Gesichtspunkten ein wesentliches Ereignis; aufgrund des noch nicht hinreichend fortgeschrittenen Risikoabbaus scheidet er jedoch als Zeitpunkt für die Gewinnrealisierung aus.309 Der Zahlungseingang ist schon aufgrund der in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB kodifizierten Unmaßgeblichkeit des Zahlungsmittelflusses, aber auch im Hinblick auf die Risikosituation abzulehnen: Leistet der Vertragspartner eine Anzahlung, sind die Risiken – ebenso wie bei Vertragsabschluss – noch nicht hinreichend abgebaut; erfolgt die Zahlung erst nach der unternehmerischen Leistungserbringung, würde eine Hinauszögerung der Gewinnrealisierung bis zu diesem Zeitpunkt das Vorsichtsprinzip überbetonen und den Schutz der Anteilseigner vor Gewinnverkürzungen nicht gewährleisten können.310 Die Knüpfung der Gewinnrealisation an den Zahlungseingang würde dem Bilanzierenden zudem Ermessensspielräume zugestehen, die dem Objektivierungsgebot widersprechen.311 Folglich ist „[o]hne Bedeutung […], ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird“.312 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Gliederungsschema nach § 266 Abs. 2 B II 1 HGB korrespondierend zu den Umsatzerlösen der Gegenleistungsanspruch in Form einer Forderung aus Lieferung und Leistung zu aktivieren ist, hat sich der Zeitpunkt der Lieferung und Leistung bzw. die „wirtschaftliche Erfüllung“313 als maßgeblicher Gewinnrealisierungszeitpunkt nach handelsrechtlichen GoB herausgebildet.314
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