Regina Mathy

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne


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Zusammenarbeit auf institutioneller Ebene. Gängig ist die Form der strategischen Allianz für eine mittel- bis langfristige Zusammenarbeit. Hierbei kommt es nicht zur Bildung eines gemeinsamen Rechtsträgers. Eine besonders enge Form der Zusammenarbeit bilden das Gemeinschaftsunternehmen und die Fusion.

      3.Ökumenisches Arbeitsrecht im engeren Sinne meint das geltende Arbeitsrecht in Einrichtungen mit ökumenischer (gemeinsamer) Rechtsträgerschaft. Es ist abzugrenzen von den arbeitsrechtlichen Regelungen in einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung mehrerer Rechtsträger.

      4.Für eine gemeinsame Rechtsträgerschaft kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht. Für das Auftreten im staatlichen Bereich zwingend erforderlich ist eine Rechtsform des (privaten oder öffentlichen) staatlichen Rechts. Besonders geeignet für eine ökumenische Rechtsträgerschaft sind die Rechtsformen der (g)GmbH, des eingetragenen Vereins oder die Stiftung.

      5.Die Zusammenarbeit konfessioneller Träger kann in einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung mehrerer Rechtsträger erfolgen. Die arbeitsvertragliche Beziehung besteht zwischen den Mitarbeitern und dem jeweiligen konfessionellen Träger, der sie entsendet. Die Loyalitätsanforderungen sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien richten sich nach dem beim Anstellungsträger geltenden Recht. Mangels expliziter Regelung in MAVO und MVG-EKD sind zudem die Mitarbeitervertretungen der entsendenden Rechtsträger für die (jeweiligen) Mitarbeiter der gemeinsamen ökumenischen Einrichtung verantwortlich.

      6.Die Ordnungen sehen keine § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG entsprechende gemeinsame Mitarbeitervertretung in der gemeinsamen ökumenischen Einrichtung vor. Gute Gründe sprechen indes für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 1b MAVO bzw. § 5 Abs. 2 ff. MVG-EKD.

      7.Denkbar ist es, die Mitglieder der jeweils anderen Mitarbeitervertretung zu den eigenen Sitzungen einzuladen. Hier ist jedoch besonders auf ein formrichtiges Vorgehen zu achten. Insbesondere können keine gemeinsamen Entscheidungen getroffen bzw. Entscheidungskompetenzen an das jeweils andere Gremium übertragen werden. Allenfalls können gleichlautende Beschlüsse getroffen werden.

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      46Kasper, Ökumene des Lebens, Vortrag auf dem Katholikentag 2004 in Ulm.

      47Vereinbarung zwischen dem Bistum Münster, der Ev. Kirche von Westfalen und der Ev. Kirche im Rheinland zur konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht, wortgleiche Vereinbarung mit den einzelnen Bistümern, für das Bistum Münster abrufbar unter http://www.ekir.de/www/downloads/Koop_Muenster.pdf (zuletzt abgerufen am 24.10.2019). Die Vereinbarung gilt für Grundschulen sowie die Sekundarstufe I und sieht eine zeitweise Arbeit in gemischt-konfessionellen Lerngruppen vor, die wechselseitig von katholischen und evangelischen Religionslehrern unterrichtet werden. Das Erzbistum Köln hat die Vereinbarung nicht unterschrieben. Die Grundidee befürwortet bereits DirOec 183, 186. S. auch Amann, in: Hdb kath KR, S. 961.

      48Diakonie und missionarisches Handeln als Ökumene des Lebens, vgl. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Caritas als Lebensvollzug der Kirche, S. 26; Zollitisch, in: Ökumene heute, S. 25.

      49Art. 14 Motu proprio Intima ecclesia natura – über den Dienst der Liebe vom 11.11.2012, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195, S. 14.

      50Vgl. auch Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen (Hrsg.), Nachkonziliare Dokumentation Bd. 56, S. 99; Thüsing, in: FS Listl 2004, S. 811 (812); ders., Kirchliches Arbeitsrecht, S. 79.

      51Wenz, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 914 f.

      52Ebd., Bd. I S. 914.

      53Larentzakis, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 351.

      54Ebd., Bd. I S. 351.

      552018 gehörten etwa 46,6 Mio. Menschen in Deutschland einer der christlichen Kirchen an; der katholischen Kirche (23 Mio. Menschen, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 69), den evangelischen Kirchen (21,14 Mio. Menschen); 294.000 Menschen waren Mitglieder einer evangelischen Freikirche und 1,54 Mio. Menschen orthodoxen Glaubens, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 4 (Stand 2018).

      56Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 33.

      57Link, in: Ökumene im Neuen Testament und heute, S. 229.

      58Dabei entsprach es nicht Luthers Absicht eine neue Kirche zu gründen, vielmehr wollte er auf die Missstände der Kirche des 16. Jahrhunderts hinweisen. Luther sah die Kirche als Werk Gottes, nicht als Menschenwerk – „sola fide, sola scriptura, sola gratia, sola Christus, soli deo gloria“ („Allein durch den Glauben, allein durch die Schrift, allein durch die Gnade, allein durch Christus, allein Gott gehört die Ehre.“).

      59Vgl. hierzu Vom Konflikt zur Gemeinschaft, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 284, S. 65 (85).

      60Vgl. hierzu ebd., S. 65 (92).

      61Ebd., S. 65 (68).

      62Feige, Von der „Lutherdekade“ zum 500. Reformationsgedenken, Vortrag anlässlich der Montagsakademie an der Theologischen Fakultät Paderborn, S. 1.

      63Larentzakis, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 351.

      64Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 66.

      65Vgl. hierzu Rouse/Neill, Geschichte der Ökumenischen Bewegung, S. 486 ff. Nach Ende des Ersten Weltkrieges kam es 1920 zur Gründung des Internationalen Missionsrates.

      66Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 15 f. m.w.N.

      67Amann, in: Hdb kath KR, S. 947; Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 17.

      68Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 17.

      69Amann, in: Hdb kath KR, S. 947; Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 17.

      70Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 93.

      71Enzyklika von Papst Pius XI. vom 06.01.1928 „Mortalium animos – Über die Förderung der wahren Einheit der Religion“, abrufbar unter http://www.theologische-links.de/downloads/oekumene/mortalium_animos.html (deutsch, zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

      72Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 67; 1927 wurde der Hochkirchliche Ökumenische Bund schließlich in „Ökumenischer Bund“ umbenannt, s. ebd., S. 76.

      73Ebd., S. 69.

      74Ebd., S. 69 m.w.N.

      75Heute Kongregation für die Glaubenslehre.

      76Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 77.

      77Ebd., S. 59, 60, 85.

      78Ebd., S. 61.

      79Ebd., S. 64.

      80S. http://www.dbk.de/katholische-kirche/katholische-kirche-deutschland/aufgaben-kath-kirche/oekumene/ (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

      81Dem ÖRK gehören derzeit 348 Kirchen mit insgesamt über 500 Millionen Gläubigen an.

      82Eingehend https://www.oikoumene.org/de/about-us/faq#r%C3%B6misch-katholische%20Kirche%20Mitg-lied? (zuletzt abgerufen am 24.10.2019). Etwa jährlich tagt eine gemeinsame Arbeitsgruppe des ÖKR und der röm.-kath. Kirche; s. hierzu Amann, in: Hdb kath KR, S. 946; Hatzinger/Schnaben, in: Hdb ev KR, § 15 Rn. 20; Larentzakis, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 352.

      83Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 93.

      84Ebd., S. 85.