mit Kaufsklaven und daneben ursprünglich mit den Fronden von verehelichten Unfreien, »Gärtner« oder »Bauern« genannt, bewirtschaftet; – ob Veranlassung besteht, die Rechtsstellung dieser letzteren als die von »Kolonen« von derjenigen der Sklaven zu unterscheiden, bleibt, wie erwähnt, fraglich. Sklavenfamilien sind oft Kaufgegenstand. Die Schuldsklaverei ist in Babylon konsequent entwickelt und die Promptheit ihrer Realisierung (private Haftnahme!) ist die Grundlage der mächtigen Entwicklung des Kredits: Frau und Kinder folgen in die Schuldknechtschaft, werden jedoch nach Hammurabis Kodex nach 3 Jahren frei. Garantierte ein vermögender Verwandter, so entließ man den Schuldsklaven mit beschränkter Freizügigkeit, um ihm Verdienstgelegenheit zum Abtragen der Schuld zu geben, aus der Haft. Wie weit die Schuldsklaven in der uns urkundlich zugänglichen Zeit noch eine quantitativ ins Gewicht fallende Kategorie schollenfester Abhängiger darstellten, wissen wir nicht. – Die primitive Form der zeitweiligen Beschaffung von Arbeitskräften ist die Miete von Sklaven oder Haussöhnen gegen Unterhalt, Kleidung und Zins (in Naturalien, später in Geld). So werden besonders die Erntearbeiter beschafft. Daraus hat sich, als Vorläufer des freien Arbeitsvertrages, das Mieten eines freien Mannes »von ihm selbst« entwickelt. Nicht nur in dieser Formel tritt die ursprüngliche Behandlung des zeitweiligen Arbeitsverhältnisses als befristeter Versklavung (= dem römischen in mancipio esse) hervor, sondern auch darin, daß der sich selbst Vermietende ursprünglich eines Patrons – der offenbar als der eventuelle assertor in libertatem gedacht ist – bedurfte. Natürlich kann diese befristete Selbstversklavung sehr wohl auch Schuldversklavung sein und ist es in historischer Zeit wahrscheinlich. Denn schon in Hammurabis Zeit ist die freie Arbeit in der Landwirtschaft sehr verbreitet. – Der Eindruck, den man aus Hammurabis Gesetz und den älteren Urkunden gewinnt, ist der, daß neben Kleinbetrieben, die auf Obst- und Gemüsebau abgestellt sind und vom Eigentümer bewirtschaftet werden, auch größere Betriebe stehen, deren Inhaber stadtsässig sind und teils mit unfreien, vielfach aber auch mit freien Wirtschaftsinspektoren (deren Treue das Gesetz strafrechtlich sichert) und mit freien, oft auf ein Jahr gemieteten Arbeitern ihren Besitz verwerten. Deren Lohn reglementiert das Gesetz, offenbar sowohl im Interesse des Herrn wie – dem theokratischen Prinzip des »Schutzes der Schwachen« (Frauen, Schuldknechte, Sklaven) entsprechend – der Arbeiter. Der Viehbesitz ist erheblich. Die Viehleihe ist tarifiert und geregelt, ebenso die Pflichten des (wohl als der Gemeinde gemeinsam gedachten) Hirten gegenüber den Grundbesitzern. Die Pfändung von Arbeitsvieh ist im Codex Hammurabi untersagt. – Alles in allem lassen die Quellen auf eine Besitzverteilung und Betriebsweise schließen, welche sich von den Verhältnissen der römischen Landwirtschaft etwa in der Zeit Catos wesentlich 1. durch das, auch bei Hammurabi merkbare, Hervortreten der Bewässerungsinteressen, 2. durch die vielseitigere Entwicklung des Gemüsebaues, und vor allem 3. durch die geringe Entwicklung der organisierten Sklavenarbeit unterscheiden. Das letztere hängt sicherlich damit zusammen, daß eine solche Ueberschwemmung des Sklavenmarktes einerseits, und eine solche Masse von Land andererseits, wie sie die römischen Kriege der privaten Ausbeutung zur Verfügung stellten, im Orient fehlten. Die Sklavenpreise sind nicht hoch, aber die Zahl der Sklaven ersichtlich nicht groß. Das Land und die Menschen, welche im Kriege erbeutet wurden, konfiszierte der König. Er verteilt zwar, wie der Pharao, einen Teil des erbeuteten Viehes und der Gefangenen, und auch wohl erobertes Land, an die Heeresmannschaft: das letztere aber regelmäßig entweder in Form der Garnisonierung in Feindesland, während die neueroberten Untertanen dafür nach Mesopotamien verpflanzt wurden, oder aber so, daß die Landempfänger die Verpflichtung des Kanal- und Gartenbaues auferlegt erhielten, also doch vor allem als Steuerquelle des Königs galten. Ebenso wurden die Gefangenen und ihre Habe in erster Linie als eine solche behandelt, – sehr im Gegensatz gegen die römische Republik, deren Kriegsbeute an Land und Menschen fast gänzlich zu Ausbeutungsobjekten von privaten Gefällpächtern, Domänenpächtern und Käufern von Sklaven (speziell für den Plantagenbetrieb) wurden. Der begrenzte, von Bewässerung abhängige Bodenvorrat Mesopotamiens selbst war keine geeignete Basis für die Eigenart (s.o.) der Sklavengroßbetriebe. Die Nutzung des Bodenbesitzes seitens des nicht selbst wirtschaftenden babylonischen