Marco Gehrig

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht


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Adressaten der Rechnungslegung

      Durch die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR 957a II) und Rechnungslegung (OR 958c) geforderten Eigenschaften der Jahresrechnung sollen sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bilden können (OR 958).

      Die Bezeichnung »Dritte« wird im OR nicht näher umschrieben. Wer berechtigt ist, über den Jahresabschluss informiert zu werden, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen über die Informationspflichten der Geschäftsführung gegenüber den Beteiligten (OR 541 für die einfache Gesellschaft, OR 557 II für die Kollektivgesellschaft, OR 600 III für die Kommanditgesellschaft, OR 696 für die Aktionäre, OR 801a für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH, OR 856 für die Genossenschafter), für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH oder des Unternehmens (OR 856 I)

      3.3 Rechtliche Normen der Rechnungslegung

      3.3.1 Entwicklung und Bedeutung der Rechnungslegungsnormen

      Einen neuen Stellenwert erhielten die Buchführungsvorschriften im 19. Jahrhundert mit der Ausbreitung der Aktiengesellschaft. Wegen der fehlenden persönlichen Haftung des Unternehmenseigentümers erhielt die Kapitalerhaltungsfunktion des Jahresabschlusses eine ausschlaggebende Bedeutung. Die Vorschriften über die Buchführung und Bilanzierung der Aktiengesellschaften wurden deshalb in erster Linie im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaftsgläubiger gestaltet.

      3.3.2 Arten von Rechnungslegungsnormen

      Es ist in der Gesetzgebung nicht möglich, für alle vorkommenden Geschäftsvorfälle, welche buchungsrelevant sind, Regeln zur Erfassung in der laufenden Buchführung, zur Bewertung und zum Ausweis in den Abschlussrechnungen aufzustellen (image Abb. 4).

Images

      Bei den Regelwerken zur Rechnungslegung sind je nach Grad der Konkretisierung zu unterscheiden:

      Generalnormen

      Praxisbeispiele verschiedener rechnungslegungsspezifischer Generalnormen

      OR 958: Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

      HGB 264 II: Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.

      FER 6: Die Grundlage für die Jahresrechnung bildet ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (True and Fair View, Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes).