im Kontext der jeweiligen Rechnungslegungsgrundsätze den jeweils »richtigen« Gewinn darstellen.
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermitteln.
Sowohl die deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätze als auch die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze verfolgen das Ziel eines Jahresabschlusses zu allgemeinen Zwecken. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss auf die Informationsbedürfnisse möglichst vieler Adressaten ausgerichtet sein soll, welche möglicherweise sehr unterschiedliche Informationen für ihre Entscheidungsfindung benötigen.
Da unterschiedliche Adressaten unterschiedliche Informationsbedürfnisse haben, können nicht alle Erwartungen an die Aussagekraft von Jahresabschlüssen gleichermaßen erfüllt werden. Diese erste Stufe der Erwartungslücke nennt man Accounting Gap.
Der gesetzliche Auftrag des Abschlussprüfers
Der offengelegte Jahresabschluss stellt für einen breiten Kreis von Personen und Einrichtungen eine wichtige Informationsquelle über das Unternehmen dar. Durch die Abschlussprüfung soll deshalb das Vertrauen in den Jahresabschluss erhöht und ein Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte geleistet werden.
Die handelsrechtliche Abschlussprüfung ist eine Gesetzmäßigkeitsprüfung. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung entspricht. Ein Jahresabschluss verdient einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn er unter Beachtung der verwendeten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wurde. Nicht mehr und nicht weniger.
Die gesetzliche Abschlussprüfung ist zudem nicht als eine amtliche Untersuchung von behauptetem Fehlverhalten konzipiert. So hat ein Abschlussprüfer keine besonderen gesetzlichen Befugnisse (zum Beispiel Durchsuchungsbefugnisse), wie sie von Strafverfolgungsbehörden genutzt werden können. Folglich sind Ihren Möglichkeiten als Abschlussprüfer zur Erlangung von Prüfungsnachweisen praktische und gesetzliche Grenzen gesetzt. Aus diesem Grund sind die meisten Prüfungsnachweise, aus denen Sie als Abschlussprüfer Schlussfolgerungen ziehen können, eher überzeugend als abschließend beweiskräftig.
Bei dolosen Handlungen liegt möglicherweise eine wohldurchdachte und sorgfältig organisierte Vorgehensweise zur Verschleierung vor.
Zusätzliche Anforderungen, die diskutiert werden
Um das Vertrauen in die Rechnungslegung sowie die Leistungen der Abschlussprüfer zu erhöhen, werden immer wieder Vorschläge zur Fortentwicklung der Anforderungen an die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung diskutiert.
Vor allem für folgende Bereiche werden Änderungen vorgeschlagen:
Ausweitung der Rechnungslegungspflichten von Unternehmen
verstärkter Einsatz forensischer Elemente in der Abschlussprüfung
Ausweitung der Reichweite der Abschlussprüfung
Mitteilungspflichten an Aufsichtsstellen
Ausweitung der Rechnungslegungspflichten von Unternehmen
Im Rahmen von Bilanzskandalen kommen immer wieder Betrugsfälle ans Licht, in denen Gewinne aus fingierten Geschäften realisiert wurden oder vorhandene Verpflichtungen nicht angemessen passiviert wurden. Begünstigt wird dies oft durch komplexe und schwer nachvollziehbare Geschäftsmodelle.
Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, dass Unternehmen eine Beschreibung des Geschäftsmodells und dessen Nachhaltigkeit in den Lagebericht verpflichtend aufnehmen sollten. Die Beschreibung sollte so detailliert sein, dass ein sachkundiger Dritte diese nachvollziehen kann. Solche Darstellungen würden dem Accounting Gap entgegenwirken.
Verstärkter Einsatz forensischer Elemente in der Abschlussprüfung
Vorgeschlagen wird außerdem, dass die gesetzliche Abschlussprüfung deutlicher als bisher auf die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen und Vermögensschädigungen ausgerichtet werden sollte.
In diesem Zusammenhang werden insbesondere zwei Aspekte hervorgehoben:
Bedeutung einer sorgfältigen Analyse der Risiken aus dolosen Handlungen
Nutzung moderner Technologien (zum Beispiel Massendatenanalysen) zur Untersuchung von Compliance-Verstößen, Verdachtsfällen oder zur Feststellung von Tatbeständen oder Tätern
Als hilfreich könnte sich zudem ein Ausbau von Hinweisgebersystemen (Whistleblower) erweisen.
Ausweitung der Reichweite der Abschlussprüfung
Nach § 317 Abs. 2 HGB sind die folgenden Bestandteile