aufbewahrt werden.
In Zeile 7 bis 8 gehören Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sowie unabhängige Wählervereinigungen. Davon drücken bei Ledigen bis zu 1 650 Euro, bei Ehe-/Lebenspartnern bis zu 3 300 Euro zur Hälfte direkt die Steuerschuld. Höhere Spenden können wiederum bis zu 1 650 beziehungsweise 3 300 Euro zusätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Spendet beispielsweise ein lediger Beamter 2 000 Euro an eine Partei, zahlt er 825 Euro weniger Steuern (50 Prozent von 1 650). Die darüber hinaus gespendeten 350 Euro darf er als Sonderausgaben geltend machen (2 000 minus 1 650). Zusätzlich zu seiner Parteispende und in gleicher Weise steuerlich gefördert dürfte der Arbeitnehmer an eine unabhängige Wählervereinigung spenden.
In den Zeilen 9 bis 12 geht es um Zuwendungen an bestimmte Stiftungen. Wer damit zu tun hat, braucht ohnehin einen Steuerberater. Das gilt auch für Großspenden oberhalb der 20-Prozent-Grenze.
Der Freibetrag für alle, die sich im Verein gemeinnützig engagiert haben und dafür eine Aufwandsentschädigung bekamen, gehört nicht hierher, sondern in Anlage N oder S (
Zeile 13 bis 14: Berufsausbildung
Im richtigen Leben liegen die Begriffe Ausbildung und Fortbildung eng beieinander. Das Steuerrecht errichtet dazwischen eine Mauer. Die Verwaltung versteht an dieser Stelle unter „Berufsausbildung“ eine allererste Ausbildung, beispielsweise ein Erststudium. Fortbildung heißt hingegen Weiterlernen nach einer Erstausbildung, etwa ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, ein Zweitstudium, Umschulungen oder Weiterbildungen. Aufwendungen hierfür gehören zu den Werbungskosten (
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach zu bestimmen. Denn was gilt überhaupt als Ausbildung, wann und wie wurde sie abgeschlossen, unterbrochen oder wieder aufgenommen, dient ihr Zweck der Erwerbstätigkeit oder dem Privatvergnügen? Das sind nur einige der Fragen, um die Bürger und Verwaltung ständig streiten.
In die Anlage Sonderausgaben gehören Kosten für eine erste Berufsausbildung und für ein Erststudium nach der Schulausbildung. Die Betonung liegt hier auf „erste“ und diese liegt nur vor, wenn bisher noch gar kein Berufs- oder Studienabschluss vorhanden ist oder die bisherige Ausbildung weniger als 12 Monate gedauert hat oder kein Abschluss erzielt wurde.
Bei der Unterscheidung zwischen Erst- und weiterer Ausbildung geht es darum, wie und vor allem in welcher Höhe Bildungsausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Für die erste Ausbildung dürfen bis zu 6 000 Euro pro Person und Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dagegen können Aufwendungen für alle weiteren Ausbildungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn es sich zwar um eine erste Ausbildung handelt, diese jedoch als Dienstverhältnis erfolgt wie bei einem Azubi.
Erste Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, haben einen weiteren Nachteil: Sie wirken sich nur in dem Jahr steuerlich aus, in dem sie entstanden sind. In Ausbildungsphasen sind aber oftmals keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte vorhanden. Somit führen Ausbildungskosten in vielen Fällen nur zu einer geringen oder zu gar keiner Steuerentlastung.
Weitere Ausbildungs- und Fortbildungskosten funktionieren grundsätzlich anders: Sie können als „vorweggenommene Werbungskosten“ zu steuerlich anerkannten Verlusten führen. Solche Verluste müssen nicht zwingend mit Einkünften desselben Jahres ausgeglichen werden. Sie lassen sich mit positiven Einkünften des Vorjahres oder in Folgejahren steuersparend verrechnen.
Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten und der sehr eingeschränkten Möglichkeiten, Kosten für eine Erstausbildung steuerlich zu berücksichtigen, gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren. Leider hat Ende 2019 das Bundesverfassungsgericht abschließend geurteilt, dass die bestehende gesetzliche Unterscheidung verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 22/14). Folglich bleibt es dabei, dass Kosten der Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben zählen.
TIPP: Beachten Sie, dass nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium alle weiteren Ausbildungen zu Werbungskosten führen. Das gilt auch dann, wenn die weiteren. Ausbildungen überhaupt nicht mit dem ersten Abschluss zusammenhängen oder darauf aufbauen.
Weil sich der Sonderausgabenabzug für eine Erstausbildung steuerlich häufig gar nicht oder nur gering auswirkt, kann zweckmäßig sein, zunächst eine einfache Berufsausbildung vorzuschalten. Das gilt vor allem, wenn die weitere Ausbildung sehr kostenintensiv ist. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof bei einer Stewardess, die sich zur Pilotin ausbilden ließ, die Kosten des teuren Pilotenkurses als vorweggenommene Werbungskosten akzeptiert (Az. VI R 6/12). Jedoch gilt nicht jede beliebige Ausbildung als Erstausbildung. Der Begriff Erstausbildung ist gesetzlich definiert als mindestens zwölfmonatige Vollzeitausbildung mit mindestens 20 Wochenstunden. Die Ausbildung muss mit einer Prüfung oder einem anderen für die jeweilige Ausbildung üblichen Abschluss enden.
Wenn Angestellte Ausgaben für teure und langwierige Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten absetzen können, ist das in der Regel steuerlich vorteilhafter als ein Sonderausgabenabzug.
Ausbildungskosten sind ein weit gefasster Begriff. Dazu gehören etwa Fahrtkosten, Gebühren für Kurse und Prüfungen, Ausgaben für Fachbücher, Computer oder Laptop, Kopien und Schreibwaren. Auch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in bestimmten Fällen bis zu 6 000 Euro pro Jahr abzugsfähig sein (
Bei Ehepaaren und Lebenspartnern macht jeder Partner seine eigenen Ausbildungskosten geltend. Der Ehemann füllt Zeile 13 aus, die Ehefrau Zeile 14, gleichgeschlechtliche Ehe- und Lebenspartner unterscheiden nach „Person A und B“ (
Ausbildungskosten sind nur absetzbar, wenn eine Ausbildung auf beruflich verwendbare Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet ist. Andere Bildungsmaßnahmen, die nur dem Hobby oder der Allgemeinbildung dienen, beispielsweise für eine gängige Fremdsprache ohne beruflichen Bezug, bleiben ungefördert.
Zeile 15 bis 18: Gezahlte Versorgungsleistungen
In Zeile 15 bis 18 geht es um Versorgungsleistungen – oft im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen der Älteren an die Jüngeren der Familie. Für das Vermögen erhalten die Älteren zum Beispiel eine lebenslange Rente. Diese Zahlungen können in seltenen Fällen Arbeitnehmer und Beamte unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzen. Wer sich damit plagt, sollte unbedingt einen Steuerprofi konsultieren, bevor solche Leistungen vereinbart und hier erstmals eingetragen werden.
Zeile 19 bis 23: Zahlungen an den oder die Ex
Zeile 19 behandelt Unterhaltsleistungen, die an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner geleistet wurden. Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung ist, dass der Unterhaltsempfänger auf der Anlage U (