Marco Gehrig

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht


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ist eine ordnungsgemässe Verfahrensdokumentation, welche aus der Anwenderdokumentation, der technischen Systemdokumentation sowie der Betriebsdokumentation besteht.94 Die Anwenderdokumentation muss alle Informationen enthalten, die für eine sachgerechte Bedienung einer IT-Anwendung erforderlich sind. Die technische Systemdokumentation enthält eine technische Darstellung der IT-Anwendung als Grundlage für die Einrichtung eines sicheren und geordneten IT-Betriebs sowie für die Wartung der IT-Anwendung durch die Programmersteller. Die Betriebsdokumentation dient der Information für die ordnungsmässige Nutzung der IT-anwendungsrelevanten Verfahren.

      • Aufbewahrungspflichten

      Erforderlich ist die Aufbewahrung der zum Verständnis der Buchführung notwendigen Unterlagen.

      • Prüfpfad

      2.11 Rechtsfolgen der nicht ordnungsmässigen Buchführung

      Mit strafrechtlichen Normen sollen die buchführungspflichtigen Unternehmen angehalten werden, die Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung einzuhalten.

      Nach StG 325 wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen oder aufzubewahren, nicht nachkommt. Es handelt sich um eine Übertretung. Wie die Kriminalstatistik zeigt, sind Urteile selten, weshalb StG 325 in der Praxis kaum von Bedeutung ist. Dies erstaunt nicht, weil in kleinen Personenunternehmen und selbst Kleinkapitalgesellschaften mit einem Opting-out bei der Abschlussprüfung Dritte nur in Ausnahmefällen überhaupt von der ordnungswidrigen Buchführung erfahren.

      Anders bei den von StG 116 erfassten Sachverhalten. Als Folge der Konkurseröffnung oder der Ausstellung von Verlustscheinen nach Pfändung (SchKG 43) sind die Unternehmensgläubiger durch das Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchführung geschädigt worden. Gefängnis oder Busse ist die strafrechtliche Sanktion.

      Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt (BGE 132 IV 12).

      In Ergänzung bestehen auch zivilrechtliche Prozessweg offen, wonach Gläubiger aufgrund der nicht ordnungsgemässen Buchführung Klage erheben können. Die dadurch drohenden Reputationsrisiken für Unternehmen können beachtlich sein und auch zu weiterem ökonomischem Schaden führen.