Im Gegensatz dazu ist der Mutterschutz nach der Geburt zum Schutz von Mutter und Kind verpflichtend. Davon gibt es keine Ausnahmen.
Die finanzielle Seite
Während der Mutterschutzfrist erhalten gesetzlich krankenversicherte Frauen von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro am Tag. Sollte dieser Betrag den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn unterschreiten, so bezuschusst der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld. Es wird dann insgesamt dem monatlich durchschnittlichen Nettoarbeitslohn der letzten drei Monate entsprechen.
Den Antrag auf das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dazu benötigen Sie von Ihrer Frauenärztin oder Hebamme eine entsprechende Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Denken Sie rechtzeitig daran, spätestens jedoch sieben Wochen vor dem errechneten Termin. Nachträglich darf die Bescheinigung nicht ausgefüllt werden, weil sonst die Krankenkasse Zahlungen verweigern kann. Das sollten Sie nicht riskieren.
Privat versicherte Frauen erhalten vom Bund Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Der Antrag wird in diesem Fall bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts in Bonn gestellt. Auch bei ihnen bezuschusst der Arbeitgeber entsprechend des bisherigen Nettogehalts. Auch als Freiberuflerin oder Selbstständige haben Frauen meist Anspruch auf finanzielle Unterstützung, sofern sie zu Beginn des Mutterschutzes, also 42 Tage vor dem errechneten Geburtstermin, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und laut Tarif Anspruch auf Krankengeld haben. Die Höhe des Mutterschutzgeldes entspricht dem Krankengeld und somit 70 Prozent des Einkommens, anhand dessen der Beitrag vor Beginn des Mutterschutzes berechnet wurde. Geringfügig Verdienende erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig maximal 210 Euro. Bei Arbeitslosen entspricht das Mutterschaftsgeld dem Betrag des Arbeitslosengeldes.
Beschäftigungsverbot
Besteht Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind, kann durch ein ärztliches Attest schon vor dem Mutterschutz ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses kann teilweise gelten, also für bestimmte Tätigkeiten oder eine begrenzte Anzahl an Arbeitsstunden. Wenn sich die Arbeitsumstände nicht so gestalten lassen, dass die Gefahr gebannt ist, kann das Beschäftigungsverbot auch generell wirksam werden.
An den Gehaltszahlungen ändert sich dadurch nichts. Sie werden dem durchschnittlichen Arbeitslohn der letzten drei Monate entsprechen. Regelmäßige Zuzahlungen zum Festgehalt, wie zum Beispiel durch Nachtdienste, werden ebenfalls eingerechnet. Nur außerordentliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Die Ausfallzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbots während der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzfristen gelten bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs übrigens als Beschäftigungszeiten.
Arbeitszeiten
Wie viel schwangere Frauen außerhalb der Mutterschutzfristen arbeiten dürfen, ist genau geregelt. Ihre tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten. In der Doppelwoche dürfen es nicht mehr als 90 Arbeitsstunden sein. Während der Schwangerschaft dürfen sie zudem zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten und auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Ausnahmen gelten lediglich im Bereich der Gastronomie, der Landwirtschaft und für Künstlerinnen – und auch dann nur in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft.
Kündigung
Das Mutterschutzgesetz sieht einen Kündigungsschutz vor, damit Frauen nicht wegen ihres Entschlusses, eine Familie zu gründen, gekündigt werden kann, und auch um die finanzielle Situation und den Wiedereinstieg nach dem Mutterschutz beziehungsweise der Elternzeit zu erleichtern. Der Arbeitgeber darf Ihnen somit ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht kündigen. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende oder in der Probezeit. Ein zeitlich befristeter Vertrag endet jedoch wie vorgesehen. Sollte die Kündigung erfolgen, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, so kann der Nachweis über die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehende Schwangerschaft auch im Nachhinein erbracht werden (bis zu zwei Wochen später). In diesem Fall ist die Kündigung ungültig.
