Abschluss eines Übernahmevertrages
– Abschluss eines Grundstück-Kaufvertrages
– Abschluss eines Pachtvertrages.
Nicht förderschädlich sind z. B.:
>Gewerbeanmeldung, Handwerksrolleneintragung usw.
>Abschluss eines Mietvertrages
>Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.
Es empfiehlt sich, in all diesen Fragen rechtzeitig mit dem Betriebsberater der Handwerkskammer Kontakt aufzunehmen.
Förderratgeber
c) Spezielle Finanzierungshilfen für den Handwerksbetrieb
Zentraler Ansprechpartner für öffentliche Fördermittel ist die KfW. Wichtige Informationen über Fördermöglichkeiten finden sich unter www.kfw.de.
Ein interaktiver Förderberater zeigt auf, welche Programme im Einzelfall infrage kommen.
Die Bundesländer haben zum Teil noch ergänzende Programme wie Mittelstandskreditprogramme.
Es ist empfehlenswert, dass sich Interessenten für die genannten und alle anderen Finanzierungshilfen mit den Betriebsberatungsstellen der Handwerkskammern oder mit ihren Hausbanken in Verbindung setzen. Hier wird über Voraussetzungen und Antragswege sowie Konditionen beraten.
Besondere bundeseinheitliche Fördermaßnahmen sind aktuell (Stand: Oktober 2020):
Einzelne Programme
>ERP-Gründerkredit – StartGeld
– Die Förderung wird als Darlehen gewährt.
– Finanzierungsanteil: bis zu 100% des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs.
– Darlehenshöchstbetrag: maximal 125.000 EUR, davon Betriebsmittel maximal 50.000 EUR. Das StartGeld kann mehrmals je Antragsteller gewährt werden, sofern der Darlehenshöchstbetrag nicht überschritten wird.
– Laufzeit: maximal zehn Jahre, davon höchstens zwei Jahre tilgungsfrei.
– Haftungsfreistellung: 80-prozentige Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut.
– Zinssatz: zum jeweils aktuellen Stand am Tag der Zusage für die gesamte Laufzeit.
>ERP-Gründerkredit – Universell
– Die Förderung wird als Darlehen gewährt.
– Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten bzw. Betriebsmittel.
– Darlehenshöchstbetrag: maximal 25 Mio. EUR je Vorhaben.
– Laufzeit: maximal zwanzig Jahre, davon höchstens drei Jahre tilgungsfrei.
– Zinssatz: zum jeweils aktuellen Stand am Tag der Zusage mit Zinsbindung für zehn Jahre.
>ERP-Kapital für Gründung
– Die Förderung
erfolgt in Form eines zinsverbilligten Nachrangdarlehens.
– Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 500.000 EUR je Antragsteller.
– Der Zinssatz wird in den ersten zehn Jahren der Laufzeit aus Mitteln des ERP-Sondervermögens vergünstigt, und es wird eine Haftungsfreistellung aufgrund einer Bundesgarantie gewährt.
– Die eingesetzten eigenen Mittel sollen 15 % (alte Länder) bzw. 10% (neue Länder und Berlin) der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten. Sie können mit dem Nachrangdarlehen bis auf 45% (alte Länder) bzw. 50% (neue Länder und Berlin) der förderfähigen Kosten aufgestockt werden.
– Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, die Tilgung beginnt nach sieben Jahren.
– Zinssatz: zum jeweils aktuellen Stand am Tag der Zusage.
Meistergründungsprämie
Die einzelnen Programme sind eventuell auch untereinander kombinierbar. Es darf allerdings zu keiner Überfinanzierung kommen. In einigen Bundesländern gibt es auch spezielle Zuschüsse für Existenzgründer aus dem Handwerk wie eine Meistergründungsprämie.
d) Aufgaben der Bürgschaftsbanken
Da viele kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere auch Handwerksbetriebe, gerade bei der Geschäftsgründung oder bei späteren Betriebserweiterungen keine banküblichen Sicherheiten leisten können, wurden in Zusammenarbeit mit dem Staat und den Banken Selbsthilfeeinrichtungen in Form der Bürgschaftsbanken geschaffen.
Ausfallbürgschaften
Die Bürgschaftsbanken bestehen in allen Bundesländern (in Hamburg „Bürgschaftsgemeinschaft“).
Zusammengeschlossen haben sich die Institute der einzelnen Bundesländer im Verband Deutscher Bürgschaftsbanken.
Eine Bürgschaftsbank gewährt selbst keine Kredite, sondern übernimmt Ausfallbürgschaften für kurz-, mittel- und langfristige Kredite an kleine und mittlere Unternehmen, denen bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehen.
Verbürgt werden können Kredite in der Regel bis zu 1,25 Millionen Euro unter anderem für die Finanzierung von Investitionen, Existenzgründungen, Betriebsübernahmen, Betriebsmittelbedarf und Konsolidierungsmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Leasing- und Mietkauffinanzierungen verbürgt werden.
Die Bürgschaft wird bis maximal 80% des Kreditbetrages bei Investitionsfinanzierungen übernommen. Bei Betriebsmitteln gilt ein niedrigerer Satz. Die Laufzeit beträgt bis zu 15 Jahre (bauliche Maßnahmen: bis zu 23 Jahre).
Kreditwürdigkeit
Der Kreditnehmer muss wirtschaftlich und persönlich kreditwürdig sein und nach der gesamten betriebswirtschaftlichen Lage die Gewähr dafür bieten, dass sein Betrieb existenz- und wettbewerbsfähig ist oder durch einen verbürgten Kredit werden kann. Das betriebliche Rechnungswesen muss überdies geordnet sein und jederzeit eine Überprüfung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglichen.
Antragsweg
Ein entsprechender Antrag auf Übernahme der Bürgschaft ist in der Regel über die Hausbank an die Bürgschaftsbank zu richten. Es gibt allerdings auch das Modell der „Bürgschaft ohne Bank“.
Die Handwerkskammer nimmt in der Regel bei Fällen aus dem Handwerk gutachterlich Stellung.
e) Aufgaben der Beteiligungsgesellschaften
Zur Förderung von Handwerks- und Gewerbebetrieben auf dem Gebiet der Finanzierung bestehen ferner (mittelständische) Beteiligungsgesellschaften. Mit Beteiligungsfinanzierungen lässt sich sowohl die Liquidität verbessern wie auch die wirtschaftliche Eigenkapitalquote erhöhen.
Die Beteiligungsgesellschaften sollen kleinen und mittleren Unternehmen die Kapitalbeschaffung auf Basis der Beteiligung zu tragbaren Bedingungen ermöglichen. Das Engagement erfolgt meist in Form einer stillen Beteiligung.
Beteiligungsfinanzierung
Diese Form der Beteiligungsfinanzierung kommt insbesondere für größere Handwerksbetriebe infrage. Sie eignet sich für Existenzgründung und Unternehmensnachfolge, Erweiterungs-, Rationalisierungs- oder Ersatzinvestitionen genauso wie für Innovationsvorhaben. Über nähere Einzelheiten erteilen die Betriebsberatungsstellen der Handwerkskammern Auskunft.
Am Ende ist es immer Aufgabe des Existenzgründers selbst, die Vor- und Nachteile wie Kosten, Bindungsdauer und sonstige Verpflichtungen der einzelnen Finanzierungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen.
f) Beihilferelevanz
Bei öffentlichen Fördermitteln ist zu beachten, dass sie durch ihre Konditionen