Michael Hommel

Unternehmensbewertung case by case


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Unternehmensbewertung (1983), S. 8. Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 81; Siepe, Kapitalisierungszinssatz und Unternehmensbewertung, WPg 1998, S. 325 (S. 325). 30 Vgl. Siegel, Grundlagen der Unternehmensbewertung, WiSt 1991, S. 231 (S. 231). 31 Vgl. Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 541). 32 Das setzt voraus, dass ein sog. positiver Transaktionsraum vorhanden ist, also eine potenzielle, für beide Parteien mögliche erreichbare Preisspanne. 33 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 391–394; Olbrich, Zur Unternehmensbewertung bei Scheidung des Unternehmers, DBW 2005, S. 411 (S. 414). 34 Vgl. Matschke/Brösel/Karami, Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechtsprechung aus Sicht der funktionalen Lehre, in: Königsmaier/Rabel (Hrsg.), FS Mandl (2010), S. 421 (S. 427). 35 Vgl. Wegmann/Koch, Die Emissionspreisfindung in Zusammenhang mit der Börseneinführung von mittelständischen Unternehmen am Neuen Markt, DStR 1999, S. 514 (S. 516). 36 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 22. 37 Vgl. Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 542). 38 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 22–23. 39 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 23. 40 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 10. 41 Zur Vereinfachung der Formel vgl. Fall 1. 42 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 75. 43 Vgl. Ballwieser/Leuthier, Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), DStR 1986, S. 604 (S. 604). 44 Quelle des Zitats ist ein Schild in Albert Einsteins Büro an der Universität von Princeton in den USA. Das Original lautet: „Not everything that counts can be counted, and not everything that can be counted counts.“ 45 Vgl. Matschke/Brösel/Karami, Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechtsprechung aus Sicht der funktionalen Lehre, in: Königsmaier/Rabel (Hrsg.), FS Mandl (2010), S. 421 (S. 427): „Im Ergebnis bleibt die Lösung dieses Gerechtigkeitsdilemmas stets einer gerichtlichen Abwägung und Entscheidung vorbehalten.“ 46 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 155–202; Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung (2016), S. 89–130. 47 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 176. Vgl. ebenfalls Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung (2016), S. 94. 48 Ballwieser/Leuthier, Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), DStR 1986, S. 604 (S. 608).

      Fall 3: (Ir-)Relevanz der Substanz

       Sachverhalt:

      Heinrich Tippe verhandelt mit Carlo Neumeier noch immer über den Verkauf seiner Steuerberatungskanzlei. Der Unternehmensbewerter hat ihm vorgerechnet, dass sein Unternehmen bei einem Nettocashflow von jährlich 25 000 Euro und einer Alternativrendite von 5 % exakt 500 000 Euro wert ist. Fast hätte Tippe ihm das geglaubt. Dann kommen ihm aber doch Zweifel. Der Unternehmensbewerter hat den Wert seines Unternehmens ausschließlich dadurch ermittelt, dass er die zukünftigen Einzahlungen um die zukünftigen Auszahlungen vermindert hat und den Differenzbetrag diskontierte. Aber er hat überhaupt nicht auf die Bilanz gesehen. Und diese enthält doch zahlreiche Aktiva und Passiva:

      Tabelle 8: Bilanz der Kanzlei „Tippe“

Bilanz (in €) zum 31. 12. 2019
Software, Lizenzen40 000Eigenkapital187 000
Grundstück Neudorf100 000Jahresüberschuss25 000
Betriebsausstattung158 000Rückstellungen3 000
Forderungen aus LuL7 000Verbindlichkeiten aus LuL5 000
Bank und Kasse15 000Bankdarlehen100 000
Bilanzsumme320 000Bilanzsumme320 000

      Tippe wirft noch einmal einen Blick auf die Zahlen und die Bilanzobjekte und erläutert einige Positionen:

Kundenstamm:Tippe hat zahlreiche Kunden, die ihm seit Jahrzehnten die Treue halten. Er muss nicht wie seine Kollegen z.B. Musikveranstaltungen sponsern, um sich bei potenziellen Mandanten in Erinnerung zu bringen. Er geht davon aus, dass dieser Kundenstamm einen Wert von 80 000 Euro hat. Der Kundenstamm ist aber überhaupt nicht aktiviert. In der Buchhaltersprache nennt man das Ansatzreserve.
Software, Lizenzen:Die Lizenzen wurden erst vor wenigen Jahren gekauft. Zum Glück hatte der damalige Finanzminister ein Einsehen mit geplagten Steuerberatern. Diese durften Software im Erwerbszeitpunkt sofort i.H.v. 80 % der Anschaffungskosten abschreiben. Tippe geht davon aus, dass die Software einen Zeitwert hat, der 30 000 Euro über ihrem Buchwert liegt (Bewertungsreserve).
Grundstück Neudorf:Das Grundstück ist seit Jahrzehnten in seinem Besitz. Tippe würde sich von ihm nie trennen, aber für das Steuerbüro ist es viel zu klein und abgelegen. Tippe hat es deshalb vermietet und sein Büro in fremden Räumen untergebracht. Die jährlichen Mieteinnahmen von 8 000 Euro, die Tippe erzielt, decken die laufenden Grundstücksausgaben (3 000 Euro). Ähnliche Grundstücke wurden in der Nachbarschaft gerade für 250 000 Euro verkauft. An Verkaufsspesen (Inserate etc.) fielen ca. 2 000 Euro an.
Betriebsausstattung:Die Betriebsausstattung ist gut in Schuss. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Schreibtische, PC und Aktenschränke sowie einen neuen Pkw für Mandantentreffen. Allein der Pkw hat einen Buchwert von 50 000 Euro, der auch seinem Zeitwert entspricht.
Forderungen LuL:Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind angemessen. Tippe ist stolz auf sein Zahlungsmanagement. Seine Kunden zahlen im Durchschnitt sieben Tage nach Leistungserbringung.
Bank und Kasse:Tippe benötigt den Bank- und Kassenbestand, um laufende Rechnungen zu bezahlen und nicht in die roten Zahlen zu rutschen, weil ein Lieferant unplanmäßig seine Forderung einzieht. Normalerweise genügt ein Bank- und Kassenbestand i.H.v. 2 000 Euro. Kurz vor dem Bilanzstichtag hat ein Mandant aber eine größere Rechnung (14 000 Euro) in bar bezahlt.
Rückstellung:Die Rückstellung betrifft eine Klage, die ein Mandant gegen Tippe führt, weil er im vergangenen Jahr eine falsche Beratung erhielt. Tippe geht davon aus, dass er den Prozess verliert und den Schadenersatz im kommenden Jahr in der bilanzierten Höhe bezahlen muss. Leider deckt seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden wohl nicht ab.
Verbindlichkeiten LuL:Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind betriebstypisch und bewegen sich durchweg auf dem Niveau des Bewertungsstichtags.
Bankdarlehen:Das Bankdarlehen wird mit 6 % risikogerecht verzinst. Es wird im kommenden Jahr zur Rückzahlung fällig.

       Aufgabenstellung:

      Welche Rolle spielt die Substanz des Unternehmens bei der Unternehmensbewertung, wenn diese mit dem Gesamtbewertungsverfahren durchgeführt wird? Diskutieren Sie für jede Bilanzposition der Kanzlei „Tippe“, ob (warum) und wenn ja, in welcher Höhe sie zu einer Korrektur des Ertragswerts führt! Unterstellen Sie dabei, dass der Diskontierungszins (5 %) von den Anpassungen nicht betroffen ist.