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Jahrbuch der Akademie CPH - Anregungen und Antworten


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hinaus, in:

      www.stiftung-sozialgeschichte.de/…/Hassrede%20in%20den%20USA%2030.11.05.pdf?

      Bundeszentrale für Politische Bildung, Menschenrechte – Dokumente und Deklarationen, Berlin 1999.

      A. Callamard, Dem freien Wort Raum geben. Die Meinungsfreiheit ist in vielen Ländern gesetzlich eingeschränkt. Doch die Demokratie könnte mehr an Unsinn und Widersprüchen aushalten, in: Le Monde Diplomatique 13.4.2007.

      H. Cremer, „… und welcher Rasse gehören Sie an?“ Zur Problematik des Begriffs „Rasse“ in der Gesetzgebung, Policy Paper No. 10 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, 2008.

      Durban Review Conference 2009: http://www.un.org/durbanreview2009/pdf/Durban_Review _outcome_document_En.pdf

      ECRI-Bericht zu Deutschland, verabschiedet am 19.12.2008, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Germany/DEU-CbCIV-2009-019-DEU.pdf [aufgerufen am 20.6.2009].

      P. Follmar-Otto/H. Cremer, Der Nationale Aktionsplan der Bundesrepublik. Deutschland gegen Rassismus – Stellungnahme und Empfehlungen, Policy Paper Nr. 9 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, 2009.

      A. Hamburger, „Die Landplage. Fast jede Woche versuchen Nazis, irgendwo in Deutschland aufzumarschieren“, in: Jüdische Allgemeine Wochenzeitung, 30. April 2009, S. 3.

      R. Huhle, „Wie weit geht die Meinungsfreiheit? Ein Rückblick aus Anlass des 60-jährigen Bestehens der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in: Zeitschrift für Menschenrechte, Heft 2/2008, S. 132–145.

      B. Kammerer/A. Prölß-Kammerer (Hrsg.), recht extrem.de. Auseinandersetzung mit Nationalsozialismus und Rechtsextremismus – Konzepte und Projekte der politischen und historischen Bildung. Nürnberg 2002.

      M. Kohlstruck, Thesen unter: www.zfa.kgw.tu-berlin.de/lehrmaterial/dateien/Kommunaltagung_Thesen.pdf [aufgerufen am 14.5.2009].

      J. Lange, „‚Nie wieder‘ als normativer Maßstab des Grundgesetzes?“, unv. Manuskript, 2010.

      H. Löllhöfel, Rechte für Rechte, in: in Blick nach Rechts http://www.bnr.de/content/Ausgabe24/2003 [aufgerufen am 25.5.2009].

      E. Menasse, Der Holocaust vor Gericht: Der Prozess um David Irving. Berlin 2000.

      W.-D. Narr, Demokratie und Demonstration. Notizen zur unendlichen Demonstrationskontroverse. www.CILIP.de/ausgabe2/2002-72/demo.htm [aufgerufen am 12.5.2009].

      Ders., Statt Verbote – öffentliche Auseinandersetzungen. www.grundrechtekomitee.de/ub_showarticle.php?articleID=149 (Komitee für Demokratie und Grundrechte 2005) [aufgerufen am 12.5.2009].

      J. Neander, Mit dem Strafrecht gegen die „Auschwitz-Lüge“: Ein halbes Jahrhundert § 130 Strafgesetzbuch „Volksverhetzung“, in: http://aps.sulb.unisaarland.de/theologie.geschichte/inhalt/2006/19.html [aufgerufen am 22.5.2009].

      Praxis Politische Bildung, Materialien, Analysen, Diskussionen, Themenheft Rechtsextremismus 2/01.

      T. Sager, Grenzen der Meinungsfreiheit, in: Blick nach Rechts 03. 08. 2004, Ausgabe 17/2003. http://www.bnr.de/content/grenzen-der-meinungsfreiheit-0 [aufgerufen am 12.5.2009].

      S. Seehafer, Strafrechtliche Reaktionen auf rechtsextremistisch/fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten – Das amerikanische „hate crime“ Konzept und seine Übertragbarkeit auf das deutsche Rechtssystem. Berlin 2003. http://edoc.huberlin.de/disertationen/Seehafersilvia-2003-04-28 /HTML/front.html [aufgerufen am 20.5.2009].