Patriziats entwickelte sich daher zunehmend nach der Seite der Kleinpacht: der Pacht mit festem Zins (unter Ausschluß von Remissionsansprüchen) und der Teilpacht. Dabei geht in beiden Fällen die ausdrückliche gesetzliche Auffassung dahin, daß der Pächter die Pflicht der sorgsamen Bestellung des Landes übernehme. Die Pachtdauer war nach Ausweis der Urkunden eine meist ziemlich kurze: 1-3 Jahre: – der Kleinpächter, speziell der Teilpächter, ist der Sache nach zweifellos häufig auch damals nur eine am Ertrage interessierte, kündbare, aber meist durch Verschuldung faktisch an den Betrieb geheftete Arbeitsmaschine des Bodenbesitzers, wie die spätrömischen coloni und die Parzellenpächter der Mittelmeerländer bis in die Gegenwart hinein. Wie seine Gesamtsituation sich im Laufe der Zeit verschoben hat, bedürfte gesonderter Untersuchung. Ziemlich klar tritt nur das allmähliche Vordringen der Geldpacht – aber nicht bis zum Ueberwiegen – in den Quellen hervor. Ebenso zeigen manche Bestimmungen der Kontrakte deutlich, daß der Verpächter in Mesopotamien regelmäßig als städtischer Kapitalist zu denken ist, der zusammengekauften Boden entweder neu anpflanzen lassen oder schon in Kultur befindlichen als Rentenfonds verwerten will. –
Das Entleihen von Mitteln (namentlich Silber) zur Zahlung der Miete für den Bedarf an Erntearbeitskräften ergibt, zusammen mit dem Entleihen von Getreide, Datteln usw. als Saatgut – bei beiden mit Versprechen der Rückerstattung nach der Ernte – die ältesten Fälle des Produktivkredits, der schon in altbabylonischer Zeit neben das meist ebenfalls bei der Ernte fällige Getreideanlehen zum Zwecke der Eigenkonsumtion tritt. Die Saatgutentlehnung speziell dürfte die älteste Form von Produktivkredit, und doch wohl noch älter als die Viehleihe (Hainisch) sein.
Die Entwicklung der Verkehrserscheinungen überhaupt ist im ganzen asiatischen Orient wesentlich fortgeschrittener als wenigstens in der eigenen Kulturentwicklung Aegyptens (s.u.), – eine Folge des städtischen Charakters der babylonischen Kultur und der Lage Babylons als Zwischenhandelsplatzes, in dem die Formen der Verkehrswirtschaft zu besonders freier Entfaltung gelangen mußten. Babylon und sein Recht sind geradezu Träger der Entwicklung zum »Kapitalismus« im ganzen Orient geworden und dies, obwohl die Edelmetallvorräte des Landes sicher fast durchweg importiert waren. Das Königtum und namentlich die Tempel haben sich bei diesem Zustand, sobald die Abgaben die Robott überwogen, offenbar ökonomisch sehr wohl befunden und daher die verkehrswirtschaftliche Entwicklung nicht gehemmt. Daß die babylonische Theokratie als solche sich prinzipiell der Anerkennung der Sonderstellung des Geldes im Verkehrsrecht ungünstig gezeigt habe – wie (viel leicht!) die Priesterschaft in Aegypten (s.u.) –, trifft schwerlich zu. Was sich von derartigem findet, geht nicht über Analogien okzidentaler Staaten hinaus. Allerdings suchen schon die Sumererkönige (s.o.) die spezifische Härte der Geldforderung zugunsten der Untertanen zu mildern. Aber eine Seisachthie ist nicht erwiesen und nicht wahrscheinlich. Die Milderung der Strenge des Schuldrechts im Codex Hammurabi durch Zulassung von Zahlungen in quo potuerit vollends entspricht ähnlichen Vereinbarungen in Privatkontrakten und überhaupt der Funktion, welche das »Geld« als solches im Verkehr der altorientalischen Welt einnahm. Der phönizische Handel kannte ja während der ganzen Zeit seiner eigentlichen Blüte (auch in Karthago bis ins 4. Jahrh.) die Münze im modernen Rechtssinn nicht. In Babylon finden wir eine anfangs nicht nur der Münzen, sondern auch des regelmäßigen effektiven Geldgebrauchs im Binnenverkehr entbehrende, trotzdem aber hoch entwickelte Naturaltausch-Technik. Das Geld, im altbabylonischen Reich noch Silber in Gebrauchsgutsform (Ringe) und nach Gewicht, funktioniert zwar auch als Preisgut, aber hauptsächlich als Wertmesser der in natura gegeneinander getauschten Güter, als effektives Tauschmittel dagegen im inneren Verkehr (wie in Aegypten) meist nur für die in natura nicht auszugleichenden Wertunterschiede. Erst spät nimmt es eine Art von Münzform an, – zuerst, wie es scheint, mittels Privatbeglaubigung des Gewichts durch renommierte Firmen: es kommen »Fünftelsekelstücke mit dem Stempel des X« urkundlich vor –, und beginnt erst damit allmählich die effektive Preisgutfunktion zu monopolisieren. Im altbabylonischen Reich werden noch oft Datteln gegen Korn, Häuser gegen Felder getauscht, hier und da mit Ausgleichung des Preisüberschusses durch Silber. Daneben treten dann höchst komplexe Tauschakte auf, bei denen nur die Abschätzung der beiderseitigen Waren in Silber