Den Arbeitgeber informieren
Sie können Ihren Arbeitgeber schon jetzt über die Schwangerschaft informieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie am Arbeitsplatz starken Belastungen ausgesetzt sind, wie es zum Beispiel in ei ner Reinigung oder Röntgenpraxis der Fall ist. Trifft dies nicht auf Sie zu, können Sie sich aber auch noch ein wenig Zeit lassen, ehe Sie die »Welt« über Ihre Umstände informieren. Eine gesetzliche Frist, bis zu der Sie den Arbeitgeber spätestens informiert haben müssen, gibt es nicht. Allerdings können Rechte und Vorteile im Rahmen des Mutterschutzgesetzes natürlich nur wahrgenommen werden, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß.
Schwangere in Österreich und der Schweiz können sich bei den zuständigen Stellen über die jeweiligen Bestimmungen informieren. Entsprechende Adressen finden Sie im Serviceteil ab >.
WOCHE 8
WIR WERDEN ELTERN
Wenn ein Baby kommt, brauchen beide Partner erst einmal Zeit, sich an diesen Gedanken zu gewöhnen. Und die haben Sie auch! Allerdings geht der Alltag während der Schwangerschaft wie gewohnt weiter. Der Haushalt will erledigt, Haustiere wollen versorgt werden. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass gerade jetzt eine gesunde Umgebung mit geringer Schadstoff-und Umweltgiftbelastung besonders wichtig für Sie ist.
Das Köpfchen richtet sich ein wenig auf und entwickelt sich mit den Augen, in denen auch die Netzhautbildung beginnt. Die Hörorgane und das Trommelfell beginnen mit ihrer Entwicklung.
50. TAG
SSW 7+1 {Noch 230 Tage}
Wie sich Ihr Körper verändert
Ungefähr ab der achten Schwangerschaftswoche machen sich mitunter schon bei leichter Anstrengung vermehrte Erschöpfung und Atemnot bemerkbar. Der Grund: Ein Teil des eingeatmeten Sauerstoffs wird nun für Ihr Baby abgezweigt und Ihr Blutvolumen erhöht sich nach und nach, um das Ungeborene mit dem nötigen Sauerstoff zu versorgen. Vielleicht haben Sie momentan auch mit Kreislaufproblemen zu kämpfen, sei es mit einem leicht zu hohen oder zu niedrigen Blutdruck. Die Gründe dafür sind bei der hormonellen Umstellung zu suchen: Die Blutgefäße werden weiter, um die Plazenta besser zu durchbluten. Gleichzeitig produzieren Sie viel mehr Blut. Bis zum Ende der Schwangerschaft werden Sie sogar rund 50 Prozent mehr Blut haben. Zudem wird das Blut immer dünner, um leichter zur Plazenta zu gelangen. Das bedeutet für Ihr Herz eine wirklich große Mehrleistung. Und so ist es kein Wunder, dass Sie bei der kleinsten Anstrengung gleich außer Atem kommen. Helfen Sie Ihrem Körper, indem Sie viel trinken – mindestens zwei Liter pro Tag!
Weil der Körper für das Baby immer ausreichend Sauerstoff zur Verfügung stellt, bemerken Sie selbst, sobald Sie sich etwas anstrengen und selbst mehr Sauerstoff benötigen, den leichten Sauerstoffmangel. Viel Bewegung an der frischen Luft und Atemübungen können dem entgegenwirken. Treiben Sie leichten Ausdauersport und gönnen Sie sich regelmäßig Spaziergänge mit dem Partner.
Haben Sie vielleicht Probleme beim Wasserlassen bemerkt? Bei circa 20 Prozent der Schwangeren liegt die Gebärmutter in dieser Woche nach hinten und nicht nach vorn geneigt. Diese Rückwärtsneigung kann durch Druck auf die Harnröhre zu Problemen führen, besonders bei einer sehr gefüllten Blase. Ihr Urin kann dann schlecht ablaufen oder auch unwillkürlich abgehen. Beides ist sehr unangenehm. Bitten Sie Ihre Frauenärztin bei der nächsten Untersuchung darum, Ihre Gebärmutter vielleicht ein wenig zu verschieben, damit sie nicht mehr auf der Harnröhre liegt. Die gute Botschaft ist: Am Ende des ersten Schwangerschaftsdrittels richtet