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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft


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Bereich, um im Konsens von Dienstgeber und Dienstnehmer das Arbeitsvertragsrecht in den deutschen Diözesen zu gestalten. Besondere Rechte für kirchlich-hierarchische Vertreter im Arbeitsvertragsrecht sind immer mehr entfallen. Grundlage war die Rahmenordnung für eine KODA-Ordnung (= Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts). Die entsprechenden Ordnungen auf Bistumsebene und regionaler Ebene (Zusammenschluss mehrerer Diözesen)3 wurden im Anschluss an den Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahre 1978 in der Folgezeit in den Bistümern in Kraft gesetzt. In den Bistums- und Regional-KODA-Ordnungen findet sich das Vermittlungsverfahren schon früh, z. B. in der bayerischen Regional-KODA-Ordnung vom 1.5.19924. Das Vermittlungsverfahren war einstufig, konnte aber sowohl von der Kommission nach einem gescheiterten Beschluss wie auch nach einem Einspruch durch den Diözesanbischof eingeleitet werden. Bei einem unabweisbaren Regelungsbedürfnis, das durch den Bischof gemäß § 17 Abs. 3 BayRK-O festgestellt wurde, traf dieser die notwendige Entscheidung.5

      Auf Bundesebene wurde die Zentral-KODA errichtet, gegliedert in eine Zentral-KODA Abteilung A, eine Zentral-KODA Abteilung B und eine Gesamtbesetzung der beiden Abteilungen A und B. Die Abteilung A bestand aus Vertretern der Bistums-KODAen und der Regional-KODAen und war für das Arbeitsvertragsrecht der Diözesen zuständig, allerdings nur mit Empfehlungsbeschlüssen für die Bistums- und Regional-KODAen, die Zentral-KODA Abteilung B war die AK des DCV. Die Gesamtbesetzung A und B sollte helfen, eine Vereinheitlichung der Regelungen in allen Bistümern und im Caritasbereich zu erreichen.

      Die erste Zentral-KODA-Ordnung aus dem Jahr 1977 trat gemäß § 9 in Kraft, nachdem sie von zwölf Diözesen, dem DCV und dem VDD unterzeichnet worden war; sie war damit sowohl vertraglicher Natur wie auch – durch die anschließende Promulgation in den Amtsblättern – kirchengesetzlicher Natur. Die ZKO wurde 19876 novelliert. Erst mit der weiteren Novellierung vom 15.6.1998, in der auch die Beschlusskompetenz neu festgelegt worden war7, findet sich erstmalig in der ZKO der Vermittlungsausschuss in einer ersten und zweiten Stufe.

      III. Entwicklung des Vermittlungsausschusses in der AK-Ordnung

      1. Funktion des Vermittlungsausschusses

      Den Vermittlungsausschuss gibt es in zwei Stufen erst seit den KODA-Ordnungen in den 80er Jahren, in der AK-Ordnung (AKO) erst ab 2005. Die Funktion des Vermittlungsausschusses war und ist, im Falle einer Nichteinigung in einer arbeitsrechtlichen Kommission einen Vorschlag durch ein mit Dritten erweitertem Gremium unter Beteiligung von KODA-Vertretern zu erarbeiten, der innerhalb der KODA konsensfähig ist. Das letzte Wort hat bei dieser Ausgestaltung die Kommission als weiterhin für den Beschluss zuständiges Gremium. Im Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Vermittlungsfunktion anfänglich durch den sog. Ältestenrat wahrgenommen worden, so dass sich im Bereich der AK die Rolle des Vermittlungsausschusses erst sehr langsam entwickelt hat.8 Durch die Rechtsprechung des BAG 2012 ergab sich eine Erweiterung der Funktionen des Vermittlungsausschusses, die im Folgenden genauer dargestellt werden soll.

      2. Entwicklung des Vermittlungsausschusses

      a) „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“

      Laut der Geschäftsordnung der „Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ (StAK), die auf der Grundlage des Beschlusses des Zentralrates9 des DCVvom 24.4.195210 die Kompetenz der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission festlegt, hatte der Präsident des DCV als Vorsitzender der Kommission eine entscheidende Rolle inne. Er konnte die Zustimmung zu Beschlüssen versagen, da seine Zustimmung generell erforderlich war. Bei Beschlüssen mit weittragender Bedeutung bedurfte es einer Bestätigung durch den Zentralrat, wobei dem Präsidenten die Entscheidung verblieb, ob eine solche Bedeutung vorlag.11 Seit Ende 1954 forderten die Bistümer Einfluss auf die Beschlüsse der StAK, da auch Einrichtungen der verfassten Kirche durch diese Beschlüsse gebunden werden. Dies mündete am 14.11.1956 in einer Arbeitsgemeinschaft für die Zusammenarbeit zwischen den Diözesen und der StAK, die am 11.3.1957 erstmals tagte. Für die Zusammenarbeit der AG und der StAK wurden im September 1966 die „Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik Deutschland und der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ erlassen, allerdings mit einem zahlenmäßigen Übergewicht der Bistumsvertreter.12 Seit 18.9.1970 tagten die StAK und die AG gemeinsam, um bei unterschiedlichen Standpunkten schneller eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Kompetenz der AG ist deshalb mit dem späteren Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs vergleichbar.

