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DSGVO - BDSG - TTDSG


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der elterlichen Verantwortung die Einwilligung erteilen können. Eine Ausnahme soll gelten, wenn Präventions- und Beratungsdienste personenbezogene Daten von Kindern im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben und verarbeiten (ErwG 38).

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      Die Datenerhebung durch die Blut- oder Urinprobe im Einzelfall und die Teilnahme von Kader- bzw. Testpoolathleten am Meldeverfahren erfolgen aufgrund schuldrechtlicher Erklärungen der betroffenen Athleten, die sie regelmäßig im Rahmen ihrer Lizenzerteilung (bei Mannschaftssportarten: Sportler- oder Spielerpass bzw. Spielerausweis oder bei Individualsportarten mittels sog. Athletenvereinbarungen) gegenüber den jeweiligen Sportverbänden abgeben und hierbei die Regelwerke anerkennen. Diese Regelwerke der Spitzenverbände des Sports einschließlich der Anti-Dopingbestimmungen entsprechen regelmäßig dem NADC bzw. machen diesen und seine Standards zum Bestandteil der eigenen Verbandsbestimmungen. Die Verweigerung der Teilnahme an einer Dopingkontrolle oder am Meldeverfahren und die Abwesenheit am angegebenen Ort innerhalb der angemeldeten täglichen kurzen Zeitfenster würde den Ausschluss der Athleten vom Wettkampfsport bedeuten und als Dopingverstoß die Sanktionen (Sperre ggf. in Kombination mit Geldstrafe) gemäß dem NADC bzw. den Anti-Dopingbestimmungen des jeweiligen Sportfachverbandes nach sich ziehen.

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      Auf eine schuldrechtliche „Vereinbarung“ kann eine datenschutzrechtliche Zulässigkeit nicht gestützt werden, wenn der Verantwortliche, hier die NADA, von den Aktiven erhobene personenbezogene Daten einschließlich der Gesundheitsdaten, die den besonderen Kategorien personenbezogener Daten zuzuordnen sind, verarbeitet. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verboten, wenn nicht ein Erlaubnistatbestand vorliegt. Eine fachspezifische Regelung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke der Dopingbekämpfung enthält die DSGVO nicht.

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      Die Sportler sind auch verpflichtet, sich bei der von der WADA betriebenen Datenbank ADAMS anzumelden, damit dort personenbezogen die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die Aufenthaltsorte (Whereabouts) eingetragen werden können. Bei der Registrierung ist eine weitere Einverständniserklärung abzugeben, die aus den vorgenannten Gründen wegen fehlender Freiwilligkeit und Transparenz ebenfalls unwirksam ist. Das derzeitige Meldeverfahren, das auf einer Einwilligung in ein nicht-transparentes, unsicheres Verfahren beruht, ist daher unzulässig.

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      Soweit an die WADA Ergebnisse der Dopingkontrollen gemeldet werden, müsste die Einwilligung auch in eine Datenübermittlung in einen Drittstaat erfolgen,