Holger Wirtz

Wirtschaftsprüfung für Dummies


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      Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsprüfer, die über Erfahrungen als Abschlussprüfer verfügen und eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle sowie eine fortlaufende Fortbildung in diesem Bereich nachweisen können. Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von den als Abschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfern selbst ausgesucht und beauftragt.

      Der Beauftragung vorweg geht indes ein Auswahlverfahren, bei dem der zu prüfende Abschlussprüfer bei der Kommission für Qualitätskontrolle einen Prüfervorschlag einzureichen hat, den diese ablehnen kann. Bei der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO) handelt es sich um ein unabhängiges, bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedeltes Gremium, welches für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle zuständig ist. Über die Durchführung der Qualitätskontrolle hat der Prüfer einen schriftlichen Qualitätskontrollbericht anzufertigen, welcher von der Kommission für Qualitätskontrolle ausgewertet wird. Die Ausführungen in diesem Bericht müssen der Kommission für Qualitätskontrolle insgesamt den Nachvollzug des prüferischen Vorgehens sowie der Feststellungen und der gezogenen Schlussfolgerungen des Qualitätskontrollprüfers ermöglichen.

      Qualitätskontrollprüfung bei Abschlussprüfern von PIEs

      Besondere Regelungen gelten für die Qualitätskontrollprüfung bei Abschlussprüfern von PIEs. Zuständig für die Berufsaufsicht bei Abschlussprüfern von PIEs ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die APAS führt bei Abschlussprüfern von PIEs Inspektionen durch, sodass die Qualitätskontrollprüfung hier unmittelbar durch eine öffentliche Behörde erfolgt. Zum Zweck der Beurteilung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems werden im Rahmen dieser Inspektionen ausgewählte Verfahren und einzelne Prüfungsaufträge über gesetzliche Abschlussprüfungen bei PIEs überprüft.

      Sofern ein Abschlussprüfer von PIEs auch Abschlussprüfungen bei Nicht-PIE-Mandanten durchführt (sogenannte gemischte Praxen), bleibt es hinsichtlich der Nicht-PIEs bei der Zuständigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle und der regelmäßigen Durchführung von Qualitätskontrollprüfungen durch Prüfer für Qualitätskontrolle.

      Können Sie hinter alle zuvor aufgezählten Punkte einen Haken setzen? Wenn ja, dann fehlt jetzt nur noch die Auftragserteilung durch das zu prüfende Unternehmen.

      

Wie genau die Auftragserteilung durch ein Unternehmen erfolgt, erfahren Sie in Kapitel 5.

      Inhärente Grenzen von (Abschluss-)Prüfungen

      IN DIESEM KAPITEL

       Informationsgehalt von Jahresabschlüssen

       Sinn und Zweck von Abschlussprüfungen

       Das Problem der »Erwartungslücke«

       Vorschläge zur Fortentwicklung der Anforderungen

      Nach der Finanzmarktkrise 2008 wurde die Rolle, die Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken im Vorfeld und in der Krise gespielt haben, kritisch diskutiert. Hinterfragt wurde auch, welche Verantwortung die Abschlussprüfer tragen. Haben vielleicht auch Sie sich gefragt, warum zahlreiche Banken in dieser Zeit gewaltige Verluste verkraften mussten, obwohl die jeweiligen Abschlussprüfer ihnen zuvor einen »sauberen« Bestätigungsvermerk erteilt hatten?

      Auf europäischer Ebene wurde nach der Finanzkrise intensiv analysiert, wie die Abschlussprüfung verbessert werden könnte, um zu mehr Finanzstabilität beizutragen. Das Ergebnis dieser Überlegungen war eine europaweite Audit-Reform, die insbesondere für die Abschlussprüfer von kapitalmarktorientierten Unternehmen (PIEs) verschärfte Regelungen mit sich brachte.

      Doch auch bei Beachtung aller Regelungen und höchster Sorgfalt kann im Rahmen einer Abschlussprüfung keine absolute Sicherheit darüber erlangt werden, dass der geprüfte Abschluss frei von wesentlichen Fehlern ist. In diesem Zusammenhang stellte sich etwas Wichtiges heraus: Das, was viele für die Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers halten, ist oft gar nicht seine Aufgabe. Dieses Phänomen der Erwartungslücke erkläre ich Ihnen in diesem Kapitel.

      

Als Erwartungslücke bezeichnet man das Phänomen, dass die Erwartung der Öffentlichkeit bezüglich der Leistungen des Abschlussprüfers von dessen tatsächlichem gesetzlichem Auftrag abweichen kann.

       der begrenzte Informationsgehalt der Rechnungslegung (Accounting Gap)

       der begrenzte Auftrag des Abschlussprüfers

       die Notwendigkeit, die Prüfung innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und zu vertretbaren Kosten durchzuführen

      Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist der Jahresabschluss, der im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht:

       einer Bilanz und

       einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

      In einer Bilanz werden das Vermögen und die Schulden gegenübergestellt. Dadurch wird die Vermögenslage abgebildet und als Saldogröße das Eigenkapital bestimmt.

      Entsprechend werden in einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung Erträge und Aufwendungen einander gegenübergestellt. Auf diese Weise wird die Ertragslage abgebildet und als Saldogröße der Jahresüberschuss ermittelt.

      Vielleicht fallen Ihnen bei der Lektüre dieser Sätze Ihre ersten Übungsstunden in der doppelten Buchführung ein. Durch die »Verbuchung« von Geschäftsvorfällen auf den verschiedenen Konten haben sich damals die Zielgrößen Jahresüberschuss und Eigenkapital ganz automatisch ergeben.

      Im Rahmen des weiteren Studiums haben Sie dann festgestellt, dass durch die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundsätze die Verbuchung identischer Geschäftsvorfälle zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

      Beispiele sind:

       die Verwendung von Zeitwerten (Fair Values), die in einem IFRS-Abschluss zu einem höheren Eigenkapital führen kann, als es sich bei Verwendung der fortgeführten Anschaffungskosten in einem HGB-Abschluss ergibt

       unterschiedliche Zeitpunkte der Erlösrealisierung (beispielsweise infolge von Teilgewinnrealisierungen nach der Percentage-of-Completion-Methode)

       die Verwendung unterschiedlicher Zinssätze bei der Abzinsung von Rückstellungen (beispielsweise 6 Prozent bei Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz)

       die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten oder unterschiedliche Abschreibungsmethoden für erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte