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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft


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Verbetriebswirtschaftlichung und Verstaatlichung. Der destruktive Formenwandel der Freien Wohlfahrtspflege. In: Heinze/Lange/Sesselmeier (Hg.): Neue Governancestrukturen in der Wohlfahrtspflege. Wohlfahrtsverbände zwischen normativen Ansprüchen und sozialwirtschaftlicher Realität (2018), S. 65.

      18 Jüster, Die verfehlte Modernisierung der Freien Wohlfahrtspflege. Eine institutionenanalytische Analyse der Sozialwirtschaft (2015), S. 501.

      19 Spiegel/Becker, Erhebung zum caritativen ehrenamtlichen Engagement in der Caritas. Abschlussbericht – Onlineversion mit einer Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes. Katholische Hochschule Freiburg (2018), https://www.caritas.de/cms/contents/caritas.de/medien/dokumente/spende-und-engagemen/engagement/erhebung-zum-caritat/onlineversion_stellungnahme_dcv_und_abschlussbericht_ehrenamtserhebung.pdf (Zugriff: 27.04.2019).

       Wilhelm Dütz

      I. Grundsätzliches

      Trotz weitgehender struktureller Besonderheiten verfassungsmäßiger Prägung (vgl. Art. 140 GG / Art. 137 Abs. 3 WRV) gibt es auch im kirchlichen Arbeitsrecht Arbeitsstreitigkeiten. Hier wie dort unterscheidet man Rechts- und Regelungsstreitigkeiten. Von Regelungsstreitigkeiten spricht man bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt einer noch abzuschließenden Vereinbarung. Es geht also um die Frage, was aufgrund eines noch herbeizuführenden Interessenausgleichs künftig rechtens sein soll. Die Hilfeleistung zur Bewältigung dieser Regelungsstreitigkeiten ist Schlichtung. Geht es darum, was aufgrund gesetzlich oder vertraglich bereits geregelter Interessen rechtens ist, so handelt es sich um Rechtsfragen. Meinungsverschiedenheiten hierüber sind Rechtsstreitigkeiten. Sie werden durch gerichtliche Rechtsentscheidungen, also durch Rechtsprechung beseitigt (s. Dütz, Die gerichtliche Überprüfung der Sprüche von betriebsverfassungsrechtlichen Einigungs- und Vermittlungsstellen, 1966, S. 10 f.).

      II. Rechtsprechung

      1. Individualarbeitsrecht

      Rechtsprechung bzw. Gerichte werden verfassungsmäßig (s. Art. 19 Abs. 4, 92 GG) und gerichtsverfassungsgesetzlich (s. § 13 GVG, § 1 ZPO, § 1 StPO) etabliert. Die Kirche hätte sich kraft verfassungsrechtlicher Gewährleistung für die Einrichtung besonderer, kirchenspezifischer Dienstverhältnisse und demgemäß für eine spezielle Gerichtsbarkeit bei individualrechtlichen Streitigkeiten entscheiden können. Das ist jedoch nicht geschehen, sondern die Kirche beschäftigt als Dienstleister normale Arbeitnehmer. Deswegen hat die Kirche für die individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch keine besondere kirchliche Gerichtsbarkeit errichtet mit der Folge, dass für kirchliche Arbeitnehmer die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig sind (s. § 2 Abs. 3 KAGO). Allerdings haben die staatlichen Gerichte kirchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, z. B. bei Kündigungen, ob materiell-rechtlich relevante kirchliche Loyalitätsobliegenheiten zureichend berücksichtigt worden sind.

      2. Kollektivarbeitsrecht

      Anders ist es im Bereich des kollektiven Kirchenarbeitsrechts. Für Streitigkeiten aus dem KODA-Bereich sind spezifische Kirchenarbeitsgerichte zuständig (s. § 2 Abs. 1 KAGO), desgleichen für solche aus dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht (s. § 2 Abs. 2 KAGO).

      3. Schlichtung Individualarbeitsrecht

      Zur Beilegung individualrechtlicher Arbeitsstreitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind gesetzlich keine besonderen Einrichtungen vorgesehen. Sie können jedoch kollektiv- oder einzelvertraglich geschaffen werden. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sehen regelmäßig die Verpflichtung vor, bei den Konflikten aus der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien oder dem Arbeitsverhältnis zunächst eine kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen, s. z. B. § 22 Caritas-AVR. Dadurch wird eine Anrufung der staatlichen Arbeitsgerichte nicht ausgeschlossen, vgl. § 22 Abs. 4 Caritas-AVR. Insbesondere bei Kündigungs- und Befristungsstreitigkeiten ist es auch anzuraten, weil sonst die Klagefrist (s. §§ 4, 7 KSchG, 17 TzBfG) nicht eingehalten würde.

