeint hier im nationalen Regelungskontext: § 126 BGB) zu erfolgen; davon kann abgesehen werden, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Möglich ist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 BDSG auch die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Dann muss darauf vom Arbeitgeber ausdrücklich hingewiesen werden, und es muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen (siehe § 26 Rn. 88).

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