      O. Trisch, Der Schutz vor Diskriminierung: ein Strukturprinzip der Menschenrechte. Unterrichtsmaterialien zur Menschenrechtsbildung, herausgegeben vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Ausgabe 2/2006.

      B. Winkler, Bestrebungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Europäischen Union, in: G. v. Arnim u.a. (Hg.), Jahrbuch Menschenrechte 2002. Frankfurt/Main, S. 262–270.

      J. Zarusky, Die Leugnung des Völkermords. „Revisionismus“ als ideologische Strategie, in: W. Benz, Auf dem Weg zum Bürgerkrieg? Rechtsextremismus und Gewalt gegen Fremde in Deutschland. Frankfurt/Main 2001, S. 63–86.

      A. Zimmer, Hate Speech im Völkerecht. Rassendiskriminierende Äußerungen im Spannungsfeld zwischen Rassendiskriminierungsverbot und Meinungsfreiheit. Frankfurt/Main, Berlin u. a. 2001.

      B. Zypries, Reden http://www.bmj.bund.de, (Reden 2005, 2006) [aufgerufen am 12.5.2009].

       Michael Krennerich

      Als Mitglied des Runden Tisches Menschenrechte freut sich das Nürnberger Menschenrechtszentrum (www.menschenrechte.org), dass es den Veranstaltern gelungen ist, eine internationale Konferenz zur Lage der Menschenrechte in Guinea zu organisieren. Das Thema ist zweifelsohne wichtig, obwohl es nicht die Schlagzeilen beherrscht. Nun verfügt das Nürnberger Menschenrechtszentrum über keine ausgewiesene Expertise für die Menschenrechtslage in Guinea. Gleichwohl wurde ich gebeten, allgemein etwas zum Thema Entwicklungspolitik und Menschenrechte zu sagen. Das tue ich gerne und in der gebotenen Kürze.

      In den Mittelpunkt meines Impulsreferats möchte ich gleich von Beginn an die politisch brisante Grundfrage stellen: Wie kann die Entwicklungszusammenarbeit dazu beitragen, dass die Menschenrechte in Entwicklungsländern geachtet, geschützt und gewährleistet werden?

       Politische Konditionalisierung der Entwicklungszusammenarbeit

      Eine erste Antwort könnte lauten: Zunächst einmal sollten wir mit unseren Entwicklungsgeldern keine Regime unterstützen, die massiv Menschenrechte verletzen. Im Sinne einer negativen politischen Konditionalisierung der Entwicklungszusammenarbeit hieße dies, keine Entwicklungshilfe an menschenrechtsverachtende Regime zu leisten. Oder die bereits bestehende Entwicklungszusammenarbeit einzuschränken oder auszusetzen, wenn es zu massiven staatlichen Menschenrechtsverletzungen kommt. Diese Forderung ist legitim: Es ist gewiss unser aller Anliegen, menschenrechtsverletzende Regime nicht auch noch finanziell zu (unter)stützen. Kein Mensch möchte, dass Entwicklungsgelder in die Schatullen brutaler Gewaltherrscher und korrupter Herrschercliquen fließen, die sich auf Kosten der Bevölkerung und deren Menschenrechten bereichern.

      Andererseits kann sich die Entwicklungshilfe nicht nur auf Länder beschränken, die Menschenrechte vollumfänglich umsetzen, denn sonst wäre der Kreis der Partnerländer doch sehr überschaubar. Viele Entwicklungsländer weisen Menschenrechtsprobleme auf, auch weil die Menschenrechts- und die Entwicklungsproblematik miteinander verquickt sind. Zudem muss eine menschenrechtlich orientierte Entwicklungszusammenarbeit, sofern sie etwas bewirken will, auch in Staaten mit Menschenrechtsproblemen aktiv werden. Entscheidend ist dann aber die Frage, ob Mindestbedingungen für eine sinnvolle Entwicklungszusammenarbeit (fort)bestehen, welche Kooperationspartner innerhalb dieser Länder ausgewählt werden und wie die Kooperation ausgestaltet