      a) Anfänge in der Arbeitsrechtlichen Kommission

      Durch Beschluss vom 10.4.1975 hat der Zentralrat des DCV zum 1.7.1975 die „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ erlassen.13 Erstmals wurden die paritätische Besetzung und das jeweilige Wahlverfahren festgelegt. Nach § 5 Abs. 1 hat der Präsident des DCV oder ein Vizepräsident den Vorsitz, aber ohne Stimmrecht. Die Beschlüsse bedurften nicht mehr der Zustimmung des Zentralrates. Ein Vermittlungsverfahren war nach der Ordnung nicht vorgesehen, die Beschlüsse wurden nach Maßgabe der im September 1966 erlassenen „Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik und der Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission“ in der Caritas-Korrespondenz veröffentlicht, wodurch sie auch in Kraft traten. Damit war gesichert, dass die verfasste Kirche durch ihre Vertreter weiterhin Einfluss auf die Entscheidungen der AK hatte. Mit der Ordnung vom 1.7.1975 wurde gemäß § 10 die Ordnung des Zentralrates vom 24.4.1952 außer Kraft gesetzt.

      Eine erneute Änderung erfolgte am 13.4.1978 durch den Zentralrat; Aus jeder Diözese und aus der Zentrale des DCV wurde jeweils ein Vertreter der Dienstnehmer entsandt. Die nach 1975 novellierten AK-Ordnungen ergingen 1986 und 1995. In der Ordnung von 1995 taucht zum ersten Mal der Ältestenrat als Gremium auf. In der neuen caritas 17/2003 steht noch: „Die AK verfügt derzeit nicht über ein Vermittlungsverfahren, sondern über einen Ältestenrat …“ Dieser soll auf eine gütliche Einigung hinwirken. Zu beachten ist, dass der Ältestenrat bis heute Bestandteil der AKO geblieben ist.

      a) Vermittlungsausschuss als Ordnungselement

      Seit der Ordnung in der AVR-Ausgabe Oktober 2004 findet sich zusätzlich zu § 17 Ältestenrat der § 18 Vermittlungsausschuss. Wenn nach § 17 Abs. 1 keine gütliche Einigung erfolgen kann, kann nach § 18 der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Nach § 19 Abs. 1 entscheidet das Los, welcher der beiden stimmberechtigten Vorsitzenden die entscheidende Stimme abgibt. Nach § 19 Abs. 4 ist für die Annahme des Vermittlungsvorschlages 60 % an Zustimmung in der Kommission erforderlich.

      Im Laufe der Zeit wurde das Vermittlungsverfahren verändert. Neben einer ersten Stufe des Vermittlungsverfahrens gab es auch eine zweite Stufe in teilweise anderer Besetzung, um eingefahrene Richtungen zu verändern.

      In der AVR-Ausgabe vom Januar 2009 sind nach § 14 Abs. 4 ergänzende Vermittlungsverfahren möglich. Neu eingeführt wird nach § 15 Abs. 3 jetzt das Vorgehen nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren bei Vorliegen eines „unabweisbaren Regelungsbedürfnisses“. Zur Feststellung dieses unabweisbaren Regelungsbedürfnisses ist aber die Mehrheit der Mitglieder der Kommission erforderlich, Blockadehaltung bleibt also möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses. Die Regelung des Losentscheides besteht bei den Vorsitzenden weiter. Eingeführt wurde in § 15 Abs. 7, dass der Ortsordinarius im Einzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen kann. Damit wurde ein besonderes bischöfliches Notverordnungsrecht in der AKO eingeführt, allerdings kann dieses vom Generalvikar oder vom Diözesanbischof ausgeübt werden.14

      In der AVR-Ausgabe 2011 finden sich einige Änderungen. Nach § 16 Abs. 4 unterbreiten beide Vorsitzende des Vermittlungsausschusses einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag, wobei offen ist, wie die Einigung erfolgt. Das Notverordnungsrecht bleibt bestehen.

      Ab der AVR-Ausgabe 2015 findet sich dieses bischöfliche Notverordnungsrecht nicht mehr.

      Ab der AVR-Ausgabe 2016 wird die Regelung der Rahmen-KODA-Ordnung