Holger Wirtz

Wirtschaftsprüfung für Dummies


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Erklärung (CSR-Bericht, §§ 289b–289e HGB)

       die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)

       Nachhaltig oder nicht, das ist hier die Frage: Der CSR-Bericht

      Werden Grundsätze der Corporate Governance beachtet? – Die Erklärung zur Unternehmensführung

      Auch die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB) prüfen Sie als Abschlussprüfer nur daraufhin, ob die Angaben gemacht wurden. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben ist ebenfalls nicht vorgesehen.

      Inhalte dieser Erklärung sind:

       die sogenannte Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Anforderungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

       eine Bezugnahme auf die Internetsite der Gesellschaft, auf der der Vergütungsbericht, das geltende Vergütungssystem und der letzte Vergütungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht werden

       Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden

       eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen

       Angaben zur »Frauenquote« und zum Diversitätskonzept

      Diskutiert wird insbesondere, ob nicht die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG auch inhaltlich geprüft werden sollte. Bisher ist dies nicht vorgesehen. Weil diese Prüfung bisher nicht vorgesehen ist, bleibt bislang ungeprüft, ob sämtliche Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) auch tatsächlich von Vorstand und Aufsichtsrat erklärt werden.

       Mitteilungspflichten an eine Aufsichtsstelle

      Als Änderung vorgeschlagen wird auch, dass im Rahmen der Abschlussprüfung festgestellte und nicht behobene oder vermutete Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften einer Aufsichtsstelle gemeldet werden müssen. Entsprechendes könnte auch für festgestellte signifikante Defizite im Corporate-Governance-System des zu prüfenden Unternehmens gelten. Eine solche Meldestelle müsste mit entsprechenden hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet sein, um Hinweise verfolgen zu können.

      Prüfungen durchführen: Der risikoorientierte Prüfungsansatz

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       Was versteht man unter dem »risikoorientierten Prüfungsansatz« und welche allgemeinen Grundsätze müssen Wirtschaftsprüfer bei Prüfungen beachten?

       Was versteht man unter dem Konzept der »Wesentlichkeit« und wie wird diese bestimmt? Welche Folgen ergeben sich aus festgestellten Fehlern?

       Welche unterschiedlichen Prüfungshandlungen führen Abschlussprüfer durch? Inwiefern unterscheiden sich System- beziehungsweise Prozessprüfungen, analytische Prüfungshandlungen und Prüfungen in Stichproben voneinander?

      Zielsetzung und allgemeine Grundsätze von Abschlussprüfungen

      IN DIESEM KAPITEL

       Das Konzept des risikoorientierten Prüfungsansatzes

       Die kritische Grundhaltung und das pflichtgemäße Ermessen

       Möglichkeit einer skalierten Anwendung von Prüfungsstandards

       Bedeutung von Dokumentationspflichten

      Nach § 317 HGB müssen Abschlussprüfungen durch den Wirtschaftsprüfer so angelegt werden, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Rechnungslegungsgrundsätze, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

      Doch wann wirken sich Fehler in der Rechnungslegung wesentlich auf einen Jahresabschluss aus? Zur Beantwortung dieser Frage wurde das Konzept des risikoorientierten Prüfungsansatzes entwickelt. Dahinter verbirgt sich der »konzeptionelle Unterbau« der internationalen Prüfungsstandards, der grundlegend für das Verständnis der einzelnen Prüfungsstandards ist.

      Und was versteht man in diesem Zusammenhang unter einer »gewissenhaften Berufsausübung«? Die beiden wichtigsten Begriffe, die Sie in diesem Zusammenhang kennen sollten, lauten »kritische Grundhaltung« und »pflichtgemäßes Ermessen«.

      Schließlich gebe ich Ihnen in diesem Kapitel einen Überblick über die zentralen Dokumentationspflichten, welche der Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Abschlussprüfungen erfüllen muss.

      In einem uneingeschränkten Testat kommt zum Ausdruck, dass der geprüfte Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit einem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung aufgestellt wurde.

      Der Prüfungsstandard ISA 200 definiert als den Zweck einer Abschlussprüfung die Erlangung eines Prüfungsurteils darüber, ob ein Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit einem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung aufgestellt wurde.

      Damit Sie als Abschlussprüfer ein entsprechendes Prüfungsurteil abgeben können, müssen Sie eine hinreichende Prüfungssicherheit darüber erlangt haben, dass der von Ihnen geprüfte Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen Fehlern ist.

      

Hinreichende Sicherheit ist ein hoher, jedoch kein absoluter Grad an Sicherheit. Vom Abschlussprüfer wird weder erwartet, das Prüfungsrisiko auf null zu reduzieren, noch ist dies möglich. Deshalb kann keine absolute Sicherheit darüber erlangt werden, dass der Abschluss frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Als Wirtschaftsprüfer bestätigen Sie mithin nicht, dass der geprüfte Abschluss »völlig frei von jeglichem Fehler« ist.

       Risiken begrenzen: Der risikoorientierte Prüfungsansatz

      Die methodische Grundlage der modernen Abschlussprüfung ist das Konzept des risikoorientierten Prüfungsansatzes. Eine hinreichende Sicherheit darüber, dass ein Abschluss frei von wesentlichen Fehlern ist, erlangen Sie nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz durch folgende Maßnahmen:

       Identifizieren und beurteilen Sie die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, planen Sie angemessene Reaktionen auf beurteilte Risiken und setzen Sie diese um.

       Holen Sie ausreichend geeignete Prüfungsnachweise ein, um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbar