Papier oder auf elektronischen Medien aufgezeichnet wird. Die zentrale Vorgabe lautet lediglich, dass die Prüfungsdokumentation so zu erstellen ist, dass ein erfahrener, zuvor nicht mit der Prüfung befasster Prüfer sich aufgrund der Dokumentation ein Verständnis von folgenden Aspekten machen kann. Gemäß ISA 230, Tz. 8, erfordert dies jedoch stets folgende Dokumentation:
Art, zeitliche Einteilung und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen,
Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen und die erlangten Prüfungsnachweise sowie
bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Prüfung ergaben, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsame Beurteilungen nach pflichtgemäßem Ermessen, die im Zusammenhang mit diesen Schlussfolgerungen getroffen wurden.
Welche Inhalte im Einzelfall dokumentiert werden müssen, wird in den einzelnen ISA-Standards geregelt. In einer Anlage zu ISA 230 werden jedoch Textziffern aus anderen Standards genannt, die besondere Dokumentationsanforderungen enthalten. Diese Aufzählung können Sie gut als eine Art Checkliste für die Vollständigkeit der Prüfungsdokumentation verwenden.
Die Prüfungsdokumentation muss »in angemessener Zeit« nach dem Datum des Bestätigungsvermerks fertiggestellt sein.
Als »angemessene Zeitspanne« gilt ein Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach dem Datum des Bestätigungsvermerks.
Nach Abschluss der endgültigen Prüfungsakte darf die Prüfungsdokumentation nicht vor dem Ende des jeweiligen Aufbewahrungszeitraums gelöscht oder entfernt werden.
Wenn Sie es genau nachlesen wollen: International Standard on Auditing (ISA) 230 »Prüfungsdokumentation«.
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