      4. Schlichtung Kollektivarbeitsrecht

      Die Beilegung kollektiver Regelungsstreitigkeiten ist für den KODA-Bereich strukturell anders geregelt als für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht. Können sich die KODA-Parteien nicht einigen, so kommt es zu Einigungsbemühungen in einem Schlichtungsverfahren vor einem Vermittlungsausschuss, s. im Einzelnen §§ 18 ff. Caritas-KODA, §§ 13 ff. Bistums-KODA. Kommt es im Bereich des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts keine Einigung zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite zustande, so entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle in einem betrieblichen Schlichtungsverfahren, s. §§ 40, 47 MAVO.

      Ausgestaltung im Anschluss an das BAG-Urteil vom 20.11.2012

       Joachim Eder

      Der Jubilar ist auch durch seine Tätigkeit als Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes AK-DCV bekannt geworden, da diese Funktion vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des DCV bekleidet wird.1 Unter seinem Vorsitz versuchte er immer wieder, Dienstgeber- und Dienstnehmerseite zusammen zu bringen und gemeinsame Regelungen zu erreichen. Aus diesem Grund ist dieser Aufsatz über die Rolle des Vermittlungsausschusses, der eine Einigung in der Kommission nach Ausschöpfung aller kommissionsinternen Möglichkeiten erreichen will, bewusst gewählt worden. Dazu soll die Weiterentwicklung dieses Instrumentes aufgrund der Urteile des BAG dargestellt werden.

      I. Rahmen-KODA-Ordnung

      In einer Rahmen-KODA-Ordnung wird seit dem Ende der 70er Jahre vom Verband der Diözesen Deutschlands VDD bei jeder Novellierung der KODA-Ordnungen eine Musterordnung vorgegeben; diese bedarf allerdings der Umsetzung in den einzelnen Diözesen und beim Deutschen Caritasverband. Die Umsetzung erfolgt im verfasst-kirchlichen Bereich durch diözesane Gesetzgebung. Im Bereich der AK erfolgt die Umsetzung durch Satzungsrecht;2 inzwischen ist die Delegiertenversammlung des DCV das zuständige Organ. Der jeweilige Diözesanbischof veröffentlicht anschließend die AKO in seinem diözesanen Amtsblatt. Die Umsetzung im AK-Bereich erfolgte weitgehend auf andere Weise als im verfasst-kirchlichen Bereich; auch wenn inhaltlich die Grundbestimmungen der Rahmenordnung übernommen worden sind, war der formale Aufbau der AKO nicht mit dem der diözesanen und regionalen KODA-Ordnungen vergleichbar. KODA-Ordnungen werden von den zuständigen Diözesanbischöfen in den diözesanen Amtsblättern in Kraft gesetzt. Die Anerkennung der durch die Delegiertenversammlung novellierten AK-Ordnung erfolgt zwar auch durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der deutschen Diözesen, allerdings stellt dies kirchenrechtlich keine Inkraft-Setzung dar, sondern eine Veröffentlichung einer satzungsrechtlichen Regelung. Die kirchliche Autorität stellt fest, dass die AKO als Dritte-Weg-Regelung anzusehen ist und den Vorgaben des Artikel 7 der Grundordnung entspricht. Damit wird durch die deutschen Bischöfe gewährleistet, dass nur solche Ordnungsänderungen im Bereich des DCV als „Dritte-Weg-Verfahren“ Anerkennung finden können, die den kirchlichen (und ggf. staatlichen) Vorgaben entsprechen. Sofern Nachbesserungen an der Ordnung nach Ansicht der Bischöfe erforderlich sind, ist die Ordnung an das zuständige satzungsrechtliche Gremium – inzwischen die Delegiertenversammlung des DCV – zurück zu geben, die Nachbesserungen vornehmen muss, um anschließend die Veröffentlichung im Amtsblatt sicher zu stellen. Der Vorwurf von ver.di nach 2012, satzungsrechtlich könne damit Streik ausgeschlossen werden, greift nicht. Das Satzungsrecht stellt lediglich das „Vehikel“ dar, mit dem die kirchenrechtlichen Vorgaben – die auch die BAG-Vorgaben einschließen - umgesetzt werden.

      II. KODA-Ordnungen und Vermittlungsausschuss

